Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zwingt B mit vorgehaltener Pistole, den C in dessen Abstellkammer zu sperren.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung aus § 239 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Einsperren könnte nach dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein. Genügt es im Hinblick auf die Notstandshandlung, dass das Einsperren erforderlich gewesen ist?
Nein!
3. Wurde der Täter selbst zur Verwirklichung des Tatbestands genötigt (=Nötigungsnotstand), so ist umstritten, ob die Notsandshandlung des Täters angemessen ist (§ 34 StGB).
Genau, so ist das!
4. Der Nötigungsnotstand lässt nach h.M. die Angemessenheit stets entfallen, sodass B sich nicht auf eine Rechtfertigung berufen kann.
Ja, in der Tat!
5. Hat sich B also der vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Freiheitsberaubung strafbar gemacht?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
an223
17.3.2022, 05:32:27
Hallo, woran scheitert hier die Notwehr? Es gibt ja hier als geschütztes Rechtsgut die Entschließungsfreiheit, das ist auch gegenwärtig, der Täter ist seinerseits auch nicht gerechtfertigt. Es gibt vorliegend keine Notwehrhandlung oder?
Victor
17.3.2022, 06:31:47
Die theoretische Notwehrhandlung wäre das Wegsperren. Das würde mM jedoch an der Geeignetheit/Erforderlichkieit scheitern. Auch wieder zentrales Argument ist, dass dem eigentlichen Opfer sonst keine Notwehr zusteht.
Victor
17.3.2022, 06:34:09
Letze Ebene wäre natürlich dir Gebotenheit. Ob es vorher scheitert hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Lukas_Mengestu
17.3.2022, 11:42:00
Hallo ihr beiden, damit Bs Wegsperrhandlung durch Notwehr gerechtfertigt wäre, müsste von C ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff gegenüber B vorliegen. Der Angriff geht hier jedoch von A aus. Bereits daran scheitert insoweit die Annahme der Notwehr. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Speetzchen
19.3.2022, 18:07:11
Hey, ist das auch die Ansicht des BGH? Weil das Problem in der Lit. umstritten ist. Teilweise wird auch vertreten, dass 34 anwendbar ist und lediglich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, dass sich B bewusst auf die Seite des Unrechts stellt..
miamiu
22.3.2024, 11:22:57
Bei der Notwehr nach
§ 32 StGBwäre der Genötigte nur gerechtfertigt, wenn dieser in die
Rechtsgüterseines Angreifers eingreift. In diesem Fall greift der Genötigte jedoch in die
Rechtsgütereines Dritten, weshalb der
§ 32 StGBzu verneinen ist und § 34 StGB zu prüfen ist.