Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
Schema: Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
Wie prüfst Du die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)?
Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 59 AEUV erlassenes Sekundärrecht
Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich
Dienstleistung
Eine Dienstleistung ist eine selbstständig und vorübergehend ausgeführte Leistung nicht körperlicher Art, die in der Regel gegen ein Entgelt erbracht wird.
Keine Subsidiarität, Art. 57 AEUV
Die Dienstleistungsfreiheit ist den anderen Personenfreizügigkeiten gegenüber gem. Art. 57 AEUV subsidiär. Bevor der EuGH auf die Subsidiaritätsklausel zurückgreift, versucht er zunächst die einzelnen Grundfreiheiten gegeneinander abzugrenzen, sodass es regelmäßig zu keinen Überschneidungen kommt. Für die Abgrenzung zur Warenverkehrsfreiheit ist das Kriterium der Körperlichkeit besonders entscheidend. Die Abgrenzung der Niederlassungsfreiheit erfolgt nach Dauer, Häufigkeit, Periodizität und Kontinuität der Tätigkeit. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit lässt sich über die Selbstständigkeit der Tätigkeit abgrenzen.
Grenzüberschreitender Bezug
Der grenzüberschreitende Bezug umfasst 4 Fallkonstellationen: (1) aktive Dienstleistung (=der Dienstleistungserbringer begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat, um dort seine Dienste anzubieten und auszuüben); (2) passive Dienstleistung (=der Dienstleistungsempfänger begibt sich vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat, um dort Dienstleistungen zu erhalten), (3) Korrespondenzleistung (=nur die Dienstleistung überschreitet die Grenze, aber keine Personen, zB elektronische Dienstleistungen) und (4) auslandsbedingte Dienstleistung (=sowohl der Dienstleistungserbringer als auch der Dienstleistungsempfänger begeben sich gemeinsam in einen anderen Mitgliedstaat, in welchem die Dienstleistung dann erbracht wird).
Persönlicher Schutzbereich
Unionsbürger
Gesellschaften, Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 54 AEUV
Keine Bereichsausnahme für die Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 51 AEUV
Der EuGH legt den Begriff der öffentlichen Verwaltung unionsrechtsautonom aus. Die Tätigkeit muss in den Kernbereich der Ausübung von Hoheitsgewalt fallen. Der EuGH entschied etwa für das deutsche Notariat, dass dieses keinen ausreichenden hoheitlichen Bezug habe und daher nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 51 AEUV) verbunden ist.
Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
Der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung umfasst nur grundlegende Interessen des Staates, die tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet sind. Die öffentlichen Sicherheit bezieht sich auf den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, sowie die äußere Sicherheit mit Blick auf militärische Bedrohungen, die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens. Unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit kann das Recht auf Einreise wegen bestimmter Krankheiten eingeschränkt werden.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
Keine (direkte) Diskriminierung
Zwingender Grund des Allgemeininteresses
Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
Diskriminierung oder Beschränkung
Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
Unterschiedslose Beschränkung
In Art. 56 AEUV ist ein Beschränkungsverbot der Dienstleistungsfreiheit bereits statuiert. Eine Beschränkung ist jede Maßnahme, die geeignet ist, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende sowie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gilt. Beispiele für Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind unterschiedslos anwendbare Verbote bestimmter Tätigkeiten und Qualifikationserfordernisse.
Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
Der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung umfasst nur grundlegende Interessen des Staates, die tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet sind. Die öffentlichen Sicherheit bezieht sich auf den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, sowie die äußere Sicherheit mit Blick auf militärische Bedrohungen, die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens. Unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit kann das Recht auf Einreise wegen bestimmter Krankheiten eingeschränkt werden.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
Keine (direkte) Diskriminierung
Zwingender Grund des Allgemeininteresses
Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
Rechtfertigung
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 62 AEUV i.V.m. 52 AEUV
Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
Der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung umfasst nur grundlegende Interessen des Staates, die tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet sind. Die öffentlichen Sicherheit bezieht sich auf den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, sowie die äußere Sicherheit mit Blick auf militärische Bedrohungen, die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens. Unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit kann das Recht auf Einreise wegen bestimmter Krankheiten eingeschränkt werden.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Wenn keine offene Diskriminierung vorliegt kann nach der Entscheidung des EuGH in der Sache Van Binsbergen eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit zwingenden Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt werden, sofern sie verhältnismäßig sind.
Keine (direkte) Diskriminierung
Zwingender Grund des Allgemeininteresses
Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
Keine Verletzung der Unionsgrundrechte
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