Schema: Zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO)
Wie prüfst Du die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (§ 345 ZPO)?
Vorliegen eines ersten Versäumnisurteils
Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei
Statthaftigkeit, § 338 ZPO
Frist, § 339 Abs. 1 ZPO
Form, § 340 ZPO
Säumnis im Einspruchstermin
Zum Begriff der Säumnis gehört, dass die säumige Partei zum Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht verhandelt. Dabei fingiert § 333 ZPO bei Nichtverhandeln ein Nichterscheinen. Ein Nichtverhandeln liegt vor: 1) im Anwaltsprozess, wenn kein die Partei vertretender Rechtsanwalt anwesend ist; 2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).
Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO
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