Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht am eigenen Bild (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht am eigenen Bild (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Was versteht man unter „Recht am eigenen Bild“ (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)?
Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen Einflussmöglichkeiten bezüglich der Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person.