Schema: Freie Rechtswahl nach der Rom-II-VO

20. Mai 2025

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Zur Ermittlung des anwendbaren Rechts kann objektiv an eine allgemeine Kollisionsnorm oder subjektiv an eine Rechtswahl der Parteien angeknüpft werden. Für eine Anknüpfung muss die Rechtswahl aber einigen Voraussetzungen genügen. Wie könnten diese geprüft werden? ‌

  1. Zulässigkeit einer Rechtswahl

    Eine Rechtswahl ist hier grundsätzlich zulässig (Art. 14 Rom II-VO). Dies gilt nach Eintritt des schädigenden Ereignisses uneingeschränkt. Davor können nur Unternehmer eine Rechtswahl treffen (vgl. Art. 14 Rom II-VO).

  2. Wirksamkeit der Rechtswahl

    Es gibt keine Regelung in der Rom II-VO, nach welchem Recht sich die Wirksamkeit richtet. Aber: Die Rechtswahlvereinbarung ist ein Vertrag mit internationalen Berührungspunkten, für diesen gilt dann (nach h.M.) die Rom I-VO. Es sind die Art. 3 Abs. 5, 10, 11, 13 Rom I-VO anzuwenden.

    1. Formelle Wirksamkeit

      Für die formelle Wirksamkeit verweist Art. 3 Abs. 5 Rom I-VO auf Art. 11 Rom I-VO. Nach Abs. 1 ist eine Rechtswahlvereinbarung formell wirksam, wenn sie denn Formerfordernissen der lex causae (gewähltes Recht) oder der lex loci (Recht am Abschlussort) genügt.

    2. Zustandekommen und materielle Wirksamkeit

      Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO enthält hier eine eigene Voraussetzung. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen ergeben (Art. 14 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO). Eine vor Schadenseintritt durch Unternehmer vereinbarte Rechtswahl muss „frei ausgehandelt“ worden sein (Art. 14 Abs. 1 lit. b) Rom II-VO).

  3. Beschränkung der Rechtswahl

    Die Rechtswahl nach der Rom II-VO unterliegt im Wesentlichen fünf Beschränkungen: (1) Nur Wahl von staatlichem Recht, (2) Keine Rechtswahl zu Lasten Dritter (Art. 14 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO), (3) Kein Ausschluss zwingenden Rechts bei reinen Inlands- bzw. reinen Binnenmarktfällen (Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 Rom II-VO), (4) Beschränkung beim unlauteren Wettbewerb (Art. 6 Abs. 4 Rom II-VO) und bei der Verletzung geistigen Eigentums (Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO), (5) Zuletzt können Eingriffsnormen (Art. 16 Rom II-VO) und der Ordre public-Vorbehalt (Art. 26 Rom II-VO) die Rechtswahl beschränken.

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