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§ 31 BGB analog

13. März 2026

30 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Rechtsanwaltskanzlei Fuchs & Fuchs GbR besteht aus den beiden geschäftsführenden Schwestern S1 und S2. Während S1 mit ihrem VW Polo zu einem Mandanten unterwegs ist, beantwortet sie parallel auf ihrem Handy E-Mails und fährt dadurch fahrlässig Omi O an, die gerade die Straße überquert. O bricht sich die Wirbelsäule.

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Einordnung des Falls

§ 31 BGB analog

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S1 ist Verrichtungsgehilfin der Fuchs & Fuchs GbR, sodass eine Haftung der GbR als Geschäftsherrin nach § 831 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.

Nein, das trifft nicht zu!

Erste Voraussetzung für eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB ist, dass er "einen anderen zu einer Verrichtung bestellt hat". Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer bzw. Gesellschafter besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis, so dass es an der für § 831 BGB erforderlichen Weisungsgebundenheit fehlt. S1 ist Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskanzlei Fuchs & Fuchs GbR und daher nicht weisungsgebunden.
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2. Eine Haftung der GbR nach § 823 Abs. 1 BGB ist möglich.

Ja!

Eine Gesellschaft handelt zwar nicht selbst, sondern durch ihre Organe. Nach allgemeiner Meinung kann aber der Gesellschaft das Fehlverhalten und Verschulden ihrer Gesellschafter analog § 31 BGB zugerechnet werden: Nach § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den seine Repräsentanten anderen zufügen. Jedoch regelt § 31 BGB über seinen Wortlaut hinaus analog für jede Gesellschaftsform die Zurechnung pflichtwidrigen oder deliktischen Verhaltens und Verschuldens.
3. Die Fuchs & Fuchs GbR haftet der O auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB analog).

Genau, so ist das!

Der haftungsbegründende Tatbestand von § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) eine Rechtsgutsverletzung beim Anspruchssteller, (2) die durch ein Verhalten des Anspruchsgegners, (3) kausal, (4) rechtswidrig und (5) schuldhaft verursacht wurde, wodurch (6) ein kausaler Schaden entstanden ist. O wurde an ihrem Rechtsgut Körper verletzt. Das kausale schädigende Verhalten der S1 wird der GbR analog § 31 BGB zugerechnet. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert; das Verschulden der S1 wird der GbR ebenfalls analog § 31 BGB zugerechnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Amastris

Amastris

3.9.2023, 19:51:56

Wieso wird

§ 31 BGB

"nur" analog angewandt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.9.2023, 13:54:07

Hallo Amastris, die

Regelung

en der §§ 21 ff. BGB betreffen in direkter Anwendung nur Vereine, wobei es hier um eine GbR geht.

Da

es aber an einer entsprechenden

Regelung

für die GbR fehlt - planwidrige

Regelung

slücke - und eine vergleichbare Interessenlage besteht, wird die

Regelung

analog auch auf die GbR angewendet. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

JES

Jessica

24.6.2024, 16:09:26

Ändert sich

da

ran etwas durch

da

s MoPeg?

Nicolas

Nicolas

19.7.2024, 13:31:54

Nein, die

Regelung

slücke ist durch

da

s MoPeG nicht geschlossen worden

BRSA

BrSa

25.7.2024, 10:50:12

Haftet S1 selbst auch?

paulmachtexamen

paulmachtexamen

27.7.2024, 13:25:08

Ja

, S1 haftet auch (alleine) wegen fahrlässiger Körperverletzung nach 823 I. Tipp: Denk dir einfach die „Geschichte“ mit der GbR weg,

da

nn würde man sicherlich als erstes den 823 I mit S1 prüfen. Die Erweiterung der GbR dient nur

da

zu, noch mehr Ansprüche prüfen zu können. Denn

da

nn kommt zusätzlich noch 840 (Haftung mehrerer) ins Spiel.

AN

annsophie.mzkw

11.5.2025, 05:51:56

Vor allem würde S1 vorliegend sogar doch auch schon nach den stärkeren AGLen des StVG haften, namentlich §§ 7, 18 StVG.

ALE

Aleton

15.9.2025, 16:44:39

Könnte man gegen die GbR im konkreten Fall nach

§ 7 StVG

vorgehen? Aber ich glaube eine Gefährdungshaftungsnorm

da

wäre es schwierig mit der Zurechnung eines Verschuldens oder?

NI

Niro95

3.11.2025, 00:08:42

Typischerweise wird die GbR selbst Halter sein, so

da

ss es eines Rückgriffs auf 31 an dieser Stelle gar nicht be

da

rf. Ansonsten ist umstritten, ob 31 auch bei Gefährdungshaftung eingreift. Nach (wohl?) hM greift er nur

da

nn ein, wenn die zum SE verpflichtende Handlung auf einem individuellen „Handeln“ beruht.

Lota Coffee

Lota Coffee

11.2.2026, 11:15:12

Kann sich eine Haftung der S1 hier auch aus

§ 823 II BGB

iVm § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO ergeben? Bzw. ist § 23 Abs. 1a StVO ein

Schutzgesetz

? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

11.2.2026, 11:16:13

@[Lota Coffee](246223)

Ja

. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO ist ein

Schutzgesetz

i.S.d.

§ 823 II BGB

; die Norm schützt individuelle Verkehrsteilnehmer vor Unfällen. Wer beim Fahren E‑Mails am Handy bearbeitet, verletzt diese Norm; kommt es

da

durch zu einer Körperverletzung, haftet der Fahrer aus

§ 823 II BGB

. Zur Ausgangsfrage:

Ja

, S1 haftet persönlich - aus § 823 I BGB (fahrlässige Körperverletzung), - zusätzlich aus

§ 823 II BGB

i.V.m. § 23 Abs. 1a StVO, - sowie nach §§ 18,

7 StVG

(als Fahrerin und nach dem SV Halterin ihres VW Polo).

Da

neben haftet die GbR aus § 823 I BGB i.V.m.

§ 31 BGB analog

;

§ 831 BGB

scheidet aus. Beide haften als Gesamtschuldner (§

840 BGB

).

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

6.9.2024, 16:08:43

Welche Bedeutung hat

§ 31 BGB analog

im vertraglichen Bereich? Würde man §

278 BGB

nicht als speziellere

Regelung

zur Verschuldenszurechnung heranziehen? Was ist die h.M. und wie sollte man

da

s in der Klausur argumentieren?

Kind als Schaden

Kind als Schaden

20.11.2024, 16:21:05

Auch im vertraglichen Bereich wendet die h.M. §

31 analog

an. Es gibt aber auch eine a.A., welche eine

Regelung

slücke verneint und

da

her § 278 anwendet. Argumentativer Startpunkt ist die Frage, ob man mit der a.A.

da

von ausgeht,

da

ss nicht nur die Angestellten der Gesellschaft

Erfüllungsgehilfe

n sind, sondern auch die Organe bzw. deren Organmitglider. Sofern man dies be

ja

ht, muss man der a.A. folgen.

SM2206

SM2206

22.10.2025, 01:33:47

Da

s Problem an §

278 BGB

ist,

da

ss man, wendete man den an und nicht

§ 31 BGB analog

, wgn. § 278 S. 2 BGB die Haftung sogar für

Vorsatz

ausschließen könnte.

Da

eine rechtsfähige Gesellschaft aber nie selbst handeln kann,

da

sie bloß ein Rechtskonstrukt ist, würde

da

s einen gänzlichen Haftungsausschluss bedeuten (vorbehaltlich §§ 305 ff.).

Sophia

Sophia

28.1.2025, 10:58:30

Erfolgt die Zurechnung über §

31 BGB analog

nur für Handlungen der Geschäftsführer? Oder wird eine Zurechnung auch beispielsweise bei Arbeitnehmern der GmbH vorgenommen?

PK

P K

29.1.2025, 21:45:06

§ 31 BGB analog

findet Anwendung auf alle Repräsentanten. Repräsentanten können Arbeitnehmer sein, müssen es aber nicht. In jedem Fall müssen sie eine gewisse hervorgehobene Stellung innehaben, die - wichtig - auch durch ein Handeln nach außen gekennzeichnet ist. Der einfache AN ist in aller Regel kein Repräsentant, sondern bloßer Vollmachtnehmer (§ 54 HGB). Der entscheidende Unterschied in der Zurechnung besteht in der Wissenszurechnung (bloße Wissensorganisationspflicht bei AN, vom BGH als mosaikartige Zusammenrechnung umschrieben, vs. vollständige Zurechnung des Wissens eines Repräsentanten) und in der Zurechnung von Handlungen (

§ 31 BGB

vs. §

278 BGB

und

da

rauf gründend verschiedene Möglichkeiten der Freizeichnung).

MrMoney64

MrMoney64

11.2.2026, 18:05:19

Stimmt

da

s ?@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

11.2.2026, 18:06:00

@[MrMoney64](261146)

Ja

: Die Einordnung von @[P K](196201) ist im Kern zutreffend.

§ 31 BGB analog

gilt nicht nur für Geschäftsführer/Organe, sondern für alle Repräsentanten: Personen mit eigenverantwortlicher Leitungs- und Entscheidungsbefugnis in einem wesentlichen Unternehmensbereich (z.B. Prokurist, Betriebs-/Filialleiter, geschäftsführende Gesellschafter). Der einfache Arbeitnehmer ist regelmäßig kein Repräsentant; bei ihm erfolgt die Zurechnung deliktisch über

§ 831 BGB

(mit Entlastungsmöglichkeit) bzw. vertraglich über §

278 BGB

sowie über Wissensorganisationspflichten. Zum Fall Fuchs & Fuchs: S1 ist geschäftsführende Gesellschafterin der GbR, also keine Verrichtungsgehilfin;

§ 831 BGB

scheidet aus. Die GbR haftet für S1 aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.

§ 31 BGB analog

; S1 haftet

da

neben persönlich.

MrMoney64

MrMoney64

11.2.2026, 18:12:32

Wo ist §

31 analog

anwendbar ? Was ist insbesondere mit juristischen Personen ? @[Foxxy](180364) GmbH, ag, gbr, etc

Foxxy

Foxxy

11.2.2026, 18:13:20

@[MrMoney64](261146) Kurz:

§ 31 BGB analog

gilt für alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. GmbH, AG, Stiftung, Verein) und für rechtsfähige Personengesellschaften (GbR, OHG, KG). Zugerechnet werden Handlungen von Organen und sonstigen Repräsentanten, also Leitungspersonen mit eigenständiger, nach außen wirkender Entscheidungs-/Vertretungsmacht (z.B. Geschäftsführer/Vorstand, Prokurist, Betriebs- oder Filialleiter). Der einfache Arbeitnehmer ist regelmäßig kein Repräsentant; hier läuft die Zurechnung deliktisch über

§ 831 BGB

(mit Entlastungsbeweis) bzw. vertraglich über §

278 BGB

.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

:

hoheit

lich Art. 34 GG/§ 839 BGB, privatwirtschaftlich

§ 31 BGB analog

. Zum Fuchs-&-Fuchs-Fall: S1 ist geschäftsführende Gesellschafterin der GbR und

da

mit Repräsentantin; die GbR haftet aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.

§ 31 BGB analog

;

§ 831 BGB

scheidet aus.

FTE

Findet Nemo Tenetur

21.5.2025, 20:07:15

Wenn S1 nun stattdessen Angestellte der GbR wäre, und S2 Gesellschafterin, die die S1 nicht sorgfältig ausgewählt und überwach hat, käme

da

nn eine Haftung der Gesellschaft gem. § 831 iVm §

31 analog

(Zurechnung des Verschuldens der S2 als “Organ/verf. berufene Vertreterin” zur GbR) der GbR in Betracht?

NI

Niro95

16.8.2025, 09:20:31

Ja

,

da

s wäre mE aus den schon von dir genannten Gründen möglich

RO

Ronja

14.1.2026, 20:25:50

Kann schon auf Grund der Tatsache,

da

ss sie auf dem Weg zu einem Man

da

nten war

da

von ausgegangen werden,

da

ss sie in Ausführung der Verrichtung handelt und nicht nur bei Gelegenheit? Oder ist

da

s nicht relevant?

Foxxy

Foxxy

14.1.2026, 20:26:19

Kurz: Eine Dienstfahrt zum Man

da

nten spricht grundsätzlich für „in Ausführung der Verrichtung“ (nicht bloß „bei Gelegenheit“). Entscheidend ist

da

s hier aber nicht, weil S1 als geschäftsführende Gesellschafterin keine Verrichtungsgehilfin ist;

§ 831 BGB

scheidet

da

her aus. Relevant ist

§ 31 BGB analog

: S1 handelte in Wahrnehmung von Gesellschaftsaufgaben (Man

da

ntenbesuch), ihr fahrlässiges Verhalten wird der GbR zugerechnet. Die GbR haftet

da

her aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.

§ 31 BGB analog

.

PACTA

pactasuntservanda04

20.1.2026, 14:09:53

In welchen Prüfungspunkten spricht man 31 (analog) an?

Foxxy

Foxxy

20.1.2026, 14:10:32

§ 31 BGB analog

bringst du bei der deliktischen Haftung der GbR aus § 823 Abs. 1 BGB an zwei Stellen: - Zurechnung der Handlung: unter „Handlung des Anspruchsgegners/Täterzurechnung“ (Verhalten der S1 wird der GbR als Repräsentantin zugerechnet). - Verschulden: Zurechnung der Fahrlässigkeit der S1 zur GbR.

§ 831 BGB

prüfst du nur hilfsweise und verneinst, weil S1 als geschäftsführende Gesellschafterin keine weisungsgebundene Verrichtungsgehilfin ist.


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