Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO)
Definiere den Begriff „Rechtsverhältnis“ (§ 43 Abs. 1 VwGO):
Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die rechtliche Beziehung, die sich aus einem hinreichend konkreten Sachverhalt aufgrund einer (diesen Sachverhalt betreffenden) öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt.