Schema: Gesetzgebungsverfahren (Art. 76-82 GG)

15. Juli 2025

9 Kommentare

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Wie prüfst Du das Gesetzgebungsverfahren?

  1. Einleitungsverfahren (Art. 76 GG)

    1. Gesetzesinitiative aus Bundesregierung, der Mitte des Bundestages und Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 1-3 GG)

    2. Ggf. Vorverfahren (Art. 76 Abs. 2-3 GG)

  2. Hauptverfahren (Art. 77-78 GG)

    1. Beschluss des Bundestages (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG)

      Hier solltest Du immer (zumindest kurz) die Beschlussfähigkeit des Bundestages (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GO-BT) und die Beschlussmehrheit des Bundestages (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG) thematisieren. Die weiteren Verfahrensvoraussetzungen (Art. 38-42 GG, §§ 75-86 GO-BT) solltest Du nur ansprechen, wenn diese im konkreten Fall problematisch sind.

    2. Beteiligung des Bundesrates (Art. 77 Abs. 2-4 GG)

      Hier musst Du Dich als Erstes entscheiden, ob ein Zustimmungsgesetz oder ein Einspruchsgesetz vorliegt. Anschließend prüfst Du, ob die erforderlichen Voraussetzungen für Zustimmungsgesetze oder Einspruchsgesetze (Art. 78 Var. 1-5 GG) erfüllt sind.

  3. Abschlussverfahren (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 58 S. 1 GG)

    1. Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den fachlich zuständigen Minister (Art. 58 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG)

    2. Verkündung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG)

    3. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

28.7.2022, 00:13:57

Fehlt nicht noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt?

Paul König

Paul König

28.7.2022, 08:49:25

Hey @[Blotgrim](167544), die ist als "Verkündigung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG)" bereits enthalten. Danke für das Hinterfragen! Btw, aktuell wird die Veröffentlichung im BGBl reformiert, schau mal hier: https://www.bmj.de/SharedDocs/Artikel/DE/2022/0406_Modernisierung_des_Verkuendungs_und_Bekanntmachungswesens.html Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas Mengestu](136780)

Pilea

Pilea

30.10.2022, 10:07:08

Zur Reihenfolge von Gegenzeichnung durch Kanzler und Ausfertigung von BPräs: meinem sprachgefühl nach müsste es doch sein: BPräs unterschreibt, Kanzler zeichnet gegen, BPräs fertigt aus. Oder hab ich da die Gegenzeichnung nicht richtig verstanden?

BL

Blotgrim

30.10.2022, 11:35:14

Ja und nein. Praktisch hast du Recht, in der Praxis ist es aber oft so dass die Bundesregierung vorzeichnet und der Bundespräsident dann seinen Teil macht. Also es ist anders geregelt als es tatsächlich gemacht wird

Pilea

Pilea

30.10.2022, 12:46:18

Danke für deine Antwort!

Paul König

Paul König

31.10.2022, 08:12:11

Danke für die Anregung @Pilea, wir haben die Reihenfolge entsprechend geändert. Zuerst kommt die Ausfertigung und dann die Gegenzeichnung ("nach Gegenzeichnung ausgefertigt", Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG). Und danke @[Blotgrim](167544), für die schnelle Reaktion! @[Lukas Mengestu](136780)

DAN

Daniel

1.11.2022, 20:42:43

Jetzt bin ich verwirrt. Was genau wird vom Kanzler gegengezeichnet? Das nicht ausgefertigte Gesetz? Jedenfalls nach dem Wortlaut der Norm soll die Ausfertigung ja nach der Gegenzeichnung stattfinden, auch wenn das in der Lösung hier (jetzt) andersrum angegeben ist...

BL

Blotgrim

1.11.2022, 21:01:53

Das ist an sich auch so , in der Praxis hat es sich nur so entwickelt dass die Bundesregierung bspw in Form des Kanzlers vorzeichnet und der Bundespräsident dann seinen Teil erledigt. Das ändert nichts daran dass das unausgefertigte Gesetz unterzeichnet wird, es ändert sich nur ob der Bundeskanzler vorzeichnet und nicht gegen

Paul König

Paul König

5.11.2022, 16:41:24

Ich weiß nicht mehr, in welcher geistigen Umnachtung ich den vorherigen Kommentar geschrieben habe, aber ich möchte klarstellen: Wir listen die Gegenzeichnung hier (jetzt erneut korrigiert!) als ersten Schritt des Abschlussverfahrens, weil Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG dies ausdrücklich anordnet ("nach Gegenzeichnung ausgefertigt") und weil es der Praxis entspricht, dem BP bereits gegengezeichnete Gesetze zur Ausfertigung vorzulegen (von Coelln, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, GG, 5.A 2022, Art. 58 RdNr. 4). Bitte entschuldigt die Verwirrung!


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