Was versteht man nach der von einem Teil der Literatur vertretenen konkret-subjektiven Betrachtung unter einem „gefährlichen Werkzeug“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)?

Der Täter führt nach der konkret-subjektiven Betrachtungsweise ein gefährliches Werkzeug bei sich, wenn er den mitgeführten Gegenstand bei der Tat erforderlichenfalls so verwenden will, dass dieser im Falle des Einsatzes nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

Die Definition des gefährlichen Werkzeuges iSv § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB ist sehr umstritten!Vorsicht! Die Definition des gefährlichen Werkzeuges in § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB/§ 250 Abs. 1 Nr.1a StGB ist nicht identisch mit der Defintion des gefährlichen Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB. Denn da bei § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB bereits das Beisichführen pönalisiert ist, kann man hier nicht auf die konkrete Art der Verwendung abstellen.

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