§ 31 BGB analog
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Rechtsanwaltskanzlei Fuchs & Fuchs GbR besteht aus den beiden geschäftsführenden Schwestern S1 und S2. Während S1 mit ihrem VW Polo zu einem Mandanten unterwegs ist, beantwortet sie parallel auf ihrem Handy E-Mails und fährt dadurch fahrlässig Omi O an, die gerade die Straße überquert. O bricht sich die Wirbelsäule.
Einordnung des Falls
§ 31 BGB analog
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S1 ist Verrichtungsgehilfin der Fuchs & Fuchs GbR, sodass eine Haftung der GbR als Geschäftsherrin nach § 831 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Eine Haftung der GbR nach § 823 Abs. 1 BGB ist möglich.
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Ja!
3. Die Fuchs & Fuchs GbR haftet der O auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB analog).
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Genau, so ist das!
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Amastris
3.9.2023, 19:51:56
Wieso wird § 31 BGB "nur" analog angewandt?

Lukas_Mengestu
6.9.2023, 13:54:07
Hallo Amastris, die Regelungen der §§ 21 ff. BGB betreffen in direkter Anwendung nur Vereine, wobei es hier um eine GbR geht. Da es aber an einer entsprechenden Regelung für die GbR fehlt - planwidrige Regelungslücke - und eine vergleichbare Interessenlage besteht, wird die Regelung analog auch auf die GbR angewendet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team