Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB)
Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
Schema: Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
12. April 2025
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Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Täter: Amtsträger
§ 332 StGB ist ein echtes Sonderdelikt, d.h. nur der in der Norm genannte Personenkreis kann das Delikt begehen. Die einschlägigen Legaldefinitionen für die tauglichen Täter finden sich § 11 Abs. 1 Nr. 2 - 4 StGB. § 332 StGB ist das Spiegelbild zur Bestechung (§ 334 StGB).
Tatobjekt: Vorteil für sich oder einen Dritten
Ein Vorteil i.S.d. § 332 StGB ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Amtsträger in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Auch geringwertige Werbeartikel fallen darunter.
Tathandlung: Fordern, Sich versprechen lassen oder Annehmen
Fordern ist das Erkennenlassen, dass der Täter einen Vorteil für seine Dienstausübung begehrt. Sichversprechenlassen meint die Annahme des entsprechenden Angebots einer künftigen Leistung. Annehmen meint die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils unmittelbar an sich oder mittelbar an den Dritten.
Pflichtwidrige bestimmte Diensthandlung
Eine Dienstausübung ist ein konkretes Verhalten im Rahmer der Dienstausübung. Letzteres sind Handlungen, durch die ein Amtsträger etc. im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Der Diensthandlung steht nach § 336 StGB ihr Unterlassen gleich. Diese ist pflichtwidrig, wenn sie gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Anweisungen des Vorgesetzten verstößt.
Unrechtsvereinbarung
Die Unrechtsvereinbarung bezeichnet die inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung. Eine vertragsähnliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Der (mindestens bedingte) Vorsatz muss sich insbesondere auf den Inhalt der Unrechtsvereinbarung und die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung beziehen. Irrt der Amtsträger über die Pflichtwidrigkeit seiner Handlung, ist er nur nach § 331 StGB strafbar.
Rechtswidrigkeit
Beachte: Einen § 331 Abs. 3 StGB entsprechenden Rechtfertigungsgrund gibt es bei der Bestechlichkeit nicht!
Schuld
Strafzumessung
Besonders schwere Fälle ergeben sich aus § 335 StGB i.V.m. § 332 StGB. Für Fälle des § 332 Abs. 2 StGB sind auch minderschwere Fälle möglich (S. 2).
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