Recht am eigenen Bild (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)


Was versteht man unter „Recht am eigenen Bild“ (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)?

Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen Einflussmöglichkeiten bezüglich der Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community