Was versteht man unter einer <b>„hoheitlichen Maßnahme“</b> (§ 35 S. 1 VwVfG)?

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis.

Liegt eine hoheitliche Maßnahme i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG vor, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt. Die Begriffe sind allerdings nicht deckungsgleich. Durch das Merkmal der hoheitlichen Maßnahme erfolgt eine Abgrenzung des Verwaltungsakts gegenüber den öffentlich-rechtlichen Verträgen, die von dem Merkmal „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ noch umfasst wären.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024