Schema: Gesetzgebungsverfahren (Art. 76-82 GG)

21. November 2024

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Wie prüfst Du das Gesetzgebungsverfahren?

  1. Einleitungsverfahren (Art. 76 GG)

    1. Gesetzesinitiative aus Bundesregierung, der Mitte des Bundestages und Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 1-3 GG)

    2. Ggf. Vorverfahren (Art. 76 Abs. 2-3 GG)

  2. Hauptverfahren (Art. 77-78 GG)

    1. Beschluss des Bundestages (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG)

      Hier solltest Du immer (zumindest kurz) die Beschlussfähigkeit des Bundestages (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT) und die Beschlussmehrheit des Bundestages (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG) thematisieren. Die weiteren Verfahrensvoraussetzungen (Art. 38-42 GG, §§ 75-86 GO-BT) solltest Du nur ansprechen, wenn diese im konkreten Fall problematisch sind.

    2. Beteiligung des Bundesrates (Art. 77 Abs. 2-4 GG)

      Hier musst Du Dich als erstes entscheiden, ob ein Zustimmungsgesetz oder ein Einspruchsgesetz vorliegt. Anschließend prüfst Du, ob die erforderlichen Voraussetzungen für Zustimmungsgesetze oder Einspruchsgesetze (Art. 78 Var. 1-5 GG) erfüllt sind.

  3. Abschlussverfahren (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 58 S. 1 GG)

    1. Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den fachlich zuständigen Minister (Art. 58 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG)

    2. Verkündung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG)

    3. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG)

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