Was ist eine <b>„Ersatzvornahme“</b>?

Eine Ersatzvornahme liegt vor, wenn die Handlung durch einen Dritten im Auftrag der Vollzugsbehörde auf Kosten des Pflichtigen statt durch den Verpflichteten selbst vorgenommen wird.

Gemäß § 10 VwVG kann die Behörde einen Dritten mit der Vornahme einer Handlung beauftragen, sofern die Handlung durch einen anderen als den Pflichtigen vorgenommen werden kann (= vertretbare Handlung). Im nächsten Schritt kann die Behörde in einem seperaten Kostenbescheid dem Pflichtigen die Kosten der Ersatzvornahme auferlegen. In diesem Fall bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Pflichtigen. Dieser muss jedoch die Ersatzvornahme durch den Dritten dulden, welcher als „Verwaltungshelfer“ der Behörde tätig wird. Neben dieser sog. „Fremdvornahme“ sehen einige landesrechtliche Vorschriften (z.B. § 25 Alt. 1 LVwVG BW, § 59 Abs. 1 Alt. 1 VwVG NRW) auch noch die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Vollzugsbehörde selbst vor, sog. Selbstvornahme.

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