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Vergütungsgefahr bei Untergang durch vom Besteller gelieferten Stoff
Sachverhalt
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Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers
Die adelige B möchte sich von Künstlerin U ein Ölporträt anfertigen lassen. Sie machen einen Termin im Atelier aus. U träumt davon, sich mit dem Porträt im Schloss der B verewigen zu können. Vor dem Termin bekommt B einen Hautausschlag. U wartet vergebens, B taucht nicht auf.
Vergütungsgefahr bei Untergang des Werks aufgrund vom Besteller eingebrachten Stoffs – Analogie zu § 645 BGB („Scheunen-Fall“)
U baut für den Landwirt B eine Scheune. B bringt noch vor der Abnahme Heu in der unfertigen Scheune ein. Das Heu entzündet sich von selbst und die Scheune brennt ab. Der Brand wäre genauso in einer fertig errichteten Scheune entstanden.