Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)
Einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) – Begründetheit
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Schema: Einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) – Begründetheit
24. März 2026
4 Kommentare
Wie kannst Du die Prüfung der Begründetheit eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO aufbauen?
Anordnungsanspruch
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist begründet, wenn der Antragsteller (1) Anordnungsanspruch und (2) Anordnungsgrund (3) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht im Ermessen des Gerichts. In der Praxis nimmt das Gericht hier eine summarische Prüfung vor. In der Klausur musst Du hingegen die Begründetheit vollumfänglich prüfen. Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt. Dieser Prüfungspunkt ist der Schwerpunkt Deiner Klausur. Anordnungsgrund
Der Anordnungsgrund ist im Falle besonderer Eilbedürftigkeit gegeben. Dem Antragsteller müssen bei einem Abwarten der Hauptsache schwere Nachteile drohen, wenn die gerichtliche Entscheidung zu spät käme. Hier kommt es auf eine Interessenabwägung an. Der Antragsteller muss das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaft machen meint ein reduziertes Beweismaß im Vergleich zur richterlichen Überzeugung (108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsfolge: Ermessen des Gerichts
Das Gericht muss nach h.M., anders als der Wortlaut suggeriert (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO: „kann“; § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO: „sind … zulässig“), eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antrag zulässig und begründet ist. Lediglich der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht im Ermessen des Gerichts. Zudem gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache: Das Gericht darf dem Antragsteller nicht das zusprechen, was er in der Hauptsache beantragt hat. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) gefährdet ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LegAlex
9.3.2026, 21:14:18
Wo in der Prüfung wirkt sich der Unterschied, ob eine
Regelungsanordnungoder einer Sicherungsordnung vorliegt aus? @Foxxy
Foxxy
9.3.2026, 21:15:16
Kurz gesagt: Der Unterschied wirkt sich vor allem in der Begründetheit beim Anordnungsgrund und in der Rechtsfolge (Tenor/
Ermessen) aus. Begründetheit baust du so auf: (1) Anordnungsanspruch, (2) Anordnungsgrund, (3)
Glaubhaftmachung; anschließend Rechtsfolge/
Ermessen. – Anordnungsanspruch: kein Unterschied; es ist derselbe materielle Anspruch, nur glaubhaft zu machen. – Anordnungsgrund: bei der
Sicherungsanordnung(§ 123 Abs. 1 S. 1) droht durch Veränderung des Status quo die Vereitelung/Erschwerung der Rechtsverwirklichung; bei der
Regelungsanordnung(§ 123 Abs. 1 S. 2) besteht eine Regelungsbedürftigkeit, weil Zuwarten unzumutbar wäre bzw. wesentliche Nachteile drohen (insb. bei Dauer
rechtsverhältnissen). –
Glaubhaftmachung: in beiden Varianten identisch (reduziertes Beweismaß). Rechtsfolge/
Ermessen: Bei der
Sicherungsanordnungtypischerweise Sicherung des Status quo (
Unterlassungs-/Duldungsgebote); bei der
Regelungsanordnungpositives Tun/Schaffung eines vorläufigen Zustands. Das Verbot der Vor
wegnahmeder Hauptsache ist vor allem bei der
Regelungsanordnungrelevant; Ausnahme nur bei effektiver-Rechtsschutz-Gefährdung mit besonders hohen Anforderungen an Anspruch und Grund. Zulässigkeit: Die Einordnung benennst du, aber statthaft ist in beiden Fällen § 123 Abs. 1 VwGO; eigene Zulässigkeitsfolgen hat die Differenz regelmäßig nicht.
Wildtäubchen im Speckmantel
16.3.2026, 15:02:11
Wann liegt eine Vor
wegnahmeder Hauptsache vor? Das Gericht darf keine Entscheidung treffen, die im Hinblick auf das spätere Hauptsacheverfahren irreversible Schäden verursachte. @Foxxy
Foxxy
16.3.2026, 15:03:00
Begründetheit des § 123 Abs. 1 VwGO prüfst du so: - Anordnungsanspruch: materieller Anspruch, auf den das Begehren gestützt ist (Praxis summarisch, in der Klausur voll). - Anordnungsgrund: besondere Eilbedürftigkeit; bei Abwarten drohen schwere Nachteile; Interessenabwägung. -
Glaubhaftmachung: Anspruch und Grund nur glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2,
294 ZPO; geringeres Beweismaß als § 108 Abs. 1 VwGO). Rechtsfolge und Grenze: - Bei Be
jahung muss das Gericht anordnen; nur der Inhalt steht im
Ermessen. - Verbot der Vor
wegnahmeder Hauptsache: liegt vor, wenn die beantragte Regelung das Hauptsachebegehren vollständig erfüllt oder irreversible
Tatsachenschafft; ausnahmsweise zulässig, wenn sonst effektiver Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gefährdet wäre.
