Zivilrecht

Sachenrecht

Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)

Schema: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)

20. Februar 2026

7 Kommentare

4,9(31.955 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?

  1. Anspruchsvoraussetzungen

    1. Fehlen anderer Ansprüche (Subsidiarität)

    2. Wesentliche, ortsübliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB

    3. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit von Verhinderungsmaßnahmen

    4. Unzumutbare Beeinträchtigung für Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Nachbargrundstücks

  2. Anspruchsgegner: derjenige, der die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmt

  3. Rechtsfolge: angemessener Ausgleich (gegebenenfalls Mitverschulden, § 254 BGB analog)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juri

Juri

25.11.2025, 20:14:11

Wenn ich das richtig verstehe, wird also die Duldungspflicht konkludent durch die Prüfung der anderen Punkte mitgeprüft bei diesem Schema? Ist dieses Schema das "übliche" Schema?

PAUL

Paul

27.1.2026, 14:58:30

Ja

, die Duldungspflicht wird bei "Wesentliche, ortsübliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 II 1 BGB" konkludent mitgeprüft.

JUL

Julius

11.2.2026, 02:17:29

Kann der Besitzer (z.B Mieter eines bebauten Grundstücks) diesen

Anspruch

ebenfalls geltend machen? zB durch eine Analogie o.ä.? Oder muss dann der Eigentümer diesen

Anspruch

für den Besitzer geltend machen?

Foxxy

Foxxy

11.2.2026, 02:17:55

Ja

, als berechtigter Besitzer/Nutzungsberechtigter (z.B. Mieter, Pächter, Nießbraucher) kannst du den nachbarrechtlichen Ausgleichs

anspruch

analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB selbst geltend machen; der Eigentümer muss nicht für dich klagen. Ein unberechtigter Besitzer hat keinen

Anspruch

. Prüfung kurz: - Subsidiarität: keine Abwehransprüche (insbes. § 1004, § 862), Duldungspflicht wegen Ortsüblichkeit/Genehmigung - wesentliche, ortsübliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB - Verhinderungsmaßnahmen wirtschaftlich unzumutbar - unzumutbare Beeinträchtigung deines bestimmungsgemäßen Gebrauchs

Anspruch

sgegner ist, wer die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmt (regelmäßig Betreiber/Eigentümer). Rechtsfolge: angemessener Geldausgleich, ggf. Mitverschulden § 254 BGB analog.

JUL

Julius

11.2.2026, 02:19:32

Im Gesetz steht als

Anspruch

sberechtigter jedoch nur der Eigentümer


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