Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 844 BGB

Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)

Schema: Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)

11. Juli 2025

5 Kommentare

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Wie prüfst Du den Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB)?

  1. Tatbestand

    1. Hypothetischer Deliktsanspruch

      Der Schädiger muss gegenüber dem Primärgeschädigten – dem Getöteten– einen haftungsbegründenden Tatbestand der §§ 823ff. BGB erfüllt haben. Das Hinterbliebenengeld ist bewusst in § 844 Abs. 3 BGB (= Abschnitt der unerlaubten Handlungen), und nicht etwa in § 253 BGB (= Schuldrecht AT) geregelt. Daraus ergibt sich, dass § 844 Abs. 3 BGB nicht auf die vertragliche Haftung anwendbar ist. § 844 Abs. 3 BGB gilt vielmehr nur für die §§ 823ff. BGB, dort dann aber für alle Tatbestände, also auch solche aus Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB) oder vermutetem Verschulden (§§ 831, 834 BGB). Außerhalb des BGB existieren z.B. § 10 Abs. 3 StVG und § 7 Abs. 3 ProdHaftG.

    2. Tod eines anderen

    3. Kausalität zwischen 1. und 2.

    4. Besonderes persönliches Näheverhältnis

      Einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben nur Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB). Dafür kommt es nicht auf verwandtschaftliche Beziehungen, sondern auf die Intensität der gelebten sozialen Beziehung an. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird widerlegbar vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war (§ 844 Abs. 3 S. 2 BGB).

    5. Seelisches Leid

  2. Rechtsfolge: Angemessene Entschädigung in Geld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn

24.10.2022, 17:32:23

Bezieht sich die Kausalität nicht auf die Entstehung seelischen Leides durch den Tod einer anderen Person. Konkret: müssten Prüfungspunkte 1 und 5 nicht vertauscht werden? Ansonsten verstehe ich nicht, was unter 3. genau zu prüfen ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2022, 10:03:54

Vielen Dank für die Nachfrage, @[glaenzejenseitsvonnullundachtzehn](41667)! In der Tat geht es aber hier darum, dass eine kausale Verknüpfung zwischen dem Haftungstatbestand des Schädigers und dem Tod des Verletzten besteht. Es genügt also nicht, wenn der Schädiger den Verletzten irgendwie schädigt und der Verletzte aus anderen Gründen stirbt. Der Tod muss vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen zur haftungs- und

schadensrecht

lichen Kausalität und Zurechnung adäquat-kausale und im Schutzbereich der verletzten Haftungsnorm liegende Folge des Verhaltens des Verletzers sein (BeckOGK/Eichelberger, 1.9.2022, BGB § 844 Rn. 33). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

12.9.2023, 01:10:37

Was das Rechtsgut Leben angeht... Kann das überhaupt einmal vom Anspruchsteller selbst betroffen sein in §§ 823 ff.?

NATA

nataliaco

18.9.2023, 17:22:20

Ich verstehe ein bisschen, was evanici meint... so klingt es so, als müsste das Opfer infolge seines deliktischen Anspruchs gestorben sein :D

julia_purpose

julia_purpose

11.12.2024, 16:28:16

Als Vertiefungshinweis zum Prüfungspunkt, ob ein deliktischer Anspruch besteht, ist angegeben, dass auch weitere Anspruchsgrundlagen außerhalb des BGBs existieren. Dieser Hinweis ohne Kontext ist meiner Ansicht nach irreführend und es bedarf einer weiteren Erklärung. Denn natürlich gibt es deliktische AGL außerhalb des BGBs, aber sind diese hier auch relevant? Ich zitiere der Einfachheit halber aus eurer nächsten Aufgabe zu

§ 844 BGB

in Bezug auf die Prüfung, ob ein deliktischer Anspruch besteht: "Nicht umfasst sind jedoch vertragliche Ansprüche sowie deliktische Ansprüche aus anderen Gesetzen. Diese sind gesondert geregelt (vgl. § 10 Abs. 3 StVG, § 7 Abs. 3 ProdHaftG)." Es wäre sinnvoll, hier noch eine Erklärung zu ergänzen. :)


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