Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Wie prüfst Du den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB)?
Notstandslage
Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
Gegenwärtigkeit der Gefahr
Notstandshandlung
Nicht-anders-Abwendbarkeit
Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein, dies entspricht dem Merkmal der Erforderlichkeit bei der Notwehr (§ 32 StGB)
Interessenabwägung
Angemessenheit
Verteidigungswille