Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
20. Februar 2026
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zwingt B mit vorgehaltener Pistole, den C in dessen Abstellkammer zu sperren.
Diesen Fall lösen 76,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung aus § 239 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
2. Das Einsperren könnte nach dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein. Genügt es im Hinblick auf die Notstandshandlung, dass das Einsperren erforderlich gewesen ist?
Nein!
3. Wurde der Täter selbst zur Verwirklichung des Tatbestands genötigt (=Nötigungsnotstand), so ist umstritten, ob die Notstandshandlung des Täters angemessen ist (§ 34 StGB).
Genau, so ist das!
4. Der Nötigungsnotstand lässt nach h.M. die Angemessenheit stets entfallen, sodass B sich nicht auf eine Rechtfertigung berufen kann.
Ja, in der Tat!
5. Hat sich B also der vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Freiheitsberaubung strafbar gemacht?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
an223
17.3.2022, 05:32:27
Hallo, woran scheitert hier die Notwehr? Es gibt
jahier als geschütztes Rechtsgut die Entschließungsfreiheit, das ist auch
gegenwärtig, der Täter ist seinerseits auch nicht gerechtfertigt. Es gibt vorliegend keine
Notwehrhandlungoder?
Victor
17.3.2022, 06:31:47
Die theoretische
Notwehrhandlungwäre das Wegsperren. Das würde mM jedoch an der
Geeignetheit/Erforderlichkieit scheitern. Auch wieder zentrales Argument ist, dass dem eigentlichen Opfer sonst keine Notwehr zusteht.
Victor
17.3.2022, 06:34:09
Letze Ebene wäre natürlich dir
Gebotenheit. Ob es vorher scheitert hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab.
Lukas_Mengestu
17.3.2022, 11:42:00
Hallo ihr beiden, damit Bs Wegsperrhandlung durch Notwehr gerechtfertigt wäre, müsste von C ein
gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff gegenüber B vorliegen. Der Angriff geht hier jedoch von A aus. Bereits daran scheitert insoweit die
Annahmeder Notwehr. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Speetzchen
19.3.2022, 18:07:11
Hey, ist das auch die Ansicht des BGH? Weil das Problem in der Lit. umstritten ist. Teilweise wird auch vertreten, dass 34 anwendbar ist und lediglich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, dass sich B bewusst auf die Seite des Unrechts stellt..
cSchmitt
3.6.2025, 10:52:42
@[Speetzchen](38882) Obacht, bei der Frage von @[an223](147232) ging es um eine mögliche Rechtfertigung durch die Notwehr (
§ 32 StGB). Wie dargelegt, fällt diese jedoch raus, da von dem C kein Angriff auf den B stattfindet. Beim Rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) ist es hingegen , wie von Dir beschrieben so, dass e.A. (der BGH) die Angemessenheit in solchen Fällen eines Nötigungstäters entfallen lässt und die Tat über den Ent
schuldigenden Notstand (§
35 StGB) löst. Dafür spricht besonders, dass C seinerseits dann ein Notwehrrecht gegen B und nicht nur gegen A hätte. Eine andere Ansicht nimmt in einem solchen Fall den Rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) an. Eine dritte Ansicht unterscheidet je nach Höhe des Eingriffes in die Rechtsgüter des C.
Lota Coffee
24.7.2025, 08:56:19
Ich hatte die Frage so verstanden, dass es darum ging, warum das Opfer kein Notwehrrecht ggü dem Genötigten ausüben könnte. Nach meinem Verständnis wäre bei Anwendung der Rechtfertigungslösung das Problem, dass das Einsperren durch die Rechtfertigung des genötigten Täters nach § 34 StGB gerechtfertigt wäre, wodurch bereits kein rechtswidriger Angriff vorläge, was für ein Notwehrrecht des Opfers Voraussetzung wäre.
slippinjimmy
16.1.2026, 16:45:29
Hallo, ich hätte das jetzt normalerweise über die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) gelöst, wobei der B als Werkzeug des A straflos geblieben wäre oder im worst-case nur mild bestraft werden würde. Inwiefern würde man hier prüfen? Zuerst über die Täterschaft oder Ent
schuldigungsgrund?

