Schema: Ist-Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB)

31. Mai 2025

7 Kommentare

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Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) (= Ist-Kaufmann). Wie prüfst Du, ob jemand Ist-Kaufmann ist?

  1. Vorliegen eines Gewerbes (§ 1 Abs. 1 HGB):

    Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit

    1. offen

      Eine Tätigkeit ist offen, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt. Dadurch wird der geschäftliche Bereich vom privaten Handeln unterschieden.

    2. planmäßig

      Eine planmäßige Tätigkeit ist während eines bestimmten Zeitraums auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtet und wird nicht nur gelegentlich ausgeübt.

    3. selbstständig

      Rechtlich selbstständig (§ 1 Abs. 1 HGB) ist, wer über Gestaltung, Einteilung und Dauer der Tätigkeit ohne rechtliche Einschränkungen frei entscheidet (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB).

    4. erlaubt

      Merkmal streitig: Nach herrschender Meinung können verbotene oder sittenwidrige Tätigkeiten (§§ 134, 138 BGB) kein Gewerbe sein.

    5. Gewinnerzielungsabsicht

      Merkmal streitig: Die Tätigkeit muss nach der Rechtsprechung auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Das ist der Fall, wenn die Absicht besteht, einen Gewinn, also einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen.

    6. keine freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit

      Freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten fallen nicht unter den Gewerbebegriff. Hier steht nicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, sondern die Erbringung individueller höchstpersönlicher Dienstleistungen im Vordergrund.

  2. Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs (§ 1 Abs. 2 HGB)

    Ein Handelsgewerbe ist ein Gewerbe, das nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Kaufmännische Einrichtungen sind solche, die nötig sind, um ein kaufmännisches Unternehmen ordnungsgemäß zu führen und auf die ein Kleingewerbetreibender (§ 2 HGB) aufgrund der Überschaubarkeit seiner Geschäftsverhältnisse verzichten kann. Maßgeblich ist das Gesamtbild des Betriebs. Dieses Erfordernis wird vermutet (§ 1 Abs. 2 HGB: „es sei denn“). Da das Erfordernis vermutet wird, sollte es in der Klausur nicht ausführlich geprüft werden, wenn der Sachverhalt keine Anhaltspunkte enthält.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CO

Con

6.4.2022, 23:48:44

Super Zusammenfassung, gerne mehr davon!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.4.2022, 17:46:33

Herzlichen Dank, Constanze! Das gebe ich gerne weiter :-)

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

23.9.2023, 10:54:40

Müssen die einzelnen positiven Merkmale in der oben aufgeführten Reihenfolge geprüft werden? Ist es nicht eigentlich egal in welcher Reihenfolgen das geprüft wird? Hatte in einer der vorherigen Aufgaben das Merkwort SEPA O gelesen, mich daran orientiert und das anhand dessen gemacht und das war dann falsch :(

LELEE

Leo Lee

23.9.2023, 13:57:38

Hallo CitiesOfJudah, die Merkmale müssen nicht in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden. Wichtig ist nur, DASS du sie prüfst! Beachte i.Ü. noch, dass du in der Klausur nur diese Merkmale prüfst, wenn im SV einzelne Werte aufgelistet sind (also 100k Umsatz oder 5 Angestellte usw.). Ansonsten kann man auf die Vermutung des § 1 II HGB zurückgreifen, falls es keine/nicht genügend Anhaltspunkte im Sachverhalt gibt :). Liebe Grüße - für das Juraufucsteam - Leo


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