Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 831 BGB

Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)

Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)


Wie prüfst Du einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn aufgrund der Haftung für seinen Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)?

  1. Tatbestand

    1. Verrichtungsgehilfe

      Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Für die Weisungsgebundenheit genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Die Beweislast für die Bestellung des Verrichtungsgehilfen liegt beim Verletzten.

    2. Widerrechtliche unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen (§§ 823ff. BGB).

      Der Verrichtungsgehilfe muss den Verletzten "widerrechtlich" geschädigt haben, also eine unerlaubte Handlung begangen haben (§ 823ff. BGB). Auf das Verschulden kommt es hierbei nicht an. Die Beweislast für die widerrechtliche unerlaubte Handlung liegt beim Verletzten.

    3. In Ausführung der Verrichtung

      Dafür ist erforderlich, dass die Schädigung in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe steht. Die Beweislast hierfür liegt beim Verletzten.

    4. Keine Exkulpation (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB)

      Hat der Verrichtungsgehilfe einen anderen geschädigt, wird vermutet, dass die rechtswidrige Schädigung (1) kausal auf ein (2) Verschulden des Geschäftsherrn zurückgeht (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Beweislast für die Entlastung liegt beim Geschäftsherrn.

  2. Rechtsfolge: Schadensersatz

    Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe eines kausalen Schadens liegt beim Verletzten.

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