Verdächtigen (§ 164 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „verdächtigen“ (§ 164 Abs. 1 StGB)?
Verdächtigen ist das Lenken eines Verdachts auf einen anderen.
Möglich durch ausdrückliche oder stillschweigende Äußerung (sog. Beweismittelfiktion) oder durch unechtes Unterlassen in Garantenstellung