Schema: Ablehnungsgesuch, § 24 Abs. 1 StPO

4. März 2026

8 Kommentare

4,7(19.332 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wird ein Ablehnungsgesuch durch das Tatgericht verworfen, prüft das Revisionsgericht, ob dies zu Unrecht geschah (vgl. § 28 Abs. 2 S. 2, § 338 Nr. 3 StPO). Wie lässt sich die Prüfung gliedern?

  1. Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 28 Abs. 2 StPO)

    Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO). Dies gilt auch für Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 StPO.

  2. Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (§ 26a Abs. 1 StPO)

    Die Verwerfung aus den Gründen des § 26a Abs. 1 StPO ist nur revisibel, wenn diese auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verkennenden Rechtsanwendung beruht.

    1. Rechtzeitiges Anbringen des Gesuchs (§ 25 StPO)

    2. Begründung und Glaubhaftmachung (§§ 25 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 2 StPO)

    3. Keine Ablehnung aus Gründen der Verfahrensverschleppung oder sonstigen verfahrensfremden Zwecken

  3. Begründetheit des Ablehnungsgesuchs

    Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 1, 2 StPO):Das Revisionsgericht trifft hier eine eigene Sachentscheidung und setzt sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Tatgerichts.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURAFU

jurafuchsles

21.3.2024, 14:26:02

warum wird bei 28 II auf 304 IV StPO verwiesen und nicht auf den § 311 StPO. In § 28 II StPO steht,

da

ss die sofortige Beschwerde und nicht dienBeschwerde statthaftes Rechtmittel ist?

PETE

Peter

4.4.2024, 08:59:34

Ich finde die "Erklärung" auch irreführend, es sollte mE eher "Vertiefung" heißen,

da

die "Erklärung" nur vertiefend klarstellt,

da

ss gegen Beschlüsse und Verfügungen des OLG nach § 304 IV 1, 2 StPO die Beschwerde nicht statthaft ist. Die "Erklärung" bezieht sich

da

her mE nicht im engeren Sinne auf die gestellte Frage nach der Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss. Um auf Deine Frage bezüglich des Verweises zu kommen: ich denke man müsste hier § 304 I und § 311 I StPO zusammen nennen,

da

§ 304 ff die

Regelung

en für die Beschwerde generell enthalten und §§ 311 ff besondere

Regelung

en für die sofortige Beschwerde. Siehe

da

zu auch MG/S § 311 StPO Rn. 1: "die sofortige Beschwerde unterscheidet sich von der einfachen Beschwerde durch die Einlegungsfrist und

da

s Abhilfeverbot. Sofortig ist die Beschwerde grds. nur, wenn

da

s ausdrücklich bestimmt ist." Die sofofrtige Beschwerde ist also quasi eine besondere Ausprägung der Beschwerde :-)

SPA

sparfüchsin

9.6.2025, 11:53:42

Kann mir nochmal jemand erklären, warum

da

s hier überhaupt als Prüfungspunkt aufgeführt wird? Verstehe es leider nicht

Max08152

Max08152

13.6.2025, 09:32:01

Vielleicht einfach deswegen, weil

da

s Revisionsgericht die Frage

da

nach, ob

da

s Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen wurde, anhand desselben Maßstabes beantwortet, an dem auch die Erfolgschancen der sofortigen Beschwerde nach § 28 Abs. 2 S. 1 StPO zu bemessen wären, wenn es NICHT um erkennende Richter:innen ginge? Nach S. 2 muss ich in letzterem Fall

ja

ohnehin Revision einlegen (oder?).


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen