Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Kommanditgesellschaft
Kommanditistenhaftung vor Eintragung der KG (§ 176 Abs. 1 S. 1 HGB)
Schema: Kommanditistenhaftung vor Eintragung der KG (§ 176 Abs. 1 S. 1 HGB)
15. Juli 2025
9 Kommentare
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Vor Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister haftet der Kommanditist wie ein Komplementär, d.h. unbeschränkt (§ 176 HGB). Wie prüfst Du diese Haftung vor Eintragung einer neu gegründeten KG (§ 176 Abs. 1 S. 1 HGB)?
Voraussetzungen
Bestehen einer KG
Geschäftsbeginn vor Handelsregistereintragung der KG
Begründung der Verbindlichkeit der KG vor Eintragung
Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
Zustimmung des Kommanditisten zum Geschäftsbeginn
Keine positive Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung
Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen nach h.M. keine Voraussetzung
Rechtsfolge: Kommanditist haftet wie ein Komplementär unbeschränkt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
7.11.2021, 20:43:14
Teilweise nicht lesbar.

Lukas_Mengestu
8.11.2021, 09:29:21
Hallo IsiRider, vielen Dank für Dein Feedback. Gerne versuchen wir das Problem zu beheben. Könntest Du noch etwas genauer ausführen, was Du nicht lesen kannst? Bei mir wird die Aufgabe ordnungsgemäß angezeigt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Tobias Rexler
13.7.2022, 16:27:50
Würde mich freuen wenn das Gesellschaftsrecht weiter ausgebaut würde, und wenn es auch nur ein kurzer Überblick über die einzelnen Formen wäre, wie z. B. AG, GmbH, etc.

Lukas_Mengestu
14.7.2022, 15:19:10
Vielen Dank für Deinen Hinweis, Tobias! Relevant fürs Examen sind vor allem die GbR, OHG und KG, weswegen wir hier zunächst den Schwerpunkt gelegt haben. Gerne werden wir aber auch noch eine Überblickseinheit zu den übrigen Gesellschaftsformen auf unsere To-Do-Liste setzen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
BrSa
29.5.2024, 10:49:24
In Bawü lief eine Klausur zur Vor-GmbH... Die GmbH ist zumindest auch hier relevant.

FW
19.8.2024, 11:04:16
Wie ist das Verhältnis zum
§ 15 I HGB? In meinen Unterlagen vom Rep wird erwähnt, dass wegen der Streichung des § 162 II HGB a.F., welcher die Anwendbarkeit des
§ 15 I HGBausschloss, nunmehr der Anwendungsbereich des
§ 15 HGBeröffnet ist. Ich konnte den Unterlagen jedoch nicht ganz entnehmen, was das jetzt konkret bedeutet. Hat da jemand ein gutes Beispiel?

Major Tom(as)
20.1.2025, 18:12:15
mE geht § 176 II HGB ja nur auf die Haftung beim "Eintreten" in die Gesellschaft ein. Dagegen spricht § 162 II HGB (n.F.) auch von der Haftung beim "Ausscheiden". Vermutlich würde die Haftsumme beim Austritt wieder an den Austretenden ausbezahlt. Dann gilt § 172 IV 1 HGB: Sie gilt insoweit als nicht geleistet und ein Kommanditist würde haften wie ein Komplementär. Wenn sein Ausscheiden nicht eingetragen ist, dann gilt er (jetzt nach Gesetzesänderung) gem.
§ 15 I HGBimmer noch als Kommanditist --> der dann keine Haftsumme geleistet hat und somit gem.
§ 171 HGBwieder voll haftet. Das ist ja schon eine "krasse" Folge für die Einzelperson und wäre dahingehend eine große Änderung.
Flohm
26.11.2024, 14:23:40
Schön wären hier (ausklappbare) Erklärungen. Was genau prüft man bei 7. ? Und wie verhält sich 7. zu 6. ?
Lena
25.1.2025, 19:51:08
Den 7. Punkt verstehe ich auch nicht...