Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)


Wie prüfst Du den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB)?

  1. Notstandslage

    1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut

    2. Gegenwärtigkeit der Gefahr

  2. Notstandshandlung

    1. Nicht-anders-Abwendbarkeit

      Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein, dies entspricht dem Merkmal der Erforderlichkeit bei der Notwehr (§ 32 StGB)

    2. Interessenabwägung

    3. Angemessenheit

  3. Verteidigungswille

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