Schema: Ehegattenerbrecht
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (19.512 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wenn neben den Verwandten auch ein Ehegatte zu den gesetzlichen Erben berufen ist, sind bei der Ermittlung der Erbquoten einige Besonderheiten zu beachten. Wie prüfst Du das Ehegattenerbrecht?
Feststellung der Verwandten, die neben dem Ehegatten zu den gesetzlichen Erben berufen sind.
Das Parentelsystem teilt die Verwandten des Erblassers in § 1924 ff. BGB in verschiedene Ordnungen ein. Nach § 1930 BGB ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter der vorgehenden Ordnung vorhanden ist.
Ermittlung der Erbquote des Ehegatten nach § 1931 BGB.
Neben den Verwandten der ersten Ordnung ist der Ehegatte zu ¼ gesetzlicher Erbe, neben den Verwandten der zweiten Ordnung zu ½. Neben den Verwandten der dritten Ordnung ist der Ehegatte ebenfalls zu ½ gesetzlicher Erbe. Neben Verwandten der vierten oder entfernteren Ordnungen ist der Ehegatte der alleinige Erbe.
Ermittlung der erbrechtlichen Auswirkungen des Güterstands auf die Erbquote des Ehegatten.
Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ¼, § 1371 Abs. 1 BGB. Bei der Gütertrennung erben, wenn neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder erben, alle zu gleichen Teilen, § 1931 Abs. 4 BGB. Bei der Gütergemeinschaft gehört der Anteil des Erblassers am Gesamtgut zu seinem Nachlass, für Sondergut und Vorbehaltsgut des Erblassers gelten keine Besonderheiten, § 1482 BGB.
Aufteilung des verbleibenden Nachlasses nach den Regeln des Verwandtenerbrechts auf die übrigen Erben.
Bei der Erbfolge nach Stämmen bildet jedes Kind des Erblassers zusammen mit seinen Abkömmlingen einen gesonderten Stamm. Die Stämme erben jeweils zu gleichen Teilen. Bei der Erbfolge nach Linien wird in eine mütterliche und eine väterliche Linie aufgeteilt. Beide Linien erben jeweils zu gleichen Teilen.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eike-Christian
10.9.2024, 23:45:03
Der Fall, dass neben dem Ehegatten noch ein einziger verbliebener Großelternteil übrig ist, führt im gesetzlichen Güterstand zu folgendem Ergebnis: 1. Der Ehegatte erbt zunächst die Hälfte neben den Großeltern (§ 1931 I S. 1 var. 3 BGB). 2. Die vier Großeltern erben von der anderen Hälfte grundsätzlich zu gleichen Teilen, also jeweils 1/8. Die von den drei verstorbenen Großelternteilen an deren Abkömmlinge anfallenden Anteile fallen ebenfalls dem Ehegatten an, der damit 1/2 + 3/8 = 4/8 + 3/8 = 7/8 erhält (§ 1931 I S. 2 BGB). 3. Dieser Erbteil wird nun um 1/4 = 2/8 erhöht, um gem. § 1
371 BGBden Zugewinn auszugleichen, der Ehegatte erbt dann zu 7/8 + 2/8 = 9/8, da er aber mehr als alles nicht erben kann, erbt er alles (auch entgegen dem § 1931 II BGB, der andeutet, dass der Ehegatte erst dann alles erbt, wenn keine Großeltern mehr vorhanden sind). Das ist wohl die hM, obwohl sie ziemlich merkwürdig erscheint.
Timurso
11.9.2024, 06:56:41
Hast du das nachgeschaut, dass das die h.M. ist? Weil eigentlich kann das nicht sein, da Schritt 2 und 3 andersherum ablaufen müssten, wie auch im Schema in der Aufgabe dargestellt. Erst wird die pauschale Erhöhung um 1/4 durchgeführt und dann der Rest verteilt. Damit kämen wir hier auf 1/2+1/4+3*1/16 = 15/16 beim Ehegatten und 1/16 beim lebenden Großelternteil. Das scheint mir irgendwie richtiger.
Timurso
11.9.2024, 06:59:47
Okay also die Reihenfolge ist bei die richtig, da die Erbteile der Großeltern ja bereits für die Ermittlung der Quote des Ehegatten vor der Erhöhung relevant sind. Nichtsdestotrotz ist das irgendwie ein Zirkelschluss, weil man für die hypothetischen Anteile der Großeltern ja eigentlich bereits die spätere Erhöhung berücksichtigen müsste.
Eike-Christian
11.9.2024, 22:04:13
Nachdem ich nochmal in den MüKo und den Grüneberg geschaut habe, halte ich die Frage für str. Mich überzeugt wegen II auch eher die andere Herangehensweise, also erst Zugewinnausgleich und erst danach Zuweisung der Anteile der vorverstorbenen Großeltern. Sonst ergibt die ausdrückliche Bestimmung, dass der Ehegatte erst dann alles erbt, wenn gar kein Großelternteil mehr vorhanden ist, keinen Sinn.

Tobias Krapp
14.10.2024, 23:26:00
Hallo @[Eike-Christian](206577), wie von dir schon richtig angesprochen ist die Lösung streitig. Einige Autoren wollen tatsächlich zunächst ohne Berücksichtigung des § 1371 I BGB die Anteile ermitteln und erst zum Schluss die Erhöhung von 1/4 hinzurechnen. Das wird von der hM aber mit dem Argument abgelehnt, dass es nicht Sinn und Zweck des § 1371 I BGB sei, erbberechtigte Verwandte von der Erbfolge auszuschließen (was ja, wie du richtig darlegst, das Ergebnis wäre). Es soll vielmehr eine Verteilung stärker
zugunstendes Ehegatten erreicht werden, aber eben eine Verteilung, kein kompletter Ausschluss. Daher wird von der hM hier gefordert, dass zunächst § 1371 I BGB zu berücksichtigen ist (also 1/2 plus 1/4 = 3/4) und dann davon ausgehend die Einzelanteile zu bestimmen sind. Die Anteile der verstorbenen Großelternteile sind dann gem. § 1931 I S. 2 BGB dem Ehegattenanteil zuzuschlagen. D.h. bei nur einem verbleibenden Großelternteil dann, wie von @[Timurso](197555) richtig berechnet, 15/16 zu 1/16. Dein Gedanke, dass § 1931 II BGB ansonsten keinen Sinn macht, klingt zunächst auch nach einem stützenden Argument für die hM. Beachte aber, dass sich das angesprochene Problem mit § 1371 I BGB nur für die Zugewinngemeinschaft stellt. § 1931 II BGB hätte also durchaus auch nach der Mindermeinung also noch einen Anwendungsbereich, nämlich für die Gütertrennung und Gütergemeinschaft (oder wenn § 1371 I BGB ehevertraglich ausgeschlossen ist in der Zugewinngemeinschaft - das geht). Dass § 1931 II BGB im Fall des § 1
371 BGBkeinen Sinn ergeben würde, könnte man über § 1931 III BGB dahingehend begründen, das § 1
371 BGBlex specialis ist. Daher trägt der Gedanke mit § 1931 II BGB nicht ganz und man muss auf das Argument der hM von wegen Sinn und Zweck des § 1
371 BGBabstellen. Ich habe den insoweit missverständlichen Nebensatz in der Aufgabe hier gelöscht. Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias