ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Entscheidungsgründe bei Parteiwechsel
Schema: Entscheidungsgründe bei Parteiwechsel
10. Februar 2026
5 Kommentare
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Wie sind die Entscheidungsgründe im Falle eines Parteiwechsels auf Kläger- oder Beklagtenseite aufzubauen?
Zulässigkeit
Ausscheiden der alten Partei bzw. Zulässigkeit der Klagerücknahme (§ 269 Abs. 1 ZPO)
Zulässigkeit der Klage von oder gegen alte Partei (sofern nicht wirksam ausgeschieden)
Sofern die Voraussetzungen für ein Ausscheiden der alten Partei nicht vorliegen, muss weiterhin die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage von oder gegen die alte Partei geprüft werden.
Zulässigkeit der Klage von oder gegen neue Partei
insbs. ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 261 Abs. 2 ZPO)
insbs. Zulässigkeit des Parteiwechsels (§§ 263, 267 ZPO analog)
Klagehäufungen (sofern alte Partei nicht ausgeschieden)
Begründetheit
Begründetheit der Klage von oder gegen alte Partei (sofern nicht wirksam ausgeschieden)
Begründetheit der Klage von oder gegen neue Partei
Prozessuale Nebenentscheidungen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Andeutungstheorie
2.9.2024, 14:01:49
Ich versteh nicht warum hier nicht die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft geprüft werden müssen? Außerdem wäre eine eine genauere Beleuchtung des geänderten Streitgegenstands hilfreich. Vielen Dank schonmal.
Ius Nix Verstaeum
21.12.2024, 20:11:09
Hier genauso, bzw. aufgrund der Möglichkeit des Ausscheidens erst recht, kann man die
Parteiänderungals Vorfrage abarbeiten und im Anschluss unter II. die Zulässigkeit der übrig bleibenden Klage(n) angehen?
leee
14.9.2025, 17:09:08
Push!
Xenia
26.9.2025, 00:05:12
In Bezug auf die neue Partei: Warum werden die formellen Anforderungen der Klageerhebung (§ 261 Abs. 2 ZPO) vor dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Beitritt/die Erweiterung (§§ 263, 267 analog) geprüft? Ich hätte das eher anders herum vermutet, um zunächst zu klären ob der Beitritt/die Erweiterung überhaupt durchgeht?
Foxxy
26.9.2025, 00:05:19
Die Reihenfolge ergibt sich daraus, dass zunächst geprüft werden muss, ob überhaupt eine Klage von oder gegen die neue Partei vorliegt – das setzt eine ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 261 Abs. 2 ZPO voraus. Erst wenn feststeht, dass eine Klage überhaupt statthaft und zulässig erhoben wurde, stellt sich die Frage, ob der
Parteiwechsel(also der Beitritt/die Erweiterung) nach §§ 263, 267 ZPO analog zulässig ist. Das ist eine typische Prüfungslogik: Zuerst das „Ob“ der Klage, dann das „Wie“ des
Parteiwechsels.
