Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
2. April 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zwingt B mit vorgehaltener Pistole, den C in dessen Abstellkammer zu sperren.
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Einordnung des Falls
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung aus § 239 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Einsperren könnte nach dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein. Genügt es im Hinblick auf die Notstandshandlung, dass das Einsperren erforderlich gewesen ist?
Nein!
3. Wurde der Täter selbst zur Verwirklichung des Tatbestands genötigt (=Nötigungsnotstand), so ist umstritten, ob die Notsandshandlung des Täters angemessen ist (§ 34 StGB).
Genau, so ist das!
4. Der Nötigungsnotstand lässt nach h.M. die Angemessenheit stets entfallen, sodass B sich nicht auf eine Rechtfertigung berufen kann.
Ja, in der Tat!
5. Hat sich B also der vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Freiheitsberaubung strafbar gemacht?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
an223
17.3.2022, 05:32:27
Hallo, woran scheitert hier die
Notwehr? Es gibt ja hier als geschütztes Rechtsgut die Entschließungsfreiheit, das ist auch gegenwärtig, der Täter ist seinerseits auch nicht gerechtfertigt. Es gibt vorliegend keine
Notwehrhandlungoder?
Victor
17.3.2022, 06:31:47
Die theoretische
Notwehrhandlungwäre das Wegsperren. Das würde mM jedoch an der Geeignetheit/Erforderlichkieit scheitern. Auch wieder zentrales Argument ist, dass dem eigentlichen Opfer sonst keine
Notwehrzusteht.
Victor
17.3.2022, 06:34:09
Letze Ebene wäre natürlich dir
Gebotenheit. Ob es vorher scheitert hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Lukas_Mengestu
17.3.2022, 11:42:00
Hallo ihr beiden, damit Bs Wegsperrhandlung durch
Notwehrgerechtfertigt wäre, müsste von C ein gegenwärtiger und
rechtswidriger Angriff gegenüber B vorliegen. Der Angriff geht hier jedoch von A aus. Bereits daran scheitert insoweit die Annahme der
Notwehr. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Speetzchen
19.3.2022, 18:07:11
Hey, ist das auch die Ansicht des BGH? Weil das Problem in der Lit. umstritten ist. Teilweise wird auch vertreten, dass 34 anwendbar ist und lediglich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, dass sich B bewusst auf die Seite des Unrechts stellt..

Charles "Chuck" McGill
14.2.2025, 15:55:44
Ich habe ja schon mehrfach angemerkt, dass "nicht anders abwendbar" eben nicht der Erforderlichkeit bei der
Notwehrentspricht. Hier sagt das sogar die Lösung selbst. Die Frage lautet sinngemäß "Genügt für den Notstand die Erforderlichkeit der Handlung" und die richtige Antwort ist (richtigerweise) "Nein". Begründung: "Die Handlung muss nicht anders abwendbar sein". In der Lösung heißt es dann aber doch wieder weiter: "nicht anders abwendbar entspricht der Erforderlichkeit bei der
Notwehr". Was, wie schon andernorts von mir erklärt und wie es ja auch die Auffgabe selbst erklärt, nicht der Fall ist.
WayanMajere
24.3.2025, 15:10:34
Lies dir die Begründung noch mal durch, diese lautet ein bisschen anders, als du hier darstellst und lässt dein Argument ein wenig in sich zusammenbrechen. Zumindest hier - an den entsprechenden Stellen der
Notwehrfand ich die Kritik durchaus berechtigt.

Charles "Chuck" McGill
24.3.2025, 15:29:38
@[WayanMajere](278428) Ich habe mir die Lösung nochmal angesehen und vermute, Du willst darauf hinaus, dass gesagt wird "nicht anders abwendbar" heißt Erforderlichkeit wie bei der
Notwehr+ Verhältnismäßigkeit?