Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Kommanditgesellschaft
Kommanditistenhaftung vor Eintragung der KG (§ 176 Abs. 1 S. 1 HGB)
Schema: Kommanditistenhaftung vor Eintragung der KG (§ 176 Abs. 1 S. 1 HGB)
21. Januar 2026
12 Kommentare
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Vor Eintragung der Kommanditistenstellung im Handelsregister haftet der Kommanditist wie ein Komplementär, d.h. unbeschränkt (§ 176 HGB). Wie prüfst Du diese Haftung vor Eintragung einer neu gegründeten KG (§ 176 Abs. 1 S. 1 HGB)?
Voraussetzungen
Bestehen einer KG
Geschäftsbeginn vor Handelsregistereintragung der KG
Begründung der Verbindlichkeit der KG vor Eintragung
Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
Zustimmung des Kommanditisten zum Geschäftsbeginn
Keine positive Kenntnis des Gläubigers von der Kommanditistenstellung
Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschafterstellung des Inanspruchgenommenen nach h.M. keine Voraussetzung
Rechtsfolge: Kommanditist haftet wie ein Komplementär unbeschränkt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
7.11.2021, 20:43:14
Teilweise nicht lesbar.
Lukas_Mengestu
8.11.2021, 09:29:21
Hallo IsiRider, vielen Dank für Dein Feedback. Gerne versuchen wir das Problem zu beheben. Könntest Du noch etwas genauer ausführen, was Du nicht lesen kannst? Bei mir wird die Aufgabe ordnungsgemäß angezeigt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tobias Rexler
13.7.2022, 16:27:50
Würde mich freuen wenn das Gesellschaftsrecht weiter ausgebaut würde, und wenn es auch nur ein kurzer Überblick über die einzelnen Formen wäre, wie z. B. AG, GmbH, etc.
Lukas_Mengestu
14.7.2022, 15:19:10
Vielen Dank für Deinen Hinweis, Tobias! Relevant fürs Examen sind vor allem die GbR, OHG und KG, weswegen wir hier zunächst den Schwerpunkt gelegt haben. Gerne werden wir aber auch noch eine Überblickseinheit zu den übrigen Gesellschaftsformen auf unsere To-Do-Liste setzen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
BrSa
29.5.2024, 10:49:24
In Bawü lief eine Klausur zur Vor-GmbH... Die GmbH ist zumindest auch hier relevant.
FW
19.8.2024, 11:04:16
Wie ist das Verhältnis zum § 15 I HGB? In meinen Unterlagen vom Rep wird erwähnt, dass wegen der Streichung des § 162 II HGB a.F., welcher die Anwendbarkeit des § 15 I HGB ausschloss, nunmehr der Anwendungsbereich des § 1
5 HGBeröffnet ist. Ich konnte den Unterlagen jedoch nicht ganz entnehmen, was das jetzt konkret bedeutet. Hat da jemand ein gutes Beispiel?
MajorTom(as)
20.1.2025, 18:12:15
mE geht § 176 II HGB ja nur auf die Haftung beim "Eintreten" in die Gesellschaft ein. Dagegen spricht § 162 II HGB (n.F.) auch von der Haftung beim "Ausscheiden". Vermutlich würde die Haftsumme beim Austritt wieder an den Austretenden ausbezahlt. Dann gilt § 172 IV 1 HGB: Sie gilt insoweit als nicht geleistet und ein Kommanditist würde haften wie ein Komplementär. Wenn sein Ausscheiden nicht eingetragen ist, dann gilt er (jetzt nach Gesetzesänderung) gem. § 15 I HGB immer noch als Kommanditist --> der dann keine Haftsumme geleistet hat und somit gem.
§ 171 HGBwieder voll haftet. Das ist ja schon eine "krasse" Folge für die Einzelperson und wäre dahingehend eine große Änderung.
Flohm
26.11.2024, 14:23:40
Schön wären hier (ausklappbare) Erklärungen. Was genau prüft man bei 7. ? Und wie verhält sich 7. zu 6. ?
Lena
25.1.2025, 19:51:08
Den 7. Punkt verstehe ich auch nicht...
Fiona
22.7.2025, 02:30:20
same - warte auch noch auf Erklärung
realestateemily
27.7.2025, 11:26:51
Es ist umstritten. § 176 ist ein Rechtsscheintatbestand. Ausgangspunkt ist daher, dass gem. § 176 I letzter TS die positive Kenntnis der beschränkten Kommanditistenhaftung durch den Gläubiger den Anspruch diesem (dem Kommanditisten) gegenüber ausschließt. Fraglich ist, ob das schutzwürdige Vertrauen jedoch erst entsteht, wenn der Gläubiger überhaupt von der Gesellschafterstellung wusste. Der Vertrag kommt ja mit der Gesellschaft (Ist-KG) zustande, ohne dass der Gläubiger notwendigerweise die Gesellschafterstruktur kennt, bevor er versucht, diese persönlich in Anspruch zu nehmen. Auf die (persönliche und unbeschränkte) Haftung einer Person könne man aber nur Vertrauen, wenn davon ausgeht, dass sie Gesellschafter ist. Die hM schützt den Gläubiger aber abstrakt, also unabhängig davon, ob er bei Begründung der Verbindlichkeit Kenntnis von der Gesellschafterstellung hatte. Gründe: - Der Anwendungsbereich von § 176 würde unsachgemäß verengt auf den einen Fall, in dem der Gläubiger den ihm bekannten Kommanditisten irrtümlich für einen Komplementär hält (= fast nie). - § 176 dient nicht nur dem Drittschutz, sondern hat auch Sanktionierungscharakter. Würde auf die (aus
Schuldnersicht beliebige) Kenntnis des Dritten abgestellt, könnte der Kommanditist der persönlichen Haftung regelmäßig "entkommen", obwohl er seiner Eintragungspflicht nicht nachgekommen ist. Zwischen diesen beiden Polen (Gar keine Kenntnis - Kenntnis der Haftungsverhältnisse ) bewegt sich die Diskussion. Prüfen tut ihr also eigens unter 7. nichts, jedenfalls dann, wenn ihr der hM folgt. Ich halte das eher für ein mini-problem in der Klausur. Der Streit stellt sich beim Eintritt in die bestehende (Abs. 2) als auch bei der Gründung einer neuen (Abs. 1) KG.
Rahel
6.1.2026, 16:16:06
Push!!!
