Öffentliches Recht
Völkerrecht
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Das völkerrechtliche Gewaltverbot & Rechtfertigung von Eingriffen - Schema
Schema: Das völkerrechtliche Gewaltverbot & Rechtfertigung von Eingriffen - Schema
Welche Prüfreihenfolge bietet sich bei Art. 2 Nr. 4 UN-Charta an?
Verstoß gegen das Gewaltverbot, Art. 2 Nr. 4 UN-Charta
„alle Mitglieder"
Art. 2 Nr. 4 UN-Charta ist selbst nur für die 193 Mitgliedsstaaten der UN rechtsverbindlich. Jedoch kodifiziert dieser Völkergewohnheitsrecht, sodass das Gewaltverbot auch für Nichtmitglieder gilt (vgl. IGH, Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Merits), ICJ Rep. 1986, RdNr. 187 ff.). Zudem zählt das Gewaltverbot zu den ius-cogens-Normen.
„in ihren internationalen Beziehungen"
Das völkerrechtliche Gewaltverbot greift nur für zwischenstaatliche und nicht für innerstaatliche Konflikte. Beachte: umstrittene oder ganz abwesende Staatsgewalt wie etwa bei failed states lässt die passive Deliktsfähgikeit des betroffenen Staates unberührt, d.h. dieser genießt weiterhin den Schutz des Gewaltverbotes.
„Androhung oder Anwendung von Gewalt"
Der Gewaltbegriff erfasst in erster Linie die Anwendung militärischer und bewaffneter Gewalt. Es gilt umfassend. Die Merkmale „gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates“ sind keine eigenen Tatbestandsmerkmale und begrenzen den Gewaltbegriff nicht.
Selbstverteidigungslage
Selbstverteidigungshandlung
Rechtfertigung eines Verstoßes gegen das Gewaltverbot
Resolution des Sicherheitsrats nach Kapitel VII
Das Vorliegen einer Resolution des Sicherheitsrates, die nach Art. 42, 39 UN-Charta zu militärischen Zwangsmaßnahmen ermächtigt, ist vorrangig zu prüfen. Denn (1) liegt das Gewaltlegitimierungsmonopol beim Sicherheitsrat, (2) greift das Selbstverteidigungsrecht der Staaten nach Art. 51 UN-Charta nur, bis der Sicherheitsrat selbst Maßnahmen trifft und (3) partizipieren Sicherheitsratsresolutionen am Vorrang des Art. 103 UN-Charta.
Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta
Die UN-Charta gesteht den Staaten im Falle eines gegenwärtigen, bewaffneten Angriffs ein Selbstverteidigungsrecht zu.
Selbstverteidigungslage
Selbstverteidigungshandlung
ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Zu den diskutierten ungeschriebenen Rechtfertigungsgründen zählen die Intervention auf Einladung, die Evakuierung von eigenen Staatsangehörigen im Ausland und die humanitäre Intervention. Zumindest letztere beide sind äußerst umstritten und spiegeln kein Völkergewohnheitsrecht wider.
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