Wie baust Du eine „normale“ Klageschrift auf?

  1. Großes Rubrum

    In das Rubrum der Klageschrift gehören zunächst Name&Adresse des Absenders (=Rechtsanwalt) und das Datum. Darunter folgt mittig die Überschrift „Klage“ sowie im Nachgang die vollständigen Parteibezeichnungen (wie beim Urteil). Zudem können dann noch Angaben zum Betreff (z.B: „wegen: Ansprüchen aus Verkehrsunfall“) sowie zum Streitwert (z.B: „vorläufiger Streitwert: 3000 EUR) anzuschließen. Nur in Bayern ist es üblich, im Anschluss an die Überschrift „In der Sache..“ oder „In Sachen...“

  2. Klageerhebung

    Der eigentliche Schriftsatz wird mit der Klageerhebung eingeleitet, verbunden mit dem Zusatz, dass diese im Namen und mit Vollmacht des Mandanten erfolgt. Sofern das Verfahren von einer Sozietät geführt wird, so muss es statt "erhebe ich Klage", entsprechend "erheben wir Klage" heißen!

  3. Anträge

    Die Anträge sind einzurücken und korrekt, vollständig und vollstreckungsfähig zu formulieren. Da die eigentlichen Anträge grundsätzlich erst in der mündlichen Verhandlung gestellt und im Schriftsatz demzufolge lediglich angekündigt werden, sollten sie im Futur formuliert sein. Dabei sollte stets auch ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt werden. Hat der Beklagte, seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt, kann gegen ihn nämlich bereits im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergehen, wenn der Kläger dies beantragt (§ 331 Abs. 3 ZPO).<

  4. Begründung

    1. Einleitungssatz

    2. Sachverhalt zu den eingeklagten Ansprüchen

    3. Rechtsausführungen

      Sofern Rechtsausführungen erlaubt bzw. nicht ausdrücklich verboten sind, so ist auch hier ist mit einem Einleitungssatz zu beginnen. Danach erfolgen kurz und knapp Ausführungen im Urteilsstil aus Sicht der eigenen Partei. Da man als Parteivertreter agiert, dürfen die Ausführungen ruhig einseitig sein, sofern man die Grenze der Wahrheitspflicht nicht überschreitet. Nebenansprüche (Zinsen etc.) nicht vergessen! In Assessorklausuren in Bayern sind Rechtsaufassungen in der Regel zwingend erforderlich, da hier üblicherweise kein vorgeschaltetes Gutachten notwendig ist. Um Doppelungen zu vermeiden, sind sie in anderen Bundesländern dagegen nach den Bearbeitervermerken oftmals ausgeschlossen. Streng genommen sind Rechtsausführungen im Klageschriftsatz eigentlich überflüssig („iura novit curia“). In der Praxis sollte man aber schon aus Haftungsgesichtspunkten dennoch entsprechende Ausführungen machen.

      1. Zur Zulässigkeit

      2. Zur Begründetheit

  5. Signatur

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