Schema: Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)


Wie prüfst Du das allgemeine Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV)?

  1. Anwendbarkeit

    1. Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug

      Der EuGH legt das Merkmal des Unionsrechtsbezugs weit aus. Sobald ein Unionsbürger rechtmäßig von seinem Freizügigkeitsrecht in Art. 21 AEUV Gebrauch macht, kann er sich auf das Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV berufen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass er sich länger in einem anderen Mitgliedsstaat aufhält. Auch für beruflich oder touristisch motivierte Kurzaufenthalte können sich Unionsbürger auf das Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV und folglich auch auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV berufen.

    2. Keine Subsidiarität

      Das Allgemeine Diskriminierungsverbot ist gegenüber speziellen unionsrechtlichen Diskriminierungsverboten subsidiär. Insbesondere die Grundfreiheiten nach Art. 28 ff. AEUV statuieren speziellere Diskriminierungsverbote.

  2. Diskriminierung

    1. Unmittelbare (offene) Diskriminierung

    2. Mittelbare (verdeckte) Diskriminierung

      Eine verdeckte Diskriminierung liegt bei Unterscheidungen vor, die an ein scheinbar neutrales Kriterium anknüpfen, aber stark mit der Staatsangehörigkeit korrelieren. Beispiele für mittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit sind Wohnsitz- oder Spracherfordernisse. Besondere Relevanz hat Art. 18 AEUV vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung zur deutschen PKW- Maut erlangt. Der EuGH nahm einen Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV in Form einer mittelbaren Diskriminierung an wegen der kombinierten Wirkung der Belastung durch die Infrastrukturabgabe und der steuerlichen Entlastung für Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen.

  3. Rechtfertigung

    Der EuGH erkennt die Möglichkeit der Rechtfertigung von mittelbaren Diskriminierungen an. Ob unmittelbare Diskriminierungen gererechtfertigt sein können oder ob es sich insofern um ein absolutes Diskriminierungsverbot handelt ist dagegen streitig. Für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber mittelbaren Diskriminierungen spricht, dass unmittelbare Diskriminierungen besonders integrationsfeindlich sind. Dagegen ist einzuwenden, dass im Rahmen der Grundfreiheiten eine Rechtfertigung derartiger Diskriminierungen ebenfalls zugelassen wird. Allerdings enthalten die Grundfreiheiten im Gegensatz zu Art. 18 AEUV ausdrückliche Rechtfertigungsgründe.

    1. Objektive Erwägungen des Allgemeinwohls

    2. Verhältnismäßigkeit

      Es kann zwar zulässig sein, für die Zulassung zu einer Tätigkeit einen Nachweis über gute Sprachkenntnisse zu verlangen. Regelungen, welche verlangen, dass die fraglichen Sprachkenntnisse im betreffenden Mitgliedstaat erworben oder nachgewiesen werden müssen, sind dagegen stets unverhältnismäßig.

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