Schema: Zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO)

12. Dezember 2024

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (§ 345 ZPO)?

  1. Vorliegen eines ersten Versäumnisurteils

  2. Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei

    1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO

    2. Frist, § 339 Abs. 1 ZPO

    3. Form, § 340 ZPO

  3. Säumnis im Einspruchstermin

    Zum Begriff der Säumnis gehört, dass die säumige Partei zum Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht verhandelt. Dabei fingiert § 333 ZPO bei Nichtverhandeln ein Nichterscheinen. Ein Nichtverhandeln liegt vor: 1) im Anwaltsprozess, wenn kein die Partei vertretender Rechtsanwalt anwesend ist; 2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).

  4. Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO

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