Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Bund-Länder-Streitigkeit
Bund-Länder-Streitigkeit – Zulässigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG)
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Schema: Bund-Länder-Streitigkeit – Zulässigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG)
30. April 2026
Wie kannst Du die Zulässigkeit einer Bund-Länder-Streitigkeit prüfen (Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG)?
Zuständigkeit des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG)
Für den Bund-Länder-Streit ergibt sich die Zuständigkeit des BVerfG aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG.
In manchen Bundesländern wird die Zuständigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt nach § 68 BVerfGG ist die Bundesregierung für den Bund sowie die Landesregierung für das jeweilige Bundesland. Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Partei ist dabei der Bund/das Land (Aspekt der Parteifähigkeit). Die Partei wird im Verfahren vertreten durch die Bundes- beziehungsweise Landesregierung (Aspekt der Prozessfähigkeit).
Antragsgegenstand
Antragsgegenstand kann gemäß § 69 i.V.m. § 64 BVerfGG jede rechtserhebliche „Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ sein. Diese Begriffe stammen aus dem Organstreitverfahren und sind auch dementsprechend auszulegen.
Antragsbefugnis
Der Antragsteller ist antragsbefugt, wenn er geltend macht, in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Im Rahmen der Antragsbefugnis genügt die Möglichkeit.
Auch hier ergibt sich ein Spannungsverhältnis zu § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG: Genügen bloße Meinungsverschiedenheiten oder muss der Antragsteller von der Rechtsverletzung überzeugt sein? Das schauen wir uns in den kommenden Aufgaben näher an. Ausnahmsweise: Vorverfahren
Ein Vorverfahren ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ausnahme gilt jedoch gemäß Art. 84 Abs. 4 GG, wenn der Bund-Länder-Streit die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder zum Gegenstand hat. Dies sind Fälle, in denen zwischen Bund und Ländern Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder existieren.
Form und Frist
Nach § 23 Abs. 1 BVerfGG muss der Antrag schriftlich und hinreichend begründet gestellt werden. Darüber hinaus normiert § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG eine Frist von sechs Monaten.
Der Bund-Länder-Streit ist wie das Organstreitverfahren ein kontradiktorisches Verfahren. In kontradiktorischen Verfahren gibt es immer ein Fristerfordernis, da der Antragsgegner bezogen auf die streitige Maßnahme rechtssicherheitsbedürftig ist.
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