Diskriminierung, offene (Art. 49 AEUV)


Definiere den Begriff „offene Diskriminierung” (Art. 49 AEUV):

Eine offene Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Ungleichbehandlung von rechtlich gleichen Sachverhalten vorliegt, die auf dem Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit beruht. Dies ist der Fall bei allen Regelungen, die eine bestimmte Tätigkeit für Inländer vorbehalten oder für Ausländer erschweren.

Das Verbot gilt sowohl für Diskriminierungen in Bezug auf die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als auch für solche, die sich auf die Gründung und Leitung von Unternehmen beziehen.

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