Schema: Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV)


Wie prüfst Du die Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV)?

  1. Zulässigkeit

    1. Klageberechtigung: Mitgliedstaaten, Unionsorgane, natürliche und juristische Personen

    2. Klagegegenstand: Rechtswidrige Untätigkeit bestimmter EU-Einrichtungen (Art. 265 Abs. 1 AEUV)

    3. Rechtsschutzbedürfnis: Aufforderung zum Tätigwerden (Art. 265 Abs. 2 AEUV)

    4. Klagefrist: Zwei Monate nach fruchtloser Aufforderung (Art. 265 Abs. 2 AEUV)

  2. Begründetheit: Verletzung einer Handlungspflicht?

  3. Rechtswirkung der Entscheidung: Feststellung der Rechtswidrigkeit, Handlungspflicht (Art. 266 AEUV)

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