Wenn neben den Verwandten auch ein Ehegatte zu den gesetzlichen Erben berufen ist, sind bei der Ermittlung der Erbquoten einige Besonderheiten zu beachten. Wie prüfst Du das Ehegattenerbrecht?

  1. Feststellung der Verwandten, die neben dem Ehegatten zu den gesetzlichen Erben berufen sind.

    Das Parentelsystem teilt die Verwandten des Erblassers in § 1924 ff. BGB in verschiedene Ordnungen ein. Nach § 1930 BGB ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter der vorgehenden Ordnung vorhanden ist.

  2. Ermittlung der Erbquote des Ehegatten nach § 1931 BGB.

    Neben den Verwandten der ersten Ordnung ist der Ehegatte zu ¼ gesetzlicher Erbe, neben den Verwandten der zweiten Ordnung zu ½. Neben den Verwandten der dritten Ordnung ist der Ehegatte ebenfalls zu ½ gesetzlicher Erbe, wobei der er zusätzlich noch den fiktiven Anteil von Abkömmlingen verstorbener Großelternteile erhält. Neben Verwandten der vierten oder entfernteren Ordnungen ist der Ehegatte der alleinige Erbe.

  3. Ermittlung der erbrechtlichen Auswirkungen des Güterstands auf die Erbquote des Ehegatten.

    Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ¼, § 1371 Abs. 1 BGB. Bei der Gütertrennung erben, wenn neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder erben, alle zu gleichen Teilen, § 1931 Abs. 4 BGB. Bei der Gütergemeinschaft gehört der Anteil des Erblassers am Gesamtgut zu seinem Nachlass, für Sondergut und Vorbehaltsgut des Erblassers gelten keine Besonderheiten, § 1482 BGB.

  4. Aufteilung des verbleibenden Nachlasses nach den Regeln des Verwandtenerbrechts auf die übrigen Erben.

    Bei der Erbfolge nach Stämmen bildet jedes Kind des Erblassers zusammen mit seinen Abkömmlingen einen gesonderten Stamm. Die Stämme erben jeweils zu gleichen Teilen. Bei der Erbfolge nach Linien wird in eine mütterliche und eine väterliche Linie aufgeteilt. Beide Linien erben jeweils zu gleichen Teilen.

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