Verdächtigen (§ 164 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „verdächtigen“ (§ 164 Abs. 1 StGB)?

Verdächtigen ist das Lenken eines Verdachts auf einen anderen.

Möglich durch ausdrückliche oder stillschweigende Äußerung (sog. Beweismittelfiktion) oder durch unechtes Unterlassen in Garantenstellung

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