Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)
Schema: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)
20. Februar 2026
7 Kommentare
4,9 ★ (31.955 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Anspruchsvoraussetzungen
Fehlen anderer Ansprüche (Subsidiarität)
Wesentliche, ortsübliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit von Verhinderungsmaßnahmen
Unzumutbare Beeinträchtigung für Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Nachbargrundstücks
Anspruchsgegner: derjenige, der die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmt
Rechtsfolge: angemessener Ausgleich (gegebenenfalls Mitverschulden, § 254 BGB analog)
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juri
25.11.2025, 20:14:11
Wenn ich das richtig verstehe, wird also die Duldungspflicht konkludent durch die Prüfung der anderen Punkte mitgeprüft bei diesem Schema? Ist dieses Schema das "übliche" Schema?
Paul
27.1.2026, 14:58:30
, die Duldungspflicht wird bei "Wesentliche, ortsübliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 II 1 BGB" konkludent mitgeprüft.
Julius
11.2.2026, 02:17:29
Kann der Besitzer (z.B Mieter eines bebauten Grundstücks) diesen
Anspruchebenfalls geltend machen? zB durch eine Analogie o.ä.? Oder muss dann der Eigentümer diesen
Anspruchfür den Besitzer geltend machen?
Foxxy
11.2.2026, 02:17:55
, als berechtigter Besitzer/Nutzungsberechtigter (z.B. Mieter, Pächter, Nießbraucher) kannst du den nachbarrechtlichen Ausgleichs
anspruchanalog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB selbst geltend machen; der Eigentümer muss nicht für dich klagen. Ein unberechtigter Besitzer hat keinen
Anspruch. Prüfung kurz: - Subsidiarität: keine Abwehransprüche (insbes. § 1004, § 862), Duldungspflicht wegen Ortsüblichkeit/Genehmigung - wesentliche, ortsübliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB - Verhinderungsmaßnahmen wirtschaftlich unzumutbar - unzumutbare Beeinträchtigung deines bestimmungsgemäßen Gebrauchs
Anspruchsgegner ist, wer die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmt (regelmäßig Betreiber/Eigentümer). Rechtsfolge: angemessener Geldausgleich, ggf. Mitverschulden § 254 BGB analog.
Julius
11.2.2026, 02:19:32
