Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Diskriminierung, offene (Art. 49 AEUV)
Diskriminierung, offene (Art. 49 AEUV)
Definiere den Begriff „offene Diskriminierung” (Art. 49 AEUV):
Eine offene Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Ungleichbehandlung von rechtlich gleichen Sachverhalten vorliegt, die auf dem Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit beruht. Dies ist der Fall bei allen Regelungen, die eine bestimmte Tätigkeit für Inländer vorbehalten oder für Ausländer erschweren.