Schema: Bestechung (§ 334 StGB)

15. April 2025

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Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Bestechung (§ 334 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Täter: Jedermann

        Täter kann jeder sein, auch ein anderer Amtsträger. § 334 StGB ist dabei das Spiegelbild zur Bestechlichkeit (§ 332 StGB), welcher den vorteilsnehmenden Amtsträger bestraft.

      2. Vorteilsnehmer: Amtsträger etc.

        Die einschlägigen Legaldefinitionen für die tauglichen Vorteilsnehmer finden sich § 11 Abs. 1 Nr. 2 - 4 StGB. Ist der Vorteilsnehmer tatsächlich kein Amtsträger, geht der Täter aber irrtümlich davon aus, so liegt ein strafloser Versuch vor.

      3. Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen Dritten

        Ein Vorteil i.S.d. § 334 StGB ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Amtsträger in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Auch geringwertige Werbeartikel fallen darunter.

      4. Tathandlung: Anbieten, Versprechen oder Gewähren

        Anbieten meint das Erkennenlassen, dass der Täter dem Amtsträger einen Vorteil für seine Dienstausübung gewähren möchte. Versprechen meint eine (faktische) Bindung an die Unrechtsvereinbarung. Gewähren ist die tatsächliche Übergabe des Vorteils an den Amtsträger oder Dritten.

      5. Pflichtwidrige Diensthandlung

        Eine Dienstausübung ist ein konkretes Verhalten im Rahmer der Dienstausübung. Letzteres sind Handlungen, durch die ein Amtsträger etc. im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Der Diensthandlung steht nach § 336 StGB ihr Unterlassen gleich. Diese ist pflichtwidrig, wenn sie gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Anweisungen des Vorgesetzten verstößt.

      6. Unrechtsvereinbarung

        Die Unrechtsvereinbarung bezeichnet die inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung. Eine vertragsähnliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

      Der (mindestens bedingte) Vorsatz muss sich insbesondere auf die Amtsträgereigenschaft und die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung des anderen beziehen. Verkennt der Täter, dass der andere ein Amtsträger ist, entfällt der Vorsatz. Irrt er über die Pflichtwidrigkeit, ist er nur nach § 333 StGB strafbar. Der Täter muss außerdem wollen, dasss der andere den Vorteil als Äquivalent für die Dienstausübung versteht.

  2. Rechtswidrigkeit

    Beachte: Einen § 333 Abs. 3 StGB entsprechenden Rechtfertigungsgrund gibt es bei der Bestechlichkeit nicht!

  3. Schuld

  4. Strafzumessung

    Besonders schwere Fälle ergeben sich aus § 335 StGB i.V.m. § 334 StGB. Für Fälle des § 334 Abs. 1 StGB sind auch minderschwere Fälle möglich (S. 2).

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