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§ 31 BGB analog

einfach
schwer74 % lösen richtig
1. Juni 2026
41 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Die Rechtsanwaltskanzlei Fuchs & Fuchs GbR besteht aus den beiden geschäftsführenden Schwestern S1 und S2. Während S1 mit ihrem VW Polo zu einem Mandanten unterwegs ist, beantwortet sie parallel auf ihrem Handy E-Mails und fährt dadurch fahrlässig Omi O an, die gerade die Straße überquert. O bricht sich die Wirbelsäule.

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 3 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. S1 ist Verrichtungsgehilfin der Fuchs & Fuchs GbR, sodass eine Haftung der GbR als Geschäftsherrin nach § 831 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
Nein, das trifft nicht zu!
Erste Voraussetzung für eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB ist, dass er "einen anderen zu einer Verrichtung bestellt hat". Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer bzw. Gesellschafter besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis, so dass es an der für § 831 BGB erforderlichen Weisungsgebundenheit fehlt.S1 ist Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskanzlei Fuchs & Fuchs GbR und daher nicht weisungsgebunden.
2. Eine Haftung der GbR nach § 823 Abs. 1 BGB ist möglich.
Ja!
Eine Gesellschaft handelt zwar nicht selbst, sondern durch ihre Organe. Nach allgemeiner Meinung kann aber der Gesellschaft das Fehlverhalten und Verschulden ihrer Gesellschafter analog § 31 BGB zugerechnet werden: Nach § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den seine Repräsentanten anderen zufügen. Jedoch regelt § 31 BGB über seinen Wortlaut hinaus analog für jede Gesellschaftsform die Zurechnung pflichtwidrigen oder deliktischen Verhaltens und Verschuldens.
3. Die Fuchs & Fuchs GbR haftet der O auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB analog).
Genau, so ist das!
Der haftungsbegründende Tatbestand von § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) eine Rechtsgutsverletzung beim Anspruchssteller, (2) die durch ein Verhalten des Anspruchsgegners, (3) kausal, (4) rechtswidrig und (5) schuldhaft verursacht wurde, wodurch (6) ein kausaler Schaden entstanden ist.O wurde an ihrem Rechtsgut Körper verletzt. Das kausale schädigende Verhalten der S1 wird der GbR analog § 31 BGB zugerechnet. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert; das Verschulden der S1 wird der GbR ebenfalls analog § 31 BGB zugerechnet.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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