Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) – Zulässigkeit

Schema: Einstweiliger Rechtsschutz (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) – Zulässigkeit

9. Februar 2026

15 Kommentare

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Wie kannst Du die Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes des BVerfG prüfen (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)?

  1. Zuständigkeit des BVerfG und Statthaftigkeit (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)

    Der Eilantrag ist akzessorisch zum Hauptsacheverfahren. Ein Eilantrag ist dabei bei allen Verfahrensarten möglich. Das bedeutet, dass das BVerfG im Eilverfahren zuständig ist, wenn es auch im Hauptsacheverfahren zuständig wäre. Es ist also auch hier erst einmal nach Art. 94 Abs. 1 GG, § 13 BVerfGG das Verfahren und die Zuständigkeit des BVerfG zu begründen. Es ergeben sich damit die üblichen Abgrenzungsfragen zwischen den einzelnen Verfahren und der Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz – also ein Eilantrag bevor das Hauptsacheverfahren überhaupt antizipiert werden kann – ist unzulässig.

  2. Antragsberechtigung

    Die Antragsberechtigung folgt aus dem jeweilig statthaften Hauptsacheverfahren.

  3. Keine Vorwegnahme der Hauptsache

    Das BVerfG darf im Eilverfahren grundsätzlich nicht endgültig über den Antragsgegenstand des Hauptsacheverfahrens entscheiden. Anträge, die auf eine solche endgültige Entscheidung abzielen, sind grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen einhergehen würde oder sonst nicht ausreichender Rechtsschutz gewährt werden würde. Beachte auch hier die Parallele zum Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO.

  4. Form

    Es bedarf grundsätzlich eines Antrags zur Einleitung eines Eilverfahrens (Antragserfordernis). Dieser ist schriftlich und begründet einzureichen, § 23 Abs. 1 BVerfGG (Antragsinhalt). Eine Frist gibt es für den Eilantrag nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass im Hauptsacheverfahren ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens noch möglich ist. Ist das Hauptsacheverfahren bereits anhängig, kann das BVerfG nach eigener Rechtsprechung auch eine einstweilige Anordnung von Amts wegen – also ohne einen entsprechenden Antrag – treffen.

  5. Subsidiarität / Rechtsschutzbedürfnis

    Eilrechtsschutz vor dem BVerfG kommt ausschließlich in Betracht, wenn zuvor alle bestehenden Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft wurden. Gegebenenfalls muss auch – wenn es die Eilbedürftigkeit der Sache zulässt – das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren abgewartet werden. Das Hauptsacheverfahren darf zudem nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sein.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ahimes

ahimes

4.2.2025, 19:14:33

Hallo liebes Jura Fuchs Team, Da mir der Antrag noch § 32 BVerfGG nicht so geläufig ist, würde ich gerne wissen, was genau in der

Zulässigkeit

des Antrags zu prüfen ist. Ist es vergleichbar mit der

Zulässigkeit

der VB ? Vielen Dank vorab

Sassun

Sassun

6.2.2025, 09:49:05

A.

Zulässigkeit

- § 32 I BVerfGG Akzessorisch zum Hauptverfahren, Sachentscheidungsvoraussetzungen des Hauptverfahrens sind grds. maßgeblich. I. Zuständigkeit, Art. 94 III GG iVm § 32 I BVerfGG BVerfG ist im vorläufigen Rechtsschutz zuständig, ist es auch im Hauptsacheverfahren zuständig. (☛) VfB / Organstreit / Abstrakte Normenkontrolle [...] II. Antragsberechtigung Jeder, der auch im Hauptverfahren beteiligtenfähig ist. III. Antragsbefugnis Antragsbefugnis des Hauptsacheverfahrens. IV. Rechtsschutzbedürfnis 1. Keine Vorwegnahme der Hauptsache Antragsinhalt und Hauptsachebegehren dürfen nicht deckungsgleich sein. Antragsinhalt darf auch nicht über Hauptsachebegehren hinausgehen. Einstweiliger Rechtsschutz zielt nur auf eine vorläufige Sicherung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte eines Antragstellers. 2. Dringlichkeit iSv § 32 BVerfGG

LELEE

Leo Lee

13.2.2025, 09:40:25

Hallo ahimes, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Für Schemata gilt wie immer, dass es hier weder ein richtig noch ein falsch gibt. Dasjenige Schema, das Sassun uns mitgeteilt hat, ist allerdings ein guter Ausgangspunkt für den 32 BVerfGG. Für eine nähere Erläuterung der Punkte kann ich i.Ü. das Schema der FU-Berlin empfehlen, das sehr übersichtlich und verständlich strukturiert und formuliert ist (findest du hier: https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ss/v_vertiefung_grundrechte/040719_Loesung.pdf) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FRA

Franz

3.4.2025, 11:16:40

Wieso wurde das Schema dann hier nicht vervollständigt? Wenn ich nicht die Kommentare öffne, weiß ich nicht auf den ersten Blick, wie die

Zulässigkeit

zu prüfen ist Natürlich ist es ähnlich zu den anderen Verfahren, aber es kann erwartet werden, dass auch hier das gesamte Schema abgefragt wird Insbesondere die Besonderheit, dass "keine Vorwegnahme der Hauptsache" vom BVerfG anders als im Eilrechtsschutz nach der VwGO schon in der

Zulässigkeit

geprüft wird, wird so nicht klar; im Schema hier wird es sogar überhaupt nicht erwähnt

roya

roya

18.4.2025, 12:21:25

Sehe ich auch so wie Franz. Und kleiner Dreher oben (außer ich habe einen Logikbruch) - wenn das BVerfG im Hauptsacheverfahren Zuständig wäre, ist es auch nach § 32 I BVerfGG in Sachen des Eilrechtsschutzes Zuständig. Außerdem habe ich mir notiert, dass man sehr wohl, auch wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eigentlich gerade nicht stattfinden soll, nach Erwähnung der Doppelformel (oder Doppelhypothese) die Prüfung der Erfolgsaussichten id Hauptsache doch (kommentarlos) vornehmen sollte, da andernfalls die ganze Prüfung etwas schwammig ist.

ZUS

zuso

8.5.2025, 20:12:18

Da das Hauptsacheverfahren nicht "offensichrlich" unzulässig sein darf, frage ich mich, ob alle

Zulässigkeit

svoraussetzungen der Hauptsache zu prüfen sind oder nur die, die problematisch sind.

dolo agitation

dolo agitation

12.8.2025, 09:22:43

@[Leo Lee](213375) Könnt ihr hier die Aufgabe noch entsprechend ergänzen? Das wäre wirklich super! :)

Linne Hempel

Linne Hempel

5.2.2026, 11:52:19

Hey in die Runde, wir haben in dieser Aufgabe nun die

Zulässigkeit

aufgenommen. Das Schema zur Begründetheit aktualisieren wir als nächstes und fügen die fehlenden Erklärungen ein. Ihr werdet dieses dann bald auch in dieser Session finden. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

prefi

prefi

9.5.2025, 07:24:53

Hier sollten die

Zulässigkeit

svoraussetzungen unbedingt ergänzt und ausgeführt werden, insbesondere in Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen im Rechtsschutzbedürfnis.

Linne Hempel

Linne Hempel

5.2.2026, 11:53:31

@[prefi](287187) Du hast Recht, die

Zulässigkeit

spielt eine wichtige Rolle. Darum haben wir uns jetzt gekümmert. Damit das Schema nicht zu lang wird, folgt bald ein eigenes, neues Schema zur Begründetheit. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

BECCA

Becca_la

3.7.2025, 12:30:10

Hier fehlen noch eure hilfreichen Erklärungen zu den einzelnen Texte. Insbesondere fände ich ein Formulierungsbeispiel zum Prüfungsmaßstab hilfreich!

HanBan

HanBan

21.11.2025, 14:45:26

Dem stimme ich zu! Das wäre beides wirklich hilfreich.

JACOB

Jacob-§

26.11.2025, 14:39:13

Sehe ich auch so

leon_khler

leon_khler

14.1.2026, 09:13:07

Das wäre super

Linne Hempel

Linne Hempel

14.1.2026, 09:18:45


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