Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Versäumnisurteil

Versäumnisurteil gegen Beklagten (§ 331 ZPO)

Schema: Versäumnisurteil gegen Beklagten (§ 331 ZPO)


Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO)?

  1. Säumnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung

    Zum Begriff der Säumnis im Sinne des § 331 ZPO gehört, dass der Beklagte zum Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht verhandelt. Dabei fingiert § 333 ZPO bei Nichtverhandeln ein Nichterscheinen. Ein Nichtverhandeln liegt vor: 1) im Anwaltsprozess, wenn kein die Partei vertretender Rechtsanwalt anwesend ist; 2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).

  2. Antrag des Klägers

  3. Zulässigkeit der Klage

    Da es sich bei dem Versäumnisurteil um ein Sachurteil handelt, kann es ebenso wie ein Urteil nach streitiger Verhandlung nur bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ergehen. Wäre die Klage unzulässig, erginge ein Prozessurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil).

  4. Schlüssigkeit der Klage

    Das Klägervorbringen muss darauf geprüft werden, ob es den Klageantrag rechtfertigt (Schlüssigkeit). Bei fehlender Schlüssigkeit ist die Klage gemäß § 331 Abs. 2 ZPO durch Sachurteil abzuweisen.

  5. Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO

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