Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 ff. BVerfGG)

Schema: Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 ff. BVerfGG)

20. Februar 2026

9 Kommentare

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Wie kannst Du die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 ff. BVerfGG)?

  1. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 ff. BVerfGG)

    Diesen Punkt der Zulässigkeit kannst du auch weglassen.

  2. Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)

    Die Beschwerdefähigkeit setzt voraus, dass der Beschwerdeführer Träger des von ihm als verletzt gerügten Grundrechts sein kann. Sie entspricht somit der (materiellen) Grundrechtsfähigkeit.

  3. Prozessfähigkeit

    Die Prozessfähigkeit ist im BVerfGG nicht geregelt, aber dennoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Wann sie vorliegt, erfährst Du in den kommenden Einheiten. Es ist nicht entscheidend, an welcher Stelle Du diese Voraussetzung prüfst, Du solltest sie aber jedenfalls nach der Beschwerdefähigkeit prüfen.

  4. Beschwerdegegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)

    Tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann jeder Akt öffentlicher Gewalt, also grundrechtsgebundender deutscher Staatsgewalt (s. Art. 1 Abs. 3 GG), sein. Hieran erkennst Du den umfassenden Grundrechtsschutz, den die Verfassungsbeschwerde gewährleistet.

  5. Beschwerdebefugnis (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)

    Die Beschwerdebefugnis ist oft der Schwerpunkt der Zulässigkeitsprüfung. Hier darfst – und musst Du oft – viel schreiben! Es bietet sich an, die Beschwerdebefugnis erst zu prüfen, nachdem Du die Beschwerdefähigkeit und den Beschwerdegegenstand geprüft hast.

    1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung

      Der Beschwerdeführer muss die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung substantiiert darlegen, d.h. eine solche darf nach seinem Vortrag nicht von vornherein ausgeschlossen sein.

    2. Betroffenheit des Beschwerdeführers

      Die Betroffenheit des Beschwerdeführers prüfst du als zweiten Unterpunkt der Beschwerdebefugnis nach der Möglichkeit der Grundrechtsverletzung. Prüfe die beiden Punkte bitte nicht zusammen – das ist ein häufiger Fehler!

      1. Selbstbetroffenheit

        Der Beschwerdeführer muss die Verletzung eigener Grundrechte geltend machen. Hierdurch sollen Popularklagen ausgeschlossen werden.

      2. Gegenwärtige Betroffenheit

        Der Beschwerdeführer muss schon und noch betroffen sein. Ausnahmen von diesem Grundsatz lernst Du in den folgenden Kapiteln kennen.

      3. Unmittelbare Betroffenheit

        Der angegriffene Akt muss den Beschwerdeführer grds. unmittelbar in seinen Grundrechten verletzen. Tritt diese erst durch einen Vollzugsakt ein, muss der Beschwerdeführer diesen grundsätzlich abwarten und kann anschließend diesen angreifen.

  6. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)

    Diese Punkte darfst du in der Zulässigkeitsprüfung nie vergessen! Hier kann auch ein weiterer Schwerpunkt der Zulässigkeit liegen.

    1. Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)

      Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer den gegen die Maßnahme gegebenen Rechtsweg erschöpft haben.

    2. Subsidiarität

      Daneben muss er vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um der Beschwer abzuhelfen. Dieser Punkt ist vor allem bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze relevant, gegen die es keinen Rechtsweg gibt.

  7. Form und Frist (§§ 23 Abs. 1, 92, 93 Abs. 1, 3 BVerfGG)

    Form und Frist (§§ 23 Abs. 1, 92, 93 Abs. 1, 3 BVerfGG) werden teilweise – unter dem Prüfungspunkt „Ordnungsgemäßer Antrag“ – auch sofort zu Beginn der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geprüft.

  8. Rechtsschutzbedürfnis

    Bei Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist das Rechtsschutzbedürfnis i.d.R gegeben. Auf diesem Punkt musst du also nur eingehen, wenn es hierzu Hinweise im Sachverhalt gibt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Hansen

Hansen

5.2.2026, 13:51:54

Diese Art des Lernens des Prüfungsschemas ist wirklich super, weil es wirklich Wissen abfragt und nicht nur grob vorgibt. Leider ist es mit der Gestaltung der Nummerierung recht schwierig und die KI scheint ein bisschen davon überfordert zu sein.

Kitty333

Kitty333

15.2.2026, 10:32:14

Die Frage ist an der Stelle auch etwas ungenau gestellt, ich habe das Prüfungsschema dargestellt hierbei aber nicht jede Unterdefinition aufgeführt, dies war nach KI falsch, dabei war mir einfach nur nicht bewusst wie ich tiefgehend ich die Punkte darstellen wollte, auch muss an der Durchlässigkeit von verschiedenen Begrifflichkeiten gearbeitet werden


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