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§ 31 BGB analog
13. März 2026
30 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Rechtsanwaltskanzlei Fuchs & Fuchs GbR besteht aus den beiden geschäftsführenden Schwestern S1 und S2. Während S1 mit ihrem VW Polo zu einem Mandanten unterwegs ist, beantwortet sie parallel auf ihrem Handy E-Mails und fährt dadurch fahrlässig Omi O an, die gerade die Straße überquert. O bricht sich die Wirbelsäule.
Diesen Fall lösen 74,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 31 BGB analog
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. S1 ist Verrichtungsgehilfin der Fuchs & Fuchs GbR, sodass eine Haftung der GbR als Geschäftsherrin nach § 831 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Eine Haftung der GbR nach § 823 Abs. 1 BGB ist möglich.
Ja!
3. Die Fuchs & Fuchs GbR haftet der O auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB analog).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amastris
3.9.2023, 19:51:56
Wieso wird
§ 31 BGB"nur" analog angewandt?
Lukas_Mengestu
6.9.2023, 13:54:07
Hallo Amastris, die
Regelungen der §§ 21 ff. BGB betreffen in direkter Anwendung nur Vereine, wobei es hier um eine GbR geht.
Daes aber an einer entsprechenden
Regelungfür die GbR fehlt - planwidrige
Regelungslücke - und eine vergleichbare Interessenlage besteht, wird die
Regelunganalog auch auf die GbR angewendet. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
BrSa
25.7.2024, 10:50:12
Haftet S1 selbst auch?
paulmachtexamen
27.7.2024, 13:25:08
, S1 haftet auch (alleine) wegen fahrlässiger Körperverletzung nach 823 I. Tipp: Denk dir einfach die „Geschichte“ mit der GbR weg,
dann würde man sicherlich als erstes den 823 I mit S1 prüfen. Die Erweiterung der GbR dient nur
dazu, noch mehr Ansprüche prüfen zu können. Denn
dann kommt zusätzlich noch 840 (Haftung mehrerer) ins Spiel.
annsophie.mzkw
11.5.2025, 05:51:56
Vor allem würde S1 vorliegend sogar doch auch schon nach den stärkeren AGLen des StVG haften, namentlich §§ 7, 18 StVG.
Niro95
3.11.2025, 00:08:42
Typischerweise wird die GbR selbst Halter sein, so
dass es eines Rückgriffs auf 31 an dieser Stelle gar nicht be
darf. Ansonsten ist umstritten, ob 31 auch bei Gefährdungshaftung eingreift. Nach (wohl?) hM greift er nur
dann ein, wenn die zum SE verpflichtende Handlung auf einem individuellen „Handeln“ beruht.
Lota Coffee
11.2.2026, 11:15:12
Kann sich eine Haftung der S1 hier auch aus
§ 823 II BGBiVm § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO ergeben? Bzw. ist § 23 Abs. 1a StVO ein
Schutzgesetz? @[Foxxy](180364)
Foxxy
11.2.2026, 11:16:13
@[Lota Coffee](246223)
Ja. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO ist ein
Schutzgesetzi.S.d.
§ 823 II BGB; die Norm schützt individuelle Verkehrsteilnehmer vor Unfällen. Wer beim Fahren E‑Mails am Handy bearbeitet, verletzt diese Norm; kommt es
dadurch zu einer Körperverletzung, haftet der Fahrer aus
§ 823 II BGB. Zur Ausgangsfrage:
Ja, S1 haftet persönlich - aus § 823 I BGB (fahrlässige Körperverletzung), - zusätzlich aus
§ 823 II BGBi.V.m. § 23 Abs. 1a StVO, - sowie nach §§ 18,
7 StVG(als Fahrerin und nach dem SV Halterin ihres VW Polo).
Daneben haftet die GbR aus § 823 I BGB i.V.m.
§ 31 BGB analog;
§ 831 BGBscheidet aus. Beide haften als Gesamtschuldner (§
840 BGB).
ehemalige:r Nutzer:in
6.9.2024, 16:08:43
Welche Bedeutung hat
§ 31 BGB analogim vertraglichen Bereich? Würde man §
278 BGBnicht als speziellere
Regelungzur Verschuldenszurechnung heranziehen? Was ist die h.M. und wie sollte man
das in der Klausur argumentieren?
Kind als Schaden
20.11.2024, 16:21:05
Auch im vertraglichen Bereich wendet die h.M. §
31 analogan. Es gibt aber auch eine a.A., welche eine
Regelungslücke verneint und
daher § 278 anwendet. Argumentativer Startpunkt ist die Frage, ob man mit der a.A.
davon ausgeht,
dass nicht nur die Angestellten der Gesellschaft
Erfüllungsgehilfen sind, sondern auch die Organe bzw. deren Organmitglider. Sofern man dies be
jaht, muss man der a.A. folgen.
SM2206
22.10.2025, 01:33:47
s Problem an §
278 BGBist,
dass man, wendete man den an und nicht
§ 31 BGB analog, wgn. § 278 S. 2 BGB die Haftung sogar für
Vorsatzausschließen könnte.
Daeine rechtsfähige Gesellschaft aber nie selbst handeln kann,
dasie bloß ein Rechtskonstrukt ist, würde
das einen gänzlichen Haftungsausschluss bedeuten (vorbehaltlich §§ 305 ff.).
Sophia
28.1.2025, 10:58:30
Erfolgt die Zurechnung über §
31 BGB analognur für Handlungen der Geschäftsführer? Oder wird eine Zurechnung auch beispielsweise bei Arbeitnehmern der GmbH vorgenommen?
P K
29.1.2025, 21:45:06
findet Anwendung auf alle Repräsentanten. Repräsentanten können Arbeitnehmer sein, müssen es aber nicht. In jedem Fall müssen sie eine gewisse hervorgehobene Stellung innehaben, die - wichtig - auch durch ein Handeln nach außen gekennzeichnet ist. Der einfache AN ist in aller Regel kein Repräsentant, sondern bloßer Vollmachtnehmer (§ 54 HGB). Der entscheidende Unterschied in der Zurechnung besteht in der Wissenszurechnung (bloße Wissensorganisationspflicht bei AN, vom BGH als mosaikartige Zusammenrechnung umschrieben, vs. vollständige Zurechnung des Wissens eines Repräsentanten) und in der Zurechnung von Handlungen (
§ 31 BGBvs. §
278 BGBund
darauf gründend verschiedene Möglichkeiten der Freizeichnung).
MrMoney64
11.2.2026, 18:05:19
Foxxy
11.2.2026, 18:06:00
@[MrMoney64](261146)
Ja: Die Einordnung von @[P K](196201) ist im Kern zutreffend.
§ 31 BGB analoggilt nicht nur für Geschäftsführer/Organe, sondern für alle Repräsentanten: Personen mit eigenverantwortlicher Leitungs- und Entscheidungsbefugnis in einem wesentlichen Unternehmensbereich (z.B. Prokurist, Betriebs-/Filialleiter, geschäftsführende Gesellschafter). Der einfache Arbeitnehmer ist regelmäßig kein Repräsentant; bei ihm erfolgt die Zurechnung deliktisch über
§ 831 BGB(mit Entlastungsmöglichkeit) bzw. vertraglich über §
278 BGBsowie über Wissensorganisationspflichten. Zum Fall Fuchs & Fuchs: S1 ist geschäftsführende Gesellschafterin der GbR, also keine Verrichtungsgehilfin;
§ 831 BGBscheidet aus. Die GbR haftet für S1 aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 31 BGB analog; S1 haftet
daneben persönlich.
MrMoney64
11.2.2026, 18:12:32
Wo ist §
31 analoganwendbar ? Was ist insbesondere mit juristischen Personen ? @[Foxxy](180364) GmbH, ag, gbr, etc
Foxxy
11.2.2026, 18:13:20
@[MrMoney64](261146) Kurz:
§ 31 BGB analoggilt für alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. GmbH, AG, Stiftung, Verein) und für rechtsfähige Personengesellschaften (GbR, OHG, KG). Zugerechnet werden Handlungen von Organen und sonstigen Repräsentanten, also Leitungspersonen mit eigenständiger, nach außen wirkender Entscheidungs-/Vertretungsmacht (z.B. Geschäftsführer/Vorstand, Prokurist, Betriebs- oder Filialleiter). Der einfache Arbeitnehmer ist regelmäßig kein Repräsentant; hier läuft die Zurechnung deliktisch über
§ 831 BGB(mit Entlastungsbeweis) bzw. vertraglich über §
278 BGB.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
hoheitlich Art. 34 GG/§ 839 BGB, privatwirtschaftlich
§ 31 BGB analog. Zum Fuchs-&-Fuchs-Fall: S1 ist geschäftsführende Gesellschafterin der GbR und
damit Repräsentantin; die GbR haftet aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 31 BGB analog;
§ 831 BGBscheidet aus.
Findet Nemo Tenetur
21.5.2025, 20:07:15
Wenn S1 nun stattdessen Angestellte der GbR wäre, und S2 Gesellschafterin, die die S1 nicht sorgfältig ausgewählt und überwach hat, käme
dann eine Haftung der Gesellschaft gem. § 831 iVm §
31 analog(Zurechnung des Verschuldens der S2 als “Organ/verf. berufene Vertreterin” zur GbR) der GbR in Betracht?
Ronja
14.1.2026, 20:25:50
Kann schon auf Grund der Tatsache,
dass sie auf dem Weg zu einem Man
danten war
davon ausgegangen werden,
dass sie in Ausführung der Verrichtung handelt und nicht nur bei Gelegenheit? Oder ist
das nicht relevant?
Foxxy
14.1.2026, 20:26:19
Kurz: Eine Dienstfahrt zum Man
danten spricht grundsätzlich für „in Ausführung der Verrichtung“ (nicht bloß „bei Gelegenheit“). Entscheidend ist
das hier aber nicht, weil S1 als geschäftsführende Gesellschafterin keine Verrichtungsgehilfin ist;
§ 831 BGBscheidet
daher aus. Relevant ist
§ 31 BGB analog: S1 handelte in Wahrnehmung von Gesellschaftsaufgaben (Man
dantenbesuch), ihr fahrlässiges Verhalten wird der GbR zugerechnet. Die GbR haftet
daher aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 31 BGB analog.
pactasuntservanda04
20.1.2026, 14:09:53
In welchen Prüfungspunkten spricht man 31 (analog) an?
Foxxy
20.1.2026, 14:10:32
bringst du bei der deliktischen Haftung der GbR aus § 823 Abs. 1 BGB an zwei Stellen: - Zurechnung der Handlung: unter „Handlung des Anspruchsgegners/Täterzurechnung“ (Verhalten der S1 wird der GbR als Repräsentantin zugerechnet). - Verschulden: Zurechnung der Fahrlässigkeit der S1 zur GbR.
§ 831 BGBprüfst du nur hilfsweise und verneinst, weil S1 als geschäftsführende Gesellschafterin keine weisungsgebundene Verrichtungsgehilfin ist.
