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Schema: „Sonstige“ Bund-Länder-Streitigkeit – Zulässigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, §§ 13 Nr. 8 i.V.m. §§ 71f. BVerfGG)

21. Juli 2026

Prüfungsschema

Aufbau und Erläuterungen

Wie kannst Du die Zulässigkeit des „sonstigen“ Bund-Länder-Streits (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, §§ 13 Nr. 8 i.V.m. §§ 71f. BVerfGG)? ‌

  1. Statthaftigkeit und Subsidiarität

    Der „sonstige“ Bund-Länder-Streit erfasst die nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen Ländern. Dies gilt jedoch nur „soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist.“ Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist dies aber Fall. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Zuständig ist das BVerwG (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder das BSG (§§ 51, 39 Abs. 2 SGG). Das BVerfG bleibt zuständig für verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Ländern

  2. Antragsberechtigung

    Wie beim „normalen“ Bund-Länder-Streit sind wieder nur die Regierungen für Land und Bund antragsberechtigt (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG). Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Partei ist dabei der Bund/das Land (Aspekt der Parteifähigkeit). Die Partei wird im Verfahren vertreten durch die Bundes- beziehungsweise Landesregierung (Aspekt der Prozessfähigkeit).

  3. Antragsgegenstand

    Antragsgegenstand kann jede rechtserhebliche „Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ sein (§ 69 i.V.m. § 64 BVerfGG).

  4. Antragsbefugnis

    Der Antragssteller ist antragsbefugt, wenn er geltend macht, in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Im Rahmen der Antragsbefugnis genügt die Möglichkeit.

  5. Form und Frist

    Nach § 23 Abs. 1 BVerfGG muss der Antrag schriftlich und hinreichend begründet gestellt werden. Darüber hinaus normiert § 71 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG eine Frist von sechs Monaten.Der sonstige Bund-Länder-Streit ist ebenfalls ein kontradiktorisches Verfahren. In kontradiktorischen Verfahren gibt es immer ein Fristerfordernis, da der Antragsgegner bezogen auf die streitige Maßnahme rechtssicherheitsbedürftig ist.

Fundstellen

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