Öffentliches Recht

Verwaltungsprozess-Recht

Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)

Einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) – Begründetheit

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Schema: Einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) – Begründetheit

24. März 2026

4 Kommentare


Wie kannst Du die Prüfung der Begründetheit eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO aufbauen?

  1. Anordnungsanspruch

    Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist begründet, wenn der Antragsteller (1) Anordnungsanspruch und (2) Anordnungsgrund (3) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht im Ermessen des Gerichts.In der Praxis nimmt das Gericht hier eine summarische Prüfung vor. In der Klausur musst Du hingegen die Begründetheit vollumfänglich prüfen.Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt. Dieser Prüfungspunkt ist der Schwerpunkt Deiner Klausur.

  2. Anordnungsgrund

    Der Anordnungsgrund ist im Falle besonderer Eilbedürftigkeit gegeben. Dem Antragsteller müssen bei einem Abwarten der Hauptsache schwere Nachteile drohen, wenn die gerichtliche Entscheidung zu spät käme. Hier kommt es auf eine Interessenabwägung an.

  3. Glaubhaftmachung

    Der Antragsteller muss das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaft machen meint ein reduziertes Beweismaß im Vergleich zur richterlichen Überzeugung (108 Abs. 1 S. 1 VwGO).

  4. Rechtsfolge: Ermessen des Gerichts

    Das Gericht muss nach h.M., anders als der Wortlaut suggeriert (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO: „kann“; § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO: „sind … zulässig“), eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antrag zulässig und begründet ist. Lediglich der Inhalt der einstweiligen Anordnung steht im Ermessen des Gerichts. Zudem gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache: Das Gericht darf dem Antragsteller nicht das zusprechen, was er in der Hauptsache beantragt hat. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) gefährdet ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEGA

LegAlex

9.3.2026, 21:14:18

Wo in der Prüfung wirkt sich der Unterschied, ob eine

Regelungsanordnung

oder einer Sicherungsordnung vorliegt aus? @Foxxy

Foxxy

Foxxy

9.3.2026, 21:15:16

Kurz gesagt: Der Unterschied wirkt sich vor allem in der Begründetheit beim Anordnungsgrund und in der Rechtsfolge (Tenor/

Ermessen

) aus. Begründetheit baust du so auf: (1) Anordnungsanspruch, (2) Anordnungsgrund, (3)

Glaubhaftmachung

; anschließend Rechtsfolge/

Ermessen

. – Anordnungsanspruch: kein Unterschied; es ist derselbe materielle Anspruch, nur glaubhaft zu machen. – Anordnungsgrund: bei der

Sicherungsanordnung

(§ 123 Abs. 1 S. 1) droht durch Veränderung des Status quo die Vereitelung/Erschwerung der Rechtsverwirklichung; bei der

Regelungsanordnung

(§ 123 Abs. 1 S. 2) besteht eine Regelungsbedürftigkeit, weil Zuwarten unzumutbar wäre bzw. wesentliche Nachteile drohen (insb. bei Dauer

rechtsverhältnis

sen). –

Glaubhaftmachung

: in beiden Varianten identisch (reduziertes Beweismaß). Rechtsfolge/

Ermessen

: Bei der

Sicherungsanordnung

typischerweise Sicherung des Status quo (

Unterlassung

s-/Duldungsgebote); bei der

Regelungsanordnung

positives Tun/Schaffung eines vorläufigen Zustands. Das Verbot der Vor

wegnahme

der Hauptsache ist vor allem bei der

Regelungsanordnung

relevant; Ausnahme nur bei effektiver-Rechtsschutz-Gefährdung mit besonders hohen Anforderungen an Anspruch und Grund. Zulässigkeit: Die Einordnung benennst du, aber statthaft ist in beiden Fällen § 123 Abs. 1 VwGO; eigene Zulässigkeitsfolgen hat die Differenz regelmäßig nicht.

Wildtäubchen im Speckmantel

Wildtäubchen im Speckmantel

16.3.2026, 15:02:11

Wann liegt eine Vor

wegnahme

der Hauptsache vor? Das Gericht darf keine Entscheidung treffen, die im Hinblick auf das spätere Hauptsacheverfahren irreversible Schäden verursachte. @Foxxy

Foxxy

Foxxy

16.3.2026, 15:03:00

Begründetheit des § 123 Abs. 1 VwGO prüfst du so: - Anordnungsanspruch: materieller Anspruch, auf den das Begehren gestützt ist (Praxis summarisch, in der Klausur voll). - Anordnungsgrund: besondere Eilbedürftigkeit; bei Abwarten drohen schwere Nachteile; Interessenabwägung. -

Glaubhaftmachung

: Anspruch und Grund nur glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2,

294 ZPO

; geringeres Beweismaß als § 108 Abs. 1 VwGO). Rechtsfolge und Grenze: - Bei Be

ja

hung muss das Gericht anordnen; nur der Inhalt steht im

Ermessen

. - Verbot der Vor

wegnahme

der Hauptsache: liegt vor, wenn die beantragte Regelung das Hauptsachebegehren vollständig erfüllt oder irreversible

Tatsachen

schafft; ausnahmsweise zulässig, wenn sonst effektiver Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gefährdet wäre.


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