Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2021

Rückgewähranspruch bei Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB

Schema: Rückgewähranspruch bei Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB


Wie prüfst Du den Rückgewähranspruchs bei einem Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB?

  1. Widerrufsrecht, § 312g Abs. 1 BGB

    1. Anwendbarkeit, § 312 Abs. 1 BGB

      1. Vorliegen eines Verbrauchervertrages, § 310 Abs. 3 BGB

      2. Verpflichtung zur Zahlung eines Preises

      3. Keine Bereichsausnahme, § 312 Abs. 2-7 BGB

    2. Vertrag nach §§ 312b, 312c BGB

    3. Keine Bereichsausnahme, § 312g Abs. 2, 3 BGB

  2. Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 S. 2-4 BGB

  3. Widerrufsfrist, §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2, 3 BGB

    Grundsätzlich ist der Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu erklären (§ 355 Abs. 2 BGB). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Belehrung, so kann der Widerruf spätestens 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen 14-Tage-Frist erklärt werden (§355 Abs. 2, 356 Abs. 3).

  4. Form

    Die Erklärung bedarf keiner besondere Form. Es besteht aber die Möglichkeit das Muster-Widerrufsformular zu nutzen (§356 Abs. 1 S. 1 BGB).

  5. Rechtsfolge

    1. Unwirksamkeit des Vertrages ex nunc, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB

    2. Rückabwicklung, §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB

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