Schema: Ablehnungsgesuch, § 24 Abs. 1 StPO
17. Januar 2026
8 Kommentare
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Wird ein Ablehnungsgesuch durch das Tatgericht verworfen, prüft das Revisionsgericht, ob dies zu Unrecht geschah (vgl. § 28 Abs. 2 S. 2, § 338 Nr. 3 StPO). Wie lässt sich die Prüfung gliedern?
Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 28 Abs. 2 StPO)
Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO). Dies gilt auch für Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 StPO.
Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (§ 26a Abs. 1 StPO)
Die Verwerfung aus den Gründen des § 26a Abs. 1 StPO ist nur revisibel, wenn diese auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verkennenden Rechtsanwendung beruht.
Rechtzeitiges Anbringen des Gesuchs (§ 25 StPO)
Begründung und Glaubhaftmachung (§§ 25 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 2 StPO)
Keine Ablehnung aus Gründen der Verfahrensverschleppung oder sonstigen verfahrensfremden Zwecken
Begründetheit des Ablehnungsgesuchs
Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 1, 2 StPO):Das Revisionsgericht trifft hier eine eigene Sachentscheidung und setzt sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Tatgerichts.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
21.3.2024, 14:26:02
warum wird bei 28 II auf 304 IV StPO verwiesen und nicht auf den § 311 StPO. In § 28 II StPO steht, dass die sofortige Beschwerde und nicht dienBeschwerde statthaftes Rechtmittel ist?
Peter
4.4.2024, 08:59:34
Ich finde die "Erklärung" auch irreführend, es sollte mE eher "Vertiefung" heißen, da die "Erklärung" nur vertiefend klarstellt, dass gegen Beschlüsse und Verfügungen des OLG nach § 304 IV 1, 2 StPO die Beschwerde nicht statthaft ist. Die "Erklärung" bezieht sich daher mE nicht im engeren Sinne auf die gestellte Frage nach der
Statthaftigkeitder Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss. Um auf Deine Frage bezüglich des Verweises zu kommen: ich denke man müsste hier § 304 I und § 311 I StPO zusammen nennen, da § 304 ff die Regelungen für die Beschwerde generell enthalten und §§ 311 ff besondere Regelungen für die sofortige Beschwerde. Siehe dazu auch MG/S § 311 StPO Rn. 1: "die sofortige Beschwerde unterscheidet sich von der einfachen Beschwerde durch die Einlegungsfrist und das Abhilfeverbot. Sofortig ist die Beschwerde grds. nur, wenn das ausdrücklich bestimmt ist." Die sofofrtige Beschwerde ist also quasi eine besondere Ausprägung der Beschwerde :-)
sparfüchsin
9.6.2025, 11:53:42
Kann mir nochmal jemand erklären, warum das hier überhaupt als Prüfungspunkt aufgeführt wird? Verstehe es leider nicht
Max08152
13.6.2025, 09:32:01
Vielleicht einfach deswegen, weil das Revisionsgericht die Frage danach, ob das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen wurde, anhand desselben Maßstabes beantwortet, an dem auch die Erfolgschancen der sofortigen Beschwerde nach § 28 Abs. 2 S. 1 StPO zu bemessen wären, wenn es NICHT um erkennende Richter:innen ginge? Nach S. 2 muss ich in letzterem Fall ja ohnehin Revision einlegen (oder?).
