Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne (Art. 14 Abs. 1 GG)


Der verfassungsrechtliche Begriff des <b>„Eigentums“</b> wird häufig einfach als bekannt vorausgesetzt. Aber was versteht man eigentlich darunter?

Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums umfasst alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.

Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet dabei neben dem Bestand des Eigentums auch die Verfügungsbefugnis des Inhabers.

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