Schema: Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG)
3. Juni 2025
11 Kommentare
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Wie prüfst Du die Voraussetzungen der Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG)?
Rechtsgutsverletzung
Betrieb eines Kfz
Haltereigenschaft des Anspruchsgegners
Kausalität zwischen Betrieb und Verletzung
Kein Ausschluss der Ersatzpflicht (§§ 7 Abs. 2, Abs. 3, 8, 15, 17 Abs. 3 StVG)
Rechtsfolge: Schadensersatz (§§ 249 ff.; §§ 9-13 StVG)
Beim Mitverschulden wendet man § 254 BGB nicht direkt an, sondern über den Verweis in § 9 StVG.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Harvey Specter the real one
8.6.2022, 20:07:16
Die Reihenfolge sollte egal sein.

Lukas_Mengestu
9.6.2022, 16:56:21
Hallo Harvey Specter the real one, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deinen Hinweis. In der Tat dienen
Prüfungsschematain erster Linie der Orientierung und sind in der Regel nicht "sklavisch" zu befolgen. Derzeit ist es uns technisch leider nicht möglich, auch alternative Schemata anzuzeigen. Die Prüfungsreihenfolge hier dient insoweit in erster Linie dazu, noch einmal einen Überblick über die vorangegangene Fallprüfung zu geben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Harvey Specter the real one
12.6.2022, 23:25:11
Hallo Lukas, habe vielen Dank für deine freundliche Antwort :-). Das ist natürlich verständlich. Ansonsten ist die App auch so absolut klasse. Beste Grüße Harvey
Cecilie
15.6.2022, 11:04:07
Wird nicht manchmal auch diskutiert ob ein suizidversuch nicht höhere Gewalt ist?

Lukas_Mengestu
16.6.2022, 12:42:30
Hallo Cecilie, nach der Rechtsprechung beruht auf höherer Gewalt ein "außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen
dritter(betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht" (vgl. BeckOGK/Walter, 1.9.2019, StVG § 7 Rn. 150 mwN). Insgesamt ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend mit der Annahme von höherer Gewalt. In erster Linie zählen hierzu Naturereigniss (Überflutungen, Felsablösungen, Blitzschlag oder Erdrutsche). Aber auch menschliches Verhalten kann eine solche Einwirkung darstellen. Hierfür sei jedoch ein
vorsätzliches Eingreifen in den Verkehr erforderlich, zB bei der Unfallverursachung in Selbsttötungsabsicht oder durch Sabotageakte und Attentate (etwa Steinwürfe von Brücken, Schüsse auf
Fahrzeugfahrer etc) (BeckOGK/Walter, 1.9.2019, StVG § 7 Rn. 150.1). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

kithorx
7.2.2023, 19:43:19
Cecilies Frage wäre also mit ja zu beantworten? 😄

CR7
19.4.2023, 09:36:20
@[kithorx](196930) Ich hätte es auch diskutiert, aber dann abgelehnt, da meines Erachtens Sinn und Zweck der Regelung von höherer Gewalt doch auf die menschlich nicht beherrschbare Gewalt abzielt, nicht auf menschlich beherrschbares Verhalten, wie bspw. ein Suizidversuch.
bibu knows best
26.6.2022, 07:12:59
Ich dachte mir kurz vor dem Prüfungsschema, es wäre super wenn das am Ende eines Falles noch mal angefragt würde, und da kam es schon :D eure App ist super 💪

prefi
29.5.2025, 18:37:36
2 Aufgaben zuvor wird das Prüfungsschema quasi identisch schon einmal abgefragt