Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1, 930, 933 BGB
Übereignung nach § 929 S. 1, 930, 933 BGB
Wie prüfst Du den gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 929 S. 1, 930, 933 BGB?
Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1, 930, 933 BGB
Wie prüfst Du den gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 929 S. 1, 930, 933 BGB?
Linda
21.1.2024, 13:15:33
In wiefern unterschiedet sich der Prüfungspunkt Einigsein von der zuvor geprüften Einigung?
GingerCharme
24.1.2024, 11:32:51
Dieser Punkt ist in der Klausur selten problematisch. Einig sein meint eigentlich nur, dass die Parteien sowohl bei der Einigung auf einen gemeinsamen Nenner kamen und sie es auch im Zeitpunkt der Übergabe noch sind. Oft fallen diese Zeitpunkte auch zusammen. Wenn Sie auseinanderfallen, dann ist der Zeitpunkt der Übergabe maßgeblich. Dies ist wohl dem Umstand geschuldet, dass die Erklärungen der Einigung alleine keine Bindungswirkung besitzen und nach den allgemeinen Vorschriften noch einseitig widerrufbar sind - deswegen müssen die Parteien sich noch einig sein, dürfen aber darauf vertrauen, solange keine Anhaltspunkte dagegensprechen.