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Schema: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)
Prüfungsschema
Aufbau und Erläuterungen
Wie prüfst Du den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Anspruchsberechtigung: Jedenfalls Eigentümer
Nach dem Wortlaut von § 906 Abs. 2 S. 1 BGB ist der zunächst nur der Eigentümer anspruchsberechtigt. Nach überwiegender Auffassung findet § 906 Abs. 2 S. 1 BGB aber analoge Anwendung hinsichtlich sonstiger dinglich oder obligatorisch am Grundstück berechtigter (z.B. der Mieter oder Pächter). Niemals berechtigt ist dagegen der bloße Benutzer des Grundstücks.
Anspruchsgegner: Benutzer des störenden Grundstücks
Benutzer des störenden Grundstücks ist, wer die Nutzungsart des Grundstücks bestimmt.
Duldungspflicht bezüglich der Einwirkung (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)
Eine Duldungsplficht besteht, wenn es sich um eine ortsübliche Beeinträchtigung handelt, die nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.
Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung
An dieser Stelle muss eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall getroffen werden. Ausschlaggebend ist das Empfinden eines normalen Benutzers des betroffenen Grundstücks. Man muss hier insbesondere Dauer, Intensität und Auswirkungen der Beeinträchtigung berücksichtigen.
Rechtsfolge: Angemessener Ausgleich
Der Anspruch ist auf eine angemessen Entschädigung in Geld gerichtet. An dieser Stelle muss man insbesondere an ein möglicherweise bestehendes Mitverschulden des Anspruchstellers nach § 254 BGB analog denken.
Fundstellen
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