Wie prüfst Du den Anspruchs auf Enteignungsentschädigung?

  1. Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG

    An dieser Stelle bedarf es einer Bestimmung, ob die Voraussetzungen des Enteignungsbegriffs vorliegen, sowie der Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung. Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützter eigentumsrechtlicher Rechtspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Der Enteignungsbegriff setzt nach BVerfG zusätzlich voraus, dass Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll, (Güterbeschaffungsvorgang) und dafür das entzogene Eigentumsrecht auf einen anderen übertragen wird. Demgegenüber sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen generelle und abstrakte Festlegungen von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber in Bezug auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eigentumsrechtlichen Rechtspositionen für die Zukunft.

  2. Rechtmäßigkeit der Enteignung und gesetzliche Regelung zur Enteignungsentschädigung

    Die Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG setzt eine formell-gesetzliche Regelung voraus, durch die (Legislativenteignung) oder auf deren Grundlage (Administrativenteignung) die Entziehung der Eigentumsposition erfolgen soll. Sie darf dabei nur zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen. Zusätzlich muss die gesetzliche Rechtsgrundlage der Enteignung selbst eine Regelung zu Art und Ausmaß der Entschädigung enthalten (sog. Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG). Schließlich muss die Enteignung auch verhältnismäßig sein.

  3. Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner

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