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§ 31 BGB analog
28. März 2026
38 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Rechtsanwaltskanzlei Fuchs & Fuchs GbR besteht aus den beiden geschäftsführenden Schwestern S1 und S2. Während S1 mit ihrem VW Polo zu einem Mandanten unterwegs ist, beantwortet sie parallel auf ihrem Handy E-Mails und fährt dadurch fahrlässig Omi O an, die gerade die Straße überquert. O bricht sich die Wirbelsäule.
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Einordnung des Falls
§ 31 BGB analog
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. S1 ist Verrichtungsgehilfin der Fuchs & Fuchs GbR, sodass eine Haftung der GbR als Geschäftsherrin nach § 831 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Eine Haftung der GbR nach § 823 Abs. 1 BGB ist möglich.
Ja!
3. Die Fuchs & Fuchs GbR haftet der O auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB analog).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amastris
3.9.2023, 19:51:56
Wieso wird
§ 31 BGB"nur" analog angewandt?
Lukas_Mengestu
6.9.2023, 13:54:07
Hallo Amastris, die Regelungen der §§ 21 ff. BGB betreffen in direkter Anwendung nur Vereine, wobei es hier um eine GbR geht. Da es aber an einer entsprechenden Regelung für die GbR fehlt - planwidrige Regelungslücke - und eine vergleichbare Interessenlage besteht, wird die Regelung analog auch auf die GbR angewendet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jessica
24.6.2024, 16:09:26
Ändert sich daran etwas durch das MoPeg?
Nicolas
19.7.2024, 13:31:54
Nein, die Regelungslücke ist durch das MoPeG nicht geschlossen worden
BrSa
25.7.2024, 10:50:12
Haftet S1 selbst auch?
paulmachtexamen
27.7.2024, 13:25:08
, S1 haftet auch (alleine) wegen
fahrlässiger Körperverletzung nach 823 I. Tipp: Denk dir einfach die „Geschichte“ mit der GbR weg, dann würde man sicherlich als erstes den 823 I mit S1 prüfen. Die Erweiterung der GbR dient nur dazu, noch mehr Ansprüche prüfen zu können. Denn dann kommt zusätzlich noch 840 (Haftung mehrerer) ins Spiel.
annsophie.mzkw
11.5.2025, 05:51:56
Vor allem würde S1 vorliegend sogar doch auch schon nach den stärkeren AGLen des StVG haften, namentlich §§ 7, 18 StVG.
Aleton
15.9.2025, 16:44:39
Könnte man gegen die GbR im konkreten Fall nach
§ 7 StVGvorgehen? Aber ich glaube eine Gefährdungshaftungsnorm da wäre es schwierig mit der Zurechnung eines Verschuldens oder?
Niro95
3.11.2025, 00:08:42
Typischerweise wird die GbR selbst Halter sein, sodass es eines Rückgriffs auf 31 an dieser Stelle gar nicht bedarf. Ansonsten ist umstritten, ob 31 auch bei Gefährdungshaftung eingreift. Nach (wohl?) hM greift er nur dann ein, wenn die zum SE verpflichtende Handlung auf einem individuellen „Handeln“ beruht.
Lota Coffee
11.2.2026, 11:15:12
Kann sich eine Haftung der S1 hier auch aus
§ 823 II BGBiVm § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO ergeben? Bzw. ist § 23 Abs. 1a StVO ein
Schutzgesetz? @[Foxxy](180364)
Foxxy
11.2.2026, 11:16:13
@[Lota Coffee](246223)
Ja. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO ist ein
Schutzgesetzi.S.d.
§ 823 II BGB; die Norm schützt individuelle Verkehrsteilnehmer vor Unfällen. Wer beim Fahren E‑Mails am Handy bearbeitet, verletzt diese Norm; kommt es dadurch zu einer Körperverletzung, haftet der Fahrer aus
§ 823 II BGB. Zur Ausgangsfrage:
Ja, S1 haftet persönlich - aus § 823 I BGB (
fahrlässige Körperverletzung), - zusätzlich aus
§ 823 II BGBi.V.m. § 23 Abs. 1a StVO, - sowie nach §§ 18,
7 StVG(als Fahrerin und nach dem SV Halterin ihres VW Polo). Daneben haftet die GbR aus § 823 I BGB i.V.m.
§ 31 BGB analog; §
831 BGBscheidet aus. Beide haften als
Gesamtschuldner (
§ 840 BGB).
ehemalige:r Nutzer:in
6.9.2024, 16:08:43
Welche Bedeutung hat
§ 31 BGB analogim vertraglichen Bereich? Würde man
§ 278 BGBnicht als speziellere Regelung zur Verschuldenszurechnung heranziehen? Was ist die h.M. und wie sollte man das in der Klausur argumentieren?
Kind als Schaden
20.11.2024, 16:21:05
Auch im vertraglichen Bereich wendet die h.M. §
31 analogan. Es gibt aber auch eine a.A., welche eine Regelungslücke verneint und daher § 278 anwendet. Argumentativer Startpunkt ist die Frage, ob man mit der a.A. davon ausgeht, dass nicht nur die Angestellten der Gesellschaft
Erfüllungsgehilfen sind, sondern auch die Organe bzw. deren Organmitglider. Sofern man dies be
jaht, muss man der a.A. folgen.
SM2206
22.10.2025, 01:33:47
Das Problem an
§ 278 BGBist, dass man, wendete man den an und nicht
§ 31 BGB analog, wgn. § 278 S. 2 BGB die Haftung sogar für
Vorsatzausschließen könnte. Da eine rechtsfähige Gesellschaft aber nie selbst handeln kann, da sie bloß ein Rechtskonstrukt ist, würde das einen gänzlichen Haftungsausschluss bedeuten (vorbehaltlich §§ 305 ff.).
anksy
24.3.2026, 15:52:35
@[Foxxy](180364) kannst du mir den Streit mit einem Beispiel zusammenfassen
Foxxy
24.3.2026, 15:54:34
@anksy(318028) Beispiel: Eine GbR schuldet einem Mandanten fristgerechte Einlegung der Berufung. Die geschäftsführende Gesellschafterin S1 versäumt die Frist. - h.M.: Zurechnung als eigenes Verschulden der GbR über
§ 31 BGB analog(Organ-/Leitungsperson). Für Fehler einfacher Mitarbeiter:
§ 278 BGB(
Erfüllungsgehilfe). - a.A.: Nur
§ 278 BGB; S1 als gesetzliche Vertreterin/Erfüllungsgehilfin;
§ 31 BGB analogentbehrlich. Zur Bedeutung im Vertragsrecht: - h.M.: Nebeneinander.
§ 31 BGB analogfür Organ- und Organisationsverschulden (eigene Haftung des Verbandes),
§ 278 BGBfür
Erfüllungsgehilfen. § 278 ist keine lex specialis, weil Organ- und Organisationsverschulden nicht passgenau als
Erfüllungsgehilfenfehler erfassbar sind; §
31 analogverhindert Haftungslücken und behandelt Verbände nicht besser als natürliche Personen. - a.A.:
§ 278 BGBgenügt; Organe seien gesetzliche Vertreter/
Erfüllungsgehilfen, daher keine Lücke. Klausurtipp: - Im vertraglichen Schadensersatz beim Vertretenmüssen zuerst § 278 (
Erfüllungsgehilfe), sodann §
31 analog(Organ-/Leitungsperson, Organisationsverschulden) mit kurzer Begründung der h.M.; a.A. knapp erwähnen und ablehnen. Bezug zum Fall S1/O: Dort geht es um Delikt; die Fuchs & Fuchs GbR haftet aus § 823 Abs. 1 i.V.m.
§ 31 BGB analog; §
831 BGBscheidet mangels Weisungsgebundenheit der geschäftsführenden Gesellschafterin aus.
anksy
24.3.2026, 16:01:50
@[Foxxy](180364) kannst du mir dazu ein schema nennen anhand des beispiels mit entsprechender anspruchsgrundlage? ich finde deine antwort leider nicht ganz greifbar
Foxxy
24.3.2026, 16:03:42
@[anksy](318028) Kurzschema zum Beispiel (Fristversäumnis durch S1 als geschäftsführende Gesellschafterin): - Anspruch: Mandant gegen GbR aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 611, 675 BGB - Schuldverhältnis: Mandatsvertrag Mandant – GbR - Pflichtverletzung: verspätete Berufung/Fristenkontrolle verletzt - Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2): • Leitungsebene: Verschulden der S1 der GbR über
§ 31 BGB analogals eigenes Verschulden zurechnen; ggf. auch Organisationsverschulden der Sozietät • Mitarbeiterebene: Fehler einfacher Angestellter über
§ 278 BGB(
Erfüllungsgehilfe) • a.A. (nur § 278, auch für S1) kurz darstellen, aber mit h.M. ablehnen - Schaden/Kausalität: z.B. Verlust der Rechtsmittelchance Zum Verhältnis
§ 31 BGB analog/
§ 278 BGBim Vertragsrecht: - h.M.: Nebeneinander.
§ 31 BGB analogfür Organ-/Leitungspersonen und Organisationsverschulden (eigene Haftung des Verbandes);
§ 278 BGBfür
Erfüllungsgehilfen. § 278 ist keine lex specialis, weil Organhandeln/Organisationsmängel nicht als bloßes „Bedienen zur Erfüllung“ passen und sonst Haftungslücken drohen. - Klausur: beim Vertretenmüssen zuerst § 278 (Mitarbeiter), dann
§ 31 BGB analog(Leitungsebene/Organisation); a.A. knapp erwähnen und mit den vorgenannten Gründen verwerfen. Bezug zum Ausgangsfall O: Deliktisch haftet die Fuchs & Fuchs GbR aus § 823 Abs. 1 i.V.m.
§ 31 BGB analog; §
831 BGBscheidet mangels Weisungsgebundenheit der geschäftsführenden Gesellschafterin aus.
Sophia
28.1.2025, 10:58:30
Erfolgt die Zurechnung über §
31 BGB analognur für Handlungen der Geschäftsführer? Oder wird eine Zurechnung auch beispielsweise bei
Arbeitnehmern der GmbH vorgenommen?
P K
29.1.2025, 21:45:06
findet Anwendung auf alle Repräsentanten. Repräsentanten können
Arbeitnehmersein, müssen es aber nicht. In jedem Fall müssen sie eine gewisse hervorgehobene Stellung innehaben, die - wichtig - auch durch ein Handeln nach außen gekennzeichnet ist. Der einfache AN ist in aller Regel kein Repräsentant, sondern bloßer Vollmachtnehmer (§ 54 HGB). Der entscheidende Unterschied in der Zurechnung besteht in der Wissenszurechnung (bloße Wissensorganisationspflicht bei AN, vom BGH als mosaikartige Zusammenrechnung umschrieben, vs. vollständige Zurechnung des Wissens eines Repräsentanten) und in der Zurechnung von Handlungen (
§ 31 BGBvs.
§ 278 BGBund darauf gründend verschiedene Möglichkeiten der Freizeichnung).
MrMoney64
11.2.2026, 18:05:19
Stimmt das ?@[Foxxy](180364)
Foxxy
11.2.2026, 18:06:00
@[MrMoney64](261146)
Ja: Die Einordnung von @[P K](196201) ist im Kern zutreffend.
§ 31 BGB analoggilt nicht nur für Geschäftsführer/Organe, sondern für alle Repräsentanten: Personen mit eigenverantwortlicher Leitungs- und Entscheidungsbefugnis in einem wesentlichen Unternehmensbereich (z.B. Prokurist, Betriebs-/Filialleiter, geschäftsführende Gesellschafter). Der einfache
Arbeitnehmerist regelmäßig kein Repräsentant; bei ihm erfolgt die Zurechnung deliktisch über §
831 BGB(mit Entlastungsmöglichkeit) bzw. vertraglich über
§ 278 BGBsowie über Wissensorganisationspflichten. Zum Fall Fuchs & Fuchs: S1 ist geschäftsführende Gesellschafterin der GbR, also keine Verrichtungsgehilfin; §
831 BGBscheidet aus. Die GbR haftet für S1 aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 31 BGB analog; S1 haftet daneben persönlich.
MrMoney64
11.2.2026, 18:12:32
Wo ist §
31 analoganwendbar ? Was ist insbesondere mit juristischen Personen ? @[Foxxy](180364) GmbH, ag, gbr, etc
Foxxy
11.2.2026, 18:13:20
@[MrMoney64](261146) Kurz:
§ 31 BGB analoggilt für alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. GmbH, AG, Stiftung, Verein) und für rechtsfähige Personengesellschaften (GbR, OHG, KG). Zugerechnet werden Handlungen von Organen und sonstigen Repräsentanten, also Leitungspersonen mit eigenständiger, nach außen wirkender Entscheidungs-/Vertretungsmacht (z.B. Geschäftsführer/Vorstand, Prokurist, Betriebs- oder Filialleiter). Der einfache
Arbeitnehmerist regelmäßig kein Repräsentant; hier läuft die Zurechnung deliktisch über §
831 BGB(mit Entlastungsbeweis) bzw. vertraglich über
§ 278 BGB. Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
hoheitlich Art. 34 GG/§ 839 BGB, privatwirtschaftlich
§ 31 BGB analog. Zum Fuchs-&-Fuchs-Fall: S1 ist geschäftsführende Gesellschafterin der GbR und damit Repräsentantin; die GbR haftet aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 31 BGB analog; §
831 BGBscheidet aus.
Findet Nemo Tenetur
21.5.2025, 20:07:15
Wenn S1 nun stattdessen Angestellte der GbR wäre, und S2 Gesellschafterin, die die S1 nicht sorgfältig ausgewählt und überwach hat, käme dann eine Haftung der Gesellschaft gem. § 831 iVm §
31 analog(Zurechnung des Verschuldens der S2 als “Organ/verf. berufene Vertreterin” zur GbR) der GbR in Betracht?
Niro95
16.8.2025, 09:20:31
, das wäre mE aus den schon von dir genannten Gründen möglich
Ronja
14.1.2026, 20:25:50
Kann schon auf Grund der Tatsache, dass sie auf dem Weg zu einem Mandanten war davon ausgegangen werden, dass sie in Ausführung der Verrichtung handelt und nicht nur bei Gelegenheit? Oder ist das nicht relevant?
Foxxy
14.1.2026, 20:26:19
Kurz: Eine Dienstfahrt zum Mandanten spricht grundsätzlich für „in Ausführung der Verrichtung“ (nicht bloß „bei Gelegenheit“). Entscheidend ist das hier aber nicht, weil S1 als geschäftsführende Gesellschafterin keine Verrichtungsgehilfin ist; §
831 BGBscheidet daher aus. Relevant ist
§ 31 BGB analog: S1 handelte in Wahrnehmung von Gesellschaftsaufgaben (Mandantenbesuch), ihr
fahrlässiges Verhalten wird der GbR zugerechnet. Die GbR haftet daher aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 31 BGB analog.
pactasuntservanda04
20.1.2026, 14:09:53
In welchen Prüfungspunkten spricht man 31 (analog) an?
Foxxy
20.1.2026, 14:10:32
bringst du bei der deliktischen Haftung der GbR aus § 823 Abs. 1 BGB an zwei Stellen: - Zurechnung der Handlung: unter „Handlung des Anspruchsgegners/Täterzurechnung“ (Verhalten der S1 wird der GbR als Repräsentantin zugerechnet). - Verschulden: Zurechnung der
Fahrlässigkeitder S1 zur GbR. §
831 BGBprüfst du nur hilfsweise und verneinst, weil S1 als geschäftsführende Gesellschafterin keine weisungsgebundene Verrichtungsgehilfin ist.
anksy
24.3.2026, 16:16:51
Wie ist das Verhältnis zwischen den beiden Normen? Wann findet § 166 (analog) Anwendung?
Foxxy
24.3.2026, 16:18:11
ist die deliktsrechtliche Zurechnungsnorm: Das schuldhafte Verhalten eines Repräsentanten (z.B. geschäftsführender Gesellschafter) wird der Gesellschaft zugerechnet; § 831 ist bei Organ-/Repräsentantenhandeln nicht anwendbar. § 166 BGB analog ist eine Wissens- und Willenszurechnungsnorm im rechtsgeschäftlichen Verkehr: Sie bestimmt, wessen Kenntnis/Bösgläubigkeit der Gesellschaft zugerechnet wird (z.B. Gutglaubenserwerb, § 442 BGB, Anfechtung wegen Arglist) und gilt auch für sog. Wissensvertreter. Verhältnis: nebeneinander, aber mit unterschiedlichem Zweck. Für Haftung aus § 823 ff. nutzt du §
31 analog; § 166 analog greift, wenn es um die Kenntnislage/Willensmängel der Gesellschaft geht. Zum Fall: S1 ist als geschäftsführende Gesellschafterin keine Verrichtungsgehilfin; die GbR haftet O aus § 823 Abs. 1 i.V.m.
§ 31 BGB analog. § 166 analog ist hier nicht einschlägig.
anksy
24.3.2026, 16:20:55
@[Foxxy](180364) kannst du mir ein beispielsfall nennen, bei dem es auf die Differenzierung beider Normen gerade ankommt?
Foxxy
24.3.2026, 16:22:52
@[anksy](318028) Beispiel, bei dem die Differenzierung zählt: - Gutglaubenserwerb: Eine OHG kauft eine Maschine; der Einkaufsleiter weiß, dass der Verkäufer nicht Eigentümer ist. Über § 166 BGB analog wird seine Kenntnis zugerechnet; § 932 Abs. 2 BGB schließt den Erwerb aus.
§ 31 BGB analoghilft hier nicht, weil es nicht um Haftung, sondern um Wissenszurechnung geht. - Gewährleistung/§ 442 BGB: Eine GmbH verkauft eine mangelhafte Sache; der Vertriebsleiter kennt den Mangel. Seine Kenntnis wird der GmbH über § 166 BGB analog zugerechnet; der Gewährleistungsausschluss greift nicht.
§ 31 BGB analogwürde erst bei Schadensersatz wegen Täuschung relevant. Kurz zum Verhältnis: -
§ 31 BGB analog: deliktsrechtliche Zurechnung von Pflichtverletzung/Verschulden von Organen/Repräsentanten; §
831 BGBscheidet bei Organhandeln aus. - § 166 BGB analog: Zurechnung von Kenntnis/Bösgläubigkeit/Willensmängeln im rechtsgeschäftlichen Verkehr, auch bei Wissensvertretern. - Beide stehen nebeneinander, jeweils zweckbezogen. Zum Fall: Die GbR haftet O aus § 823 Abs. 1 i.V.m.
§ 31 BGB analog; § 166 BGB analog ist hier nicht einschlägig.
