ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Versäumnisurteil
Zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO)
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Schema: Zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO)
19. März 2026
13 Kommentare
Wie prüfst Du die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (§ 345 ZPO)?
Vorliegen eines ersten Versäumnisurteils
Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei
Statthaftigkeit, § 338 ZPO
Frist, § 339 Abs. 1 ZPO
Form, § 340 ZPO
Säumnis im Einspruchstermin
Zum Begriff der Säumnis gehört, dass die säumige Partei zum Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht verhandelt. Dabei fingiert § 333 ZPO bei Nichtverhandeln ein Nichterscheinen. Ein Nichtverhandeln liegt vor: 1) im Anwaltsprozess, wenn kein die Partei vertretender Rechtsanwalt anwesend ist; 2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).
Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO
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