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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schuster S übereignet der Bank B zur Sicherheit für einen Kredit eine Maschine. Diese steht im Eigentum des Unternehmens U. S ermächtigt B, die Maschine selbst an sich zu nehmen, sollte er die Raten nicht bedienen. Als die Kredittilgung ausbleibt, holt B sich die Maschine.

Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, (3) Einigsein, (4) Berechtigung. S und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. S und B haben durch die Sicherungsabrede auch ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. S und B waren einig, dass das Eigentum an S übergehen soll. S war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer der Maschine ist U.

2. Darin, dass B sich die Maschine geholt hat, liegt eine Übergabe (§ 933 BGB).

Nein!

Die im Rahmen von § 933 BGB erforderliche Übergabe liegt auch vor, wenn der Erwerber die Sache mit Einverständnis des Veräußerers wegnimmt. Erforderlich ist jedoch, dass das Einverständnis im Zeitpunkt der Wegnahme geäußert wird. Ein früher erteiltes Einverständnis genügt nach Auffassung des BGH nicht. Die nach außen erkennbare Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers im Zeitpunkt der Besitzerlangung durch den Erwerber ist als Rechtsscheintatbestand notwendig, um den gutgläubigen Erwerb zu legitimieren.

3. B hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB erlangt, als er die Maschine in Besitz nahm.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1, 930 BGB, (2) fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber, § 933 BGB, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt der Übergabe, § 932 Abs. 2 BGB, (5) Kein Abhandenkommen der Sache, §935 BGB. Eine Übereignung nach § 929 S. 1, 930 BGB liegt mit Ausnahme der Verfügungsbefugnis des S vor. Jedoch hat S die Maschine nicht an B übergeben. B hat kein Eigentum erlangt.

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