Schema: Anwendbarkeit des § 35 BauGB
15. April 2025
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Für Dein Verständnis, wann ein Vorhaben sich im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet, ist es hilfreich, diejenigen Konstellationen, in denen § 35 BauGB anwendbar ist, abzugrenzen von denjenigen Konstellationen, in denen § 35 BauGB nicht anwendbar ist. Ordne zu:
Keine Anwendbarkeit des § 35 BauGB
Qualifizierter Bebauungsplan
Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 2 BauGB).
Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und Bebauungszusammenhang
Liegen sowohl ein einfacher Bebauungsplan als auch ein Bebauungszusammenhang vor, richtet sich die Prüfung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und nach § 34 BauGB (Innenbereich (§ 30 Abs. 3 BauGB).
Bebauungszusammenhang und kein Bebauungsplan
Innenbereich und Außenbereich schließen sich gegenseitig aus. In diesem Fall ist nur § 34 BauGB anwendbar.
Anwendbarkeit des § 35 BauGB
Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und kein Bebauungszusammenhang
Liegt ein einfacher Bebauungsplan und kein Bebauungszusammenhang vor, richtet sich die Prüfung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und nach § 35 BauGB (§ 30 Abs. 3 BauGB).
Kein Bebauungsplan und kein Bebauungszusammenhang
In diesem Fall richtet sich die Prüfung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit ausschließlich nach § 35 BauGB.
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