Schema: Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)
19. Februar 2026
13 Kommentare
4,7 ★ (36.205 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du den Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)?
Hypothetischer Deliktsanspruch
Der Schädiger muss gegenüber dem Primärgeschädigten – dem Getöteten – einen haftungsbegründenden Tatbestand der §§ 823ff. BGB erfüllt haben. Das Hinterbliebenengeld ist bewusst in § 844 Abs. 3 BGB (= Abschnitt der unerlaubten Handlungen), und nicht etwa in § 253 BGB (= Schuldrecht AT) geregelt. Daraus ergibt sich, dass § 844 Abs. 3 BGB nicht auf die vertragliche Haftung anwendbar ist. § 844 Abs. 3 BGB gilt vielmehr nur für die §§ 823ff. BGB, dort dann aber für alle Tatbestände, also auch solche aus Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB) oder vermutetem Verschulden (§§ 831, 834 BGB). Außerhalb des BGB existieren z.B. § 10 Abs. 3 StVG und § 7 Abs. 3 ProdHaftG als spezielle Regelungen im Verhältnis zu § 844 Abs. 3 BGB. Im Bereich des Straßenverkehrs- und Produkthaftungsrechts findet § 844 Abs. 3 BGB daher keine Anwendung. Tod eines anderen
Kausalität zwischen 1. und 2.
Besonderes persönliches Näheverhältnis
Einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben nur Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB). Dafür kommt es nicht auf verwandtschaftliche Beziehungen, sondern auf die Intensität der gelebten sozialen Beziehung an. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird widerlegbar vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war (§ 844 Abs. 3 S. 2 BGB).
Seelisches Leid
Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung in Geld
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
24.10.2022, 17:32:23
Bezieht sich die Kausalität nicht auf die Entstehung seelischen Leides durch den Tod einer anderen Person. Konkret: müssten Prüfungspunkte 1 und 5 nicht vertauscht werden? Ansonsten verstehe ich nicht, was unter 3. genau zu prüfen ist.
Lukas_Mengestu
26.10.2022, 10:03:54
Vielen Dank für die Nachfrage, @[glaenzejenseitsvonnullundachtzehn](41667)! In der Tat geht es aber hier darum, dass eine kausale Verknüpfung zwischen dem Haftungs
tatbestanddes Schädigers und dem Tod des Verletzten besteht. Es genügt also nicht, wenn der Schädiger den Verletzten irgendwie schädigt und der Verletzte aus anderen Gründen stirbt. Der Tod muss vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen zur haftungs- und
schadensrechtlichen Kausalität und Zurechnung adäquat-kausale und im Schutzbereich der verletzten Haftungsnorm liegende Folge des Verhaltens des Verletzers sein (BeckOGK/Eichelberger, 1.9.2022, BGB § 844 Rn. 33). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
12.9.2023, 01:10:37
Was das Rechtsgut Leben angeht... Kann das überhaupt einmal vom
Anspruchsteller selbst betroffen sein in §§ 823 ff.?
nataliaco
18.9.2023, 17:22:20
Ich verstehe ein bisschen, was evanici meint... so klingt es so, als müsste das Opfer infolge seines deliktischen
Anspruchs gestorben sein :D
Nils
22.7.2025, 19:32:33
Wenn das Leben betroffen ist und der Geschädigte stirbt, kann er auch nicht mehr
Anspruchssteller von
§ 823 BGBsein, da es an der Selbstbetroffenheit fehlt. Nur in engen Ausnahmefällen können Dritte hieraus noch Rechte ableiten (vererbbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie z.B der postmortale Persönlichkeitsschutz oder Geldentschädigungen nach §§ 844, 845 BGB, § 10 StVG, § 7 ProdHaftG). Jedenfalls verstehe ich das Konzept so. Ich hoffe, das hilft!
till.
15.9.2025, 12:13:19
Würde es nicht mehr Sinn ergeben erst den "Tod eines anderen" zu prüfen und dann den hypothetischen deiktischen
Anspruch, da dieser
jagerade auf dem Tod eines anderen basiert?
Foxxy
15.9.2025, 12:13:24
Die Reihenfolge in der Prüfung des
Anspruchs auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich so aufgebaut: Zuerst wird geprüft, ob ein haftungsbegründender Delikts
tatbestandgegenüber dem Verstorbenen erfüllt ist (hypothetischer Delikts
anspruch). Erst danach prüfst du, ob tatsächlich der Tod eines anderen eingetreten ist. Das liegt daran, dass das Hinterbliebenengeld nur gezahlt wird, wenn der Tod auf einer unerlaubten Handlung beruht. Der Tod allein reicht also nicht, es muss ein deliktischer
Anspruchvorliegen. Die Reihenfolge ist deshalb so gewählt und entspricht der herrschenden
Meinung.
Tim Gottschalk
15.9.2025, 12:24:10
Hallo @[till.](180284), eine feste Reihenfolge gibt es hier (anders als Foxxy behauptet) nicht. Wir akzeptieren auch beide Reihenfolgen in der Lösung. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
till.
15.9.2025, 12:28:05
@[Tim Gottschalk](287974) Dankeschön:) Bei mir wurde das leider als falsch angezeigt
Tim Gottschalk
15.9.2025, 12:30:08
Hallo @[till.](180284), das wundert mich, bei mir wird auch die andere Reihenfolge als richtig akzeptiert. Bist du sicher, dass du nicht an anderer Stelle noch einen Fehler drin hattest? Vielleicht war es auch nur ein Bug, jedenfalls funktioniert es jetzt meines Erachtens. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
