Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
16. September 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zwingt B mit vorgehaltener Pistole, den C in dessen Abstellkammer zu sperren.
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Einordnung des Falls
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung aus § 239 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
2. Das Einsperren könnte nach dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein. Genügt es im Hinblick auf die Notstandshandlung, dass das Einsperren erforderlich gewesen ist?
Nein!
3. Wurde der Täter selbst zur Verwirklichung des Tatbestands genötigt (=Nötigungsnotstand), so ist umstritten, ob die Notstandshandlung des Täters angemessen ist (§ 34 StGB).
Genau, so ist das!
4. Der Nötigungsnotstand lässt nach h.M. die Angemessenheit stets entfallen, sodass B sich nicht auf eine Rechtfertigung berufen kann.
Ja, in der Tat!
5. Hat sich B also der vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Freiheitsberaubung strafbar gemacht?
Nein!
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