Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 844 BGB

Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)

Schema: Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)

19. Februar 2026

13 Kommentare

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Wie prüfst Du den Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)?

  1. Tatbestand

    1. Hypothetischer Deliktsanspruch

      Der Schädiger muss gegenüber dem Primärgeschädigten – dem Getöteten – einen haftungsbegründenden Tatbestand der §§ 823ff. BGB erfüllt haben. Das Hinterbliebenengeld ist bewusst in § 844 Abs. 3 BGB (= Abschnitt der unerlaubten Handlungen), und nicht etwa in § 253 BGB (= Schuldrecht AT) geregelt. Daraus ergibt sich, dass § 844 Abs. 3 BGB nicht auf die vertragliche Haftung anwendbar ist. § 844 Abs. 3 BGB gilt vielmehr nur für die §§ 823ff. BGB, dort dann aber für alle Tatbestände, also auch solche aus Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB) oder vermutetem Verschulden (§§ 831, 834 BGB). Außerhalb des BGB existieren z.B. § 10 Abs. 3 StVG und § 7 Abs. 3 ProdHaftG als spezielle Regelungen im Verhältnis zu § 844 Abs. 3 BGB. Im Bereich des Straßenverkehrs- und Produkthaftungsrechts findet § 844 Abs. 3 BGB daher keine Anwendung.

    2. Tod eines anderen

    3. Kausalität zwischen 1. und 2.

    4. Besonderes persönliches Näheverhältnis

      Einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben nur Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB). Dafür kommt es nicht auf verwandtschaftliche Beziehungen, sondern auf die Intensität der gelebten sozialen Beziehung an. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird widerlegbar vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war (§ 844 Abs. 3 S. 2 BGB).

    5. Seelisches Leid

  2. Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung in Geld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn

24.10.2022, 17:32:23

Bezieht sich die Kausalität nicht auf die Entstehung seelischen Leides durch den Tod einer anderen Person. Konkret: müssten Prüfungspunkte 1 und 5 nicht vertauscht werden? Ansonsten verstehe ich nicht, was unter 3. genau zu prüfen ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2022, 10:03:54

Vielen Dank für die Nachfrage, @[glaenzejenseitsvonnullundachtzehn](41667)! In der Tat geht es aber hier darum, dass eine kausale Verknüpfung zwischen dem Haftungs

tatbestand

des Schädigers und dem Tod des Verletzten besteht. Es genügt also nicht, wenn der Schädiger den Verletzten irgendwie schädigt und der Verletzte aus anderen Gründen stirbt. Der Tod muss vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen zur haftungs- und

schadensrecht

lichen Kausalität und Zurechnung adäquat-kausale und im Schutzbereich der verletzten Haftungsnorm liegende Folge des Verhaltens des Verletzers sein (BeckOGK/Eichelberger, 1.9.2022, BGB § 844 Rn. 33). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

12.9.2023, 01:10:37

Was das Rechtsgut Leben angeht... Kann das überhaupt einmal vom

Anspruch

steller selbst betroffen sein in §§ 823 ff.?

NATA

nataliaco

18.9.2023, 17:22:20

Ich verstehe ein bisschen, was evanici meint... so klingt es so, als müsste das Opfer infolge seines deliktischen

Anspruch

s gestorben sein :D

Nils

Nils

22.7.2025, 19:32:33

Wenn das Leben betroffen ist und der Geschädigte stirbt, kann er auch nicht mehr

Anspruch

ssteller von

§ 823 BGB

sein, da es an der Selbstbetroffenheit fehlt. Nur in engen Ausnahmefällen können Dritte hieraus noch Rechte ableiten (vererbbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie z.B der postmortale Persönlichkeitsschutz oder Geldentschädigungen nach §§ 844, 845 BGB, § 10 StVG, § 7 ProdHaftG). Jedenfalls verstehe ich das Konzept so. Ich hoffe, das hilft!

TI

till.

15.9.2025, 12:13:19

Würde es nicht mehr Sinn ergeben erst den "Tod eines anderen" zu prüfen und dann den hypothetischen deiktischen

Anspruch

, da dieser

ja

gerade auf dem Tod eines anderen basiert?

Foxxy

Foxxy

15.9.2025, 12:13:24

Die Reihenfolge in der Prüfung des

Anspruch

s auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich so aufgebaut: Zuerst wird geprüft, ob ein haftungsbegründender Delikts

tatbestand

gegenüber dem Verstorbenen erfüllt ist (hypothetischer Delikts

anspruch

). Erst danach prüfst du, ob tatsächlich der Tod eines anderen eingetreten ist. Das liegt daran, dass das Hinterbliebenengeld nur gezahlt wird, wenn der Tod auf einer unerlaubten Handlung beruht. Der Tod allein reicht also nicht, es muss ein deliktischer

Anspruch

vorliegen. Die Reihenfolge ist deshalb so gewählt und entspricht der herrschenden

Meinung

.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

15.9.2025, 12:24:10

Hallo @[till.](180284), eine feste Reihenfolge gibt es hier (anders als Foxxy behauptet) nicht. Wir akzeptieren auch beide Reihenfolgen in der Lösung. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

TI

till.

15.9.2025, 12:28:05

@[Tim Gottschalk](287974) Dankeschön:) Bei mir wurde das leider als falsch angezeigt

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

15.9.2025, 12:30:08

Hallo @[till.](180284), das wundert mich, bei mir wird auch die andere Reihenfolge als richtig akzeptiert. Bist du sicher, dass du nicht an anderer Stelle noch einen Fehler drin hattest? Vielleicht war es auch nur ein Bug, jedenfalls funktioniert es jetzt meines Erachtens. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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