Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Diebstahl im besonders schweren Fall (§ 243 StGB)
Schema: Diebstahl im besonders schweren Fall (§ 243 StGB)
15. April 2025
14 Kommentare
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Wie prüfst Du einen Diebstahl im besonders schweren Fall (§§ 242, 243 StGB)?
Prüfung des § 242 StGB
Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 243 StGB)
Regelbeispiele § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-7 StGB
Vorsatz bezüglich des Regelbeispiels (§§ 15, 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog)
Kein Ausschluss (§ 243 Abs. 2 StGB)
Entfallen der Indizwirkung bei gegebenem Regelbeispiel
Unbenannter besonders schwerer Fall (§ 243 Abs. 1 S. 1 StGB) bei nicht gegebenem Regelbeispiel und Vorsatz
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nickname
26.9.2023, 14:10:55
Wieso prüfe ich nicht zu aller erst, ob § 243 II greift, sondern erst das Vorliegen eines Regelbeispiels?

Nora Mommsen
26.9.2023, 15:05:39
Hallo Nickname, sollte ich in einer Klausur am Ende unter Zeitnot sein und es sowieso zu einem Ausschluss nach § 243 Abs. 2 StGB kommen, würde ich durchaus auch direkt darauf abstellen. Ansonsten ist es sauberer zunächst erst die Einschlägigkeit der Norm dem Grunde nach zu prüfen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Isabelle.Sophie
29.10.2023, 20:50:25
Was bedeutet Entfallen der Indizwirkung bei gegebenem Regelbeispiel?
aylin.
9.11.2023, 00:47:03
📌📌📌
lawkimlaw
5.12.2023, 09:18:18
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann bedeutet das, dass nur bei widerlegbarere Vermutung der besonders schwere Fall ausgeschlossen wird, also „in der Regel“ bei der Verwirklichung eines der
Regelbeispieleein besonders schwerer Fall vorliegen wird, aber nicht muss.

lafrantastique
4.4.2024, 13:41:12
📌📌📌 @[🦊](136897)

CR7
4.4.2024, 16:44:46
Hey Leute, in der ersten Aufgabe heißt es: "Die
Regelbeispielehaben grundsätzlich Indizwirkung. Davon gibt es zwei Ausnahmen: (1) Trotz ihres Vorliegens kann ein besonders schwerer Fall verneint werden, wenn eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter den Diebstahl als so mild erscheinen lässt, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet wird." https://applink.jurafuchs.de/cnNh6BHwwIb Das ist zu unterscheiden vom Ausschluss nach § 243 II, wo sich die Geringwertigkeit auf die Sache bezieht; hier aber bezieht es sich auf die Gesamtumstände der Tat.
M.B.Schott
27.1.2024, 21:23:58
Wird die Strafzumessung nicht nach der
Rechtswidrigkeitund Schuld des Grundtatbestandes erst geprüft? Diese zwei Punkte fehlen hier oder sind diese implizit in I. mit vorhanden?
Tinki
23.9.2024, 16:59:15
Die sind meiner Meinung nach in I. enthalten. Denn die vollständige Prüfung des § 242 I umfasst ja auch die Rewi und Schuld. :)

Major Tom(as)
14.3.2025, 15:53:30
Ich möchte mich hier gewissermaßen anschließen! Finde die Darstellung missverständlich - ja, zur Prüfung des § 242 I gehören
Rechtswidrigkeitund Schuld auch, aber: zur vollständigen Prüfung des § 242 I gehört, wenn man es ganz genau nimmt, auch die Strafzumessung, das ist ja nicht "abkoppelbar" wie eine Qualifikation. Einen solchen Eindruck der "Abkoppelbarkeit" vermittelt das Schema aber gerade.

Sege
17.2.2025, 16:10:32
Warum prüft man den unbenannten schweren Fall nicht direkt nach den
Regelbeispielen? Der müsste ja eigentlich gleichwertig dazu sein.
Leo Lee
18.2.2025, 13:39:16
Hallo , vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab die gute Nachricht: Beim Aufbau gibt es (zum Glück) weder ein Richtig noch ein Falsch, weshalb man insofern aufbauen kann wie man möchte. Allerdings gibt es Aufbauvarianten, die effizienter sein können. Hier ist es so, dass wir erstmal die geschriebenen prüfen, ehe wir die ungeschriebenen prüfen. Sie sind zwar gleichwertig, allerdings ist es schlichtweg "simpler", die vom Gesetz anvisierten Fälle zuerst zu prüfen, damit wir nicht mühevoll einen ungeschriebenen Fall extra ausdenken und bejahen müssen. Jetzt zu deiner eigentlichen Frage: Man kann natürlich alle
Regelbeispielezuerst (einschl. der ungeschriebenen) abfrühstücken, bevor man auf das Entfallen kommt. Allerdings beabsichtigt der "Entfall-Tatbestand" gerade, dass die GESCHRIEBENEN schweren Fälle ihre Indizwirkung verlieren. Somit ist es übersichtlicher, wenn wir zunächst das, was wir bejaht haben, ggf. verneinen, bevor wir auf völlig neue
Regelbeispiele(eben die ungeschriebenen) rekurrieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Lässig aber nicht fahrlässig😎
12.3.2025, 15:49:04
Hier würden ein paar Erklärungen gut tun.

Major Tom(as)
14.3.2025, 15:50:36
Liebes Jurafuchs-Team, Zwar gebt ihr bei den Normen an, dass die
Vorsatzvorschriften hier analog angewandt werden, mE wäre es aber dahingehend noch besser, diesen gleich nicht als "
Vorsatz", sondern "Quasi-
Vorsatz" zu bezeichnen. Ich weiß, dass für die konkrete Bezeichnung auch "
Vorsatz" als vertretbar verwendet wird - da es allerdings in der Klausur ziemlich "reinhaut", wenn die Korrekturkraft denkt, dass man hier "ganz normal" den
Vorsatzprüft und somit verkennt, dass hier kein "echter" Tatbestand vorliegt, könntet ihr den Lernenden einen guten Dienst tun :)