Schema: Zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO)

15. April 2025

5 Kommentare

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (§ 345 ZPO)?

  1. Vorliegen eines ersten Versäumnisurteils

  2. Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei

    1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO

    2. Frist, § 339 Abs. 1 ZPO

    3. Form, § 340 ZPO

  3. Säumnis im Einspruchstermin

    Zum Begriff der Säumnis gehört, dass die säumige Partei zum Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht verhandelt. Dabei fingiert § 333 ZPO bei Nichtverhandeln ein Nichterscheinen. Ein Nichtverhandeln liegt vor: 1) im Anwaltsprozess, wenn kein die Partei vertretender Rechtsanwalt anwesend ist; 2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).

  4. Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

la reina de los gatos

la reina de los gatos

26.4.2024, 22:58:40

Frist und Form könnte man genauso gut vertauschen 😊

LELEE

Leo Lee

28.4.2024, 11:11:06

Hallo la reina de los gatos, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat hast du völlig Recht damit, dass man Frist und Form auch beliebig in der Reihenfolge tauschen könnte. Wir haben uns jedoch – aufgrund des Programms für die Gestaltung für diese Aufgabe – uns für diese Variante „fest“ entschieden, weshalb wir insofern um Nachsicht bitten :). Allerdings ist auch dein Aufbau völlig richtig :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

4.7.2024, 11:02:30

Bei vielen anderen Fragen kann man die Reihenfolge bestimmter Antwortmöglichkeiten auch flexibel gestalten. Das wäre hier auch wünschenswert.

LO

Lorenz

26.3.2025, 10:49:57

Wenn der Einspruch bereits unzulässig ist, ergeht dann ein kein 2. VU, sondern ein Beschluss, der den Einspruch als unzulässig verwirft?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

27.3.2025, 15:54:48

Hey @[Lorenz](211175), danke für Deine Frage. Wenn das Gericht den Einspruch bereits als unzulässig verwirft, ergeht ein entsprechendes kontradiktorisches Endurteil ohne Sachprüfung. Das gilt auch bei Säumnis einer Partei. Diesen Fall bezeichnet man als „unechtes Versäumnisurteil“. Wie Du richtig sagst, ergeht hier kein zweites VU, da die Entscheidung nicht auf der Säumnis der Partei, sondern auf der Unzulässigkeit des Einspruchs beruht. Nach der alten Fassung des § 341 Abs. 2 S. 1 ZPO hatte das Gericht noch die Wahlmöglichkeit zwischen Urteil und Beschluss. Dies ist nach der neuen Fassung aber nicht mehr der Fall. Einen guten Überblick findest Du bei Musielak/Voit, ZPO, 21. A. 2024, RdNr. 1ff. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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