Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schuster S übereignet der Bank B zur Sicherheit für einen Kredit eine Maschine. Diese steht im Eigentum des Unternehmens U. S ermächtigt B, die Maschine selbst an sich zu nehmen, sollte er die Raten nicht bedienen. Als die Kredittilgung ausbleibt, holt B sich die Maschine.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Darin, dass B sich die Maschine geholt hat, liegt eine Übergabe (§ 933 BGB).
Nein!
3. B hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB erlangt, als er die Maschine in Besitz nahm.
Nein, das ist nicht der Fall!
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