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§ 31 BGB analog

28. März 2026

38 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Rechtsanwaltskanzlei Fuchs & Fuchs GbR besteht aus den beiden geschäftsführenden Schwestern S1 und S2. Während S1 mit ihrem VW Polo zu einem Mandanten unterwegs ist, beantwortet sie parallel auf ihrem Handy E-Mails und fährt dadurch fahrlässig Omi O an, die gerade die Straße überquert. O bricht sich die Wirbelsäule.

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Einordnung des Falls

§ 31 BGB analog

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S1 ist Verrichtungsgehilfin der Fuchs & Fuchs GbR, sodass eine Haftung der GbR als Geschäftsherrin nach § 831 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.

Nein, das trifft nicht zu!

Erste Voraussetzung für eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB ist, dass er "einen anderen zu einer Verrichtung bestellt hat". Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer bzw. Gesellschafter besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis, so dass es an der für § 831 BGB erforderlichen Weisungsgebundenheit fehlt. S1 ist Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskanzlei Fuchs & Fuchs GbR und daher nicht weisungsgebunden.
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2. Eine Haftung der GbR nach § 823 Abs. 1 BGB ist möglich.

Ja!

Eine Gesellschaft handelt zwar nicht selbst, sondern durch ihre Organe. Nach allgemeiner Meinung kann aber der Gesellschaft das Fehlverhalten und Verschulden ihrer Gesellschafter analog § 31 BGB zugerechnet werden: Nach § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den seine Repräsentanten anderen zufügen. Jedoch regelt § 31 BGB über seinen Wortlaut hinaus analog für jede Gesellschaftsform die Zurechnung pflichtwidrigen oder deliktischen Verhaltens und Verschuldens.
3. Die Fuchs & Fuchs GbR haftet der O auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB analog).

Genau, so ist das!

Der haftungsbegründende Tatbestand von § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) eine Rechtsgutsverletzung beim Anspruchssteller, (2) die durch ein Verhalten des Anspruchsgegners, (3) kausal, (4) rechtswidrig und (5) schuldhaft verursacht wurde, wodurch (6) ein kausaler Schaden entstanden ist. O wurde an ihrem Rechtsgut Körper verletzt. Das kausale schädigende Verhalten der S1 wird der GbR analog § 31 BGB zugerechnet. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert; das Verschulden der S1 wird der GbR ebenfalls analog § 31 BGB zugerechnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Amastris

Amastris

3.9.2023, 19:51:56

Wieso wird

§ 31 BGB

"nur" analog angewandt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.9.2023, 13:54:07

Hallo Amastris, die Regelungen der §§ 21 ff. BGB betreffen in direkter Anwendung nur Vereine, wobei es hier um eine GbR geht. Da es aber an einer entsprechenden Regelung für die GbR fehlt - planwidrige Regelungslücke - und eine vergleichbare Interessenlage besteht, wird die Regelung analog auch auf die GbR angewendet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JES

Jessica

24.6.2024, 16:09:26

Ändert sich daran etwas durch das MoPeg?

Nicolas

Nicolas

19.7.2024, 13:31:54

Nein, die Regelungslücke ist durch das MoPeG nicht geschlossen worden

BRSA

BrSa

25.7.2024, 10:50:12

Haftet S1 selbst auch?

paulmachtexamen

paulmachtexamen

27.7.2024, 13:25:08

Ja

, S1 haftet auch (alleine) wegen

fahrlässig

er Körperverletzung nach 823 I. Tipp: Denk dir einfach die „Geschichte“ mit der GbR weg, dann würde man sicherlich als erstes den 823 I mit S1 prüfen. Die Erweiterung der GbR dient nur dazu, noch mehr Ansprüche prüfen zu können. Denn dann kommt zusätzlich noch 840 (Haftung mehrerer) ins Spiel.

AN

annsophie.mzkw

11.5.2025, 05:51:56

Vor allem würde S1 vorliegend sogar doch auch schon nach den stärkeren AGLen des StVG haften, namentlich §§ 7, 18 StVG.

ALE

Aleton

15.9.2025, 16:44:39

Könnte man gegen die GbR im konkreten Fall nach

§ 7 StVG

vorgehen? Aber ich glaube eine Gefährdungshaftungsnorm da wäre es schwierig mit der Zurechnung eines Verschuldens oder?

NI

Niro95

3.11.2025, 00:08:42

Typischerweise wird die GbR selbst Halter sein, sodass es eines Rückgriffs auf 31 an dieser Stelle gar nicht bedarf. Ansonsten ist umstritten, ob 31 auch bei Gefährdungshaftung eingreift. Nach (wohl?) hM greift er nur dann ein, wenn die zum SE verpflichtende Handlung auf einem individuellen „Handeln“ beruht.

Lota Coffee

Lota Coffee

11.2.2026, 11:15:12

Kann sich eine Haftung der S1 hier auch aus

§ 823 II BGB

iVm § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO ergeben? Bzw. ist § 23 Abs. 1a StVO ein

Schutzgesetz

? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

11.2.2026, 11:16:13

@[Lota Coffee](246223)

Ja

. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO ist ein

Schutzgesetz

i.S.d.

§ 823 II BGB

; die Norm schützt individuelle Verkehrsteilnehmer vor Unfällen. Wer beim Fahren E‑Mails am Handy bearbeitet, verletzt diese Norm; kommt es dadurch zu einer Körperverletzung, haftet der Fahrer aus

§ 823 II BGB

. Zur Ausgangsfrage:

Ja

, S1 haftet persönlich - aus § 823 I BGB (

fahrlässige Körperverletzung

), - zusätzlich aus

§ 823 II BGB

i.V.m. § 23 Abs. 1a StVO, - sowie nach §§ 18,

7 StVG

(als Fahrerin und nach dem SV Halterin ihres VW Polo). Daneben haftet die GbR aus § 823 I BGB i.V.m.

§ 31 BGB analog

; §

831 BGB

scheidet aus. Beide haften als

Gesamtschuld

ner (

§ 840 BGB

).

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

6.9.2024, 16:08:43

Welche Bedeutung hat

§ 31 BGB analog

im vertraglichen Bereich? Würde man

§ 278 BGB

nicht als speziellere Regelung zur Verschuldenszurechnung heranziehen? Was ist die h.M. und wie sollte man das in der Klausur argumentieren?

Kind als Schaden

Kind als Schaden

20.11.2024, 16:21:05

Auch im vertraglichen Bereich wendet die h.M. §

31 analog

an. Es gibt aber auch eine a.A., welche eine Regelungslücke verneint und daher § 278 anwendet. Argumentativer Startpunkt ist die Frage, ob man mit der a.A. davon ausgeht, dass nicht nur die Angestellten der Gesellschaft

Erfüllungsgehilfe

n sind, sondern auch die Organe bzw. deren Organmitglider. Sofern man dies be

ja

ht, muss man der a.A. folgen.

SM2206

SM2206

22.10.2025, 01:33:47

Das Problem an

§ 278 BGB

ist, dass man, wendete man den an und nicht

§ 31 BGB analog

, wgn. § 278 S. 2 BGB die Haftung sogar für

Vorsatz

ausschließen könnte. Da eine rechtsfähige Gesellschaft aber nie selbst handeln kann, da sie bloß ein Rechtskonstrukt ist, würde das einen gänzlichen Haftungsausschluss bedeuten (vorbehaltlich §§ 305 ff.).

AN

anksy

24.3.2026, 15:52:35

@[Foxxy](180364) kannst du mir den Streit mit einem Beispiel zusammenfassen

Foxxy

Foxxy

24.3.2026, 15:54:34

@anksy(318028) Beispiel: Eine GbR schuldet einem Mandanten fristgerechte Einlegung der Berufung. Die geschäftsführende Gesellschafterin S1 versäumt die Frist. - h.M.: Zurechnung als eigenes Verschulden der GbR über

§ 31 BGB analog

(Organ-/Leitungsperson). Für Fehler einfacher Mitarbeiter:

§ 278 BGB

(

Erfüllungsgehilfe

). - a.A.: Nur

§ 278 BGB

; S1 als gesetzliche Vertreterin/Erfüllungsgehilfin;

§ 31 BGB analog

entbehrlich. Zur Bedeutung im Vertragsrecht: - h.M.: Nebeneinander.

§ 31 BGB analog

für Organ- und Organisationsverschulden (eigene Haftung des Verbandes),

§ 278 BGB

für

Erfüllungsgehilfe

n. § 278 ist keine lex specialis, weil Organ- und Organisationsverschulden nicht passgenau als

Erfüllungsgehilfe

nfehler erfassbar sind; §

31 analog

verhindert Haftungslücken und behandelt Verbände nicht besser als natürliche Personen. - a.A.:

§ 278 BGB

genügt; Organe seien gesetzliche Vertreter/

Erfüllungsgehilfe

n, daher keine Lücke. Klausurtipp: - Im vertraglichen Schadensersatz beim Vertretenmüssen zuerst § 278 (

Erfüllungsgehilfe

), sodann §

31 analog

(Organ-/Leitungsperson, Organisationsverschulden) mit kurzer Begründung der h.M.; a.A. knapp erwähnen und ablehnen. Bezug zum Fall S1/O: Dort geht es um Delikt; die Fuchs & Fuchs GbR haftet aus § 823 Abs. 1 i.V.m.

§ 31 BGB analog

; §

831 BGB

scheidet mangels Weisungsgebundenheit der geschäftsführenden Gesellschafterin aus.

AN

anksy

24.3.2026, 16:01:50

@[Foxxy](180364) kannst du mir dazu ein schema nennen anhand des beispiels mit entsprechender anspruchsgrundlage? ich finde deine antwort leider nicht ganz greifbar

Foxxy

Foxxy

24.3.2026, 16:03:42

@[anksy](318028) Kurzschema zum Beispiel (Fristversäumnis durch S1 als geschäftsführende Gesellschafterin): - Anspruch: Mandant gegen GbR aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 611, 675 BGB - Schuldverhältnis: Mandatsvertrag Mandant – GbR - Pflichtverletzung: verspätete Berufung/Fristenkontrolle verletzt - Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2): • Leitungsebene: Verschulden der S1 der GbR über

§ 31 BGB analog

als eigenes Verschulden zurechnen; ggf. auch Organisationsverschulden der Sozietät • Mitarbeiterebene: Fehler einfacher Angestellter über

§ 278 BGB

(

Erfüllungsgehilfe

) • a.A. (nur § 278, auch für S1) kurz darstellen, aber mit h.M. ablehnen - Schaden/Kausalität: z.B. Verlust der Rechtsmittelchance Zum Verhältnis

§ 31 BGB analog

/

§ 278 BGB

im Vertragsrecht: - h.M.: Nebeneinander.

§ 31 BGB analog

für Organ-/Leitungspersonen und Organisationsverschulden (eigene Haftung des Verbandes);

§ 278 BGB

für

Erfüllungsgehilfe

n. § 278 ist keine lex specialis, weil Organhandeln/Organisationsmängel nicht als bloßes „Bedienen zur Erfüllung“ passen und sonst Haftungslücken drohen. - Klausur: beim Vertretenmüssen zuerst § 278 (Mitarbeiter), dann

§ 31 BGB analog

(Leitungsebene/Organisation); a.A. knapp erwähnen und mit den vorgenannten Gründen verwerfen. Bezug zum Ausgangsfall O: Deliktisch haftet die Fuchs & Fuchs GbR aus § 823 Abs. 1 i.V.m.

§ 31 BGB analog

; §

831 BGB

scheidet mangels Weisungsgebundenheit der geschäftsführenden Gesellschafterin aus.

Sophia

Sophia

28.1.2025, 10:58:30

Erfolgt die Zurechnung über §

31 BGB analog

nur für Handlungen der Geschäftsführer? Oder wird eine Zurechnung auch beispielsweise bei

Arbeitnehmer

n der GmbH vorgenommen?

PK

P K

29.1.2025, 21:45:06

§ 31 BGB analog

findet Anwendung auf alle Repräsentanten. Repräsentanten können

Arbeitnehmer

sein, müssen es aber nicht. In jedem Fall müssen sie eine gewisse hervorgehobene Stellung innehaben, die - wichtig - auch durch ein Handeln nach außen gekennzeichnet ist. Der einfache AN ist in aller Regel kein Repräsentant, sondern bloßer Vollmachtnehmer (§ 54 HGB). Der entscheidende Unterschied in der Zurechnung besteht in der Wissenszurechnung (bloße Wissensorganisationspflicht bei AN, vom BGH als mosaikartige Zusammenrechnung umschrieben, vs. vollständige Zurechnung des Wissens eines Repräsentanten) und in der Zurechnung von Handlungen (

§ 31 BGB

vs.

§ 278 BGB

und darauf gründend verschiedene Möglichkeiten der Freizeichnung).

MrMoney64

MrMoney64

11.2.2026, 18:05:19

Stimmt das ?@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

11.2.2026, 18:06:00

@[MrMoney64](261146)

Ja

: Die Einordnung von @[P K](196201) ist im Kern zutreffend.

§ 31 BGB analog

gilt nicht nur für Geschäftsführer/Organe, sondern für alle Repräsentanten: Personen mit eigenverantwortlicher Leitungs- und Entscheidungsbefugnis in einem wesentlichen Unternehmensbereich (z.B. Prokurist, Betriebs-/Filialleiter, geschäftsführende Gesellschafter). Der einfache

Arbeitnehmer

ist regelmäßig kein Repräsentant; bei ihm erfolgt die Zurechnung deliktisch über §

831 BGB

(mit Entlastungsmöglichkeit) bzw. vertraglich über

§ 278 BGB

sowie über Wissensorganisationspflichten. Zum Fall Fuchs & Fuchs: S1 ist geschäftsführende Gesellschafterin der GbR, also keine Verrichtungsgehilfin; §

831 BGB

scheidet aus. Die GbR haftet für S1 aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.

§ 31 BGB analog

; S1 haftet daneben persönlich.

MrMoney64

MrMoney64

11.2.2026, 18:12:32

Wo ist §

31 analog

anwendbar ? Was ist insbesondere mit juristischen Personen ? @[Foxxy](180364) GmbH, ag, gbr, etc

Foxxy

Foxxy

11.2.2026, 18:13:20

@[MrMoney64](261146) Kurz:

§ 31 BGB analog

gilt für alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. GmbH, AG, Stiftung, Verein) und für rechtsfähige Personengesellschaften (GbR, OHG, KG). Zugerechnet werden Handlungen von Organen und sonstigen Repräsentanten, also Leitungspersonen mit eigenständiger, nach außen wirkender Entscheidungs-/Vertretungsmacht (z.B. Geschäftsführer/Vorstand, Prokurist, Betriebs- oder Filialleiter). Der einfache

Arbeitnehmer

ist regelmäßig kein Repräsentant; hier läuft die Zurechnung deliktisch über §

831 BGB

(mit Entlastungsbeweis) bzw. vertraglich über

§ 278 BGB

. Juristische Personen des öffentlichen Rechts:

hoheit

lich Art. 34 GG/§ 839 BGB, privatwirtschaftlich

§ 31 BGB analog

. Zum Fuchs-&-Fuchs-Fall: S1 ist geschäftsführende Gesellschafterin der GbR und damit Repräsentantin; die GbR haftet aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.

§ 31 BGB analog

; §

831 BGB

scheidet aus.

FTE

Findet Nemo Tenetur

21.5.2025, 20:07:15

Wenn S1 nun stattdessen Angestellte der GbR wäre, und S2 Gesellschafterin, die die S1 nicht sorgfältig ausgewählt und überwach hat, käme dann eine Haftung der Gesellschaft gem. § 831 iVm §

31 analog

(Zurechnung des Verschuldens der S2 als “Organ/verf. berufene Vertreterin” zur GbR) der GbR in Betracht?

NI

Niro95

16.8.2025, 09:20:31

Ja

, das wäre mE aus den schon von dir genannten Gründen möglich

RO

Ronja

14.1.2026, 20:25:50

Kann schon auf Grund der Tatsache, dass sie auf dem Weg zu einem Mandanten war davon ausgegangen werden, dass sie in Ausführung der Verrichtung handelt und nicht nur bei Gelegenheit? Oder ist das nicht relevant?

Foxxy

Foxxy

14.1.2026, 20:26:19

Kurz: Eine Dienstfahrt zum Mandanten spricht grundsätzlich für „in Ausführung der Verrichtung“ (nicht bloß „bei Gelegenheit“). Entscheidend ist das hier aber nicht, weil S1 als geschäftsführende Gesellschafterin keine Verrichtungsgehilfin ist; §

831 BGB

scheidet daher aus. Relevant ist

§ 31 BGB analog

: S1 handelte in Wahrnehmung von Gesellschaftsaufgaben (Mandantenbesuch), ihr

fahrlässig

es Verhalten wird der GbR zugerechnet. Die GbR haftet daher aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.

§ 31 BGB analog

.

PACTA

pactasuntservanda04

20.1.2026, 14:09:53

In welchen Prüfungspunkten spricht man 31 (analog) an?

Foxxy

Foxxy

20.1.2026, 14:10:32

§ 31 BGB analog

bringst du bei der deliktischen Haftung der GbR aus § 823 Abs. 1 BGB an zwei Stellen: - Zurechnung der Handlung: unter „Handlung des Anspruchsgegners/Täterzurechnung“ (Verhalten der S1 wird der GbR als Repräsentantin zugerechnet). - Verschulden: Zurechnung der

Fahrlässigkeit

der S1 zur GbR. §

831 BGB

prüfst du nur hilfsweise und verneinst, weil S1 als geschäftsführende Gesellschafterin keine weisungsgebundene Verrichtungsgehilfin ist.

AN

anksy

24.3.2026, 16:16:51

Wie ist das Verhältnis zwischen den beiden Normen? Wann findet § 166 (analog) Anwendung?

Foxxy

Foxxy

24.3.2026, 16:18:11

§ 31 BGB analog

ist die deliktsrechtliche Zurechnungsnorm: Das schuldhafte Verhalten eines Repräsentanten (z.B. geschäftsführender Gesellschafter) wird der Gesellschaft zugerechnet; § 831 ist bei Organ-/Repräsentantenhandeln nicht anwendbar. § 166 BGB analog ist eine Wissens- und Willenszurechnungsnorm im rechtsgeschäftlichen Verkehr: Sie bestimmt, wessen Kenntnis/Bösgläubigkeit der Gesellschaft zugerechnet wird (z.B. Gutglaubenserwerb, § 442 BGB, Anfechtung wegen Arglist) und gilt auch für sog. Wissensvertreter. Verhältnis: nebeneinander, aber mit unterschiedlichem Zweck. Für Haftung aus § 823 ff. nutzt du §

31 analog

; § 166 analog greift, wenn es um die Kenntnislage/Willensmängel der Gesellschaft geht. Zum Fall: S1 ist als geschäftsführende Gesellschafterin keine Verrichtungsgehilfin; die GbR haftet O aus § 823 Abs. 1 i.V.m.

§ 31 BGB analog

. § 166 analog ist hier nicht einschlägig.

AN

anksy

24.3.2026, 16:20:55

@[Foxxy](180364) kannst du mir ein beispielsfall nennen, bei dem es auf die Differenzierung beider Normen gerade ankommt?

Foxxy

Foxxy

24.3.2026, 16:22:52

@[anksy](318028) Beispiel, bei dem die Differenzierung zählt: - Gutglaubenserwerb: Eine OHG kauft eine Maschine; der Einkaufsleiter weiß, dass der Verkäufer nicht Eigentümer ist. Über § 166 BGB analog wird seine Kenntnis zugerechnet; § 932 Abs. 2 BGB schließt den Erwerb aus.

§ 31 BGB analog

hilft hier nicht, weil es nicht um Haftung, sondern um Wissenszurechnung geht. - Gewährleistung/§ 442 BGB: Eine GmbH verkauft eine mangelhafte Sache; der Vertriebsleiter kennt den Mangel. Seine Kenntnis wird der GmbH über § 166 BGB analog zugerechnet; der Gewährleistungsausschluss greift nicht.

§ 31 BGB analog

würde erst bei Schadensersatz wegen Täuschung relevant. Kurz zum Verhältnis: -

§ 31 BGB analog

: deliktsrechtliche Zurechnung von Pflichtverletzung/Verschulden von Organen/Repräsentanten; §

831 BGB

scheidet bei Organhandeln aus. - § 166 BGB analog: Zurechnung von Kenntnis/Bösgläubigkeit/Willensmängeln im rechtsgeschäftlichen Verkehr, auch bei Wissensvertretern. - Beide stehen nebeneinander, jeweils zweckbezogen. Zum Fall: Die GbR haftet O aus § 823 Abs. 1 i.V.m.

§ 31 BGB analog

; § 166 BGB analog ist hier nicht einschlägig.


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