Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)
Einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) – Begründetheit
Schema: Einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) – Begründetheit
7. Februar 2026
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Wie kannst Du die Prüfung der Begründetheit eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO aufbauen?
Anordnungsanspruch
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist begründet, wenn der Antragsteller (1) Anordnungsanspruch und (2) Anordnungsgrund (3) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht im Ermessen des Gerichts. In der Praxis nimmt das Gericht hier eine summarische Prüfung vor. In der Klausur musst Du hingegen die Begründetheit vollumfänglich prüfen. Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt. Dieser Prüfungspunkt ist der Schwerpunkt Deiner Klausur. Anordnungsgrund
Der Anordnungsgrund ist im Falle besonderer Eilbedürftigkeit gegeben. Dem Antragsteller müssen bei einem Abwarten der Hauptsache schwere Nachteile drohen, wenn die gerichtliche Entscheidung zu spät käme. Hier kommt es auf eine Interessenabwägung an. Glaubhaftmachung
Der Antragsteller muss das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaft machen meint ein reduziertes Beweismaß im Vergleich zur richterlichen Überzeugung (108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsfolge: Ermessen des Gerichts
Das Gericht muss nach h.M., anders als der Wortlaut suggeriert (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO: „kann“; § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO: „sind … zulässig“), eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antrag zulässig und begründet ist. Lediglich der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht im Ermessen des Gerichts. Zudem gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache: Das Gericht darf dem Antragsteller nicht das zusprechen, was er in der Hauptsache beantragt hat. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) gefährdet ist.
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