Die Erläuterung hinsichtlich der
Beschwer in der Aufgabenlösung entspricht nicht der Definition im JuraFuchs Definitionstrainer und auch nicht MG/S § 337 StPO 66. Aufl. Rn. 18 f.
Es reicht bereits eine MITTELBARE
Beschwer. Eine UNMITTELBARE
Beschwer ist nur im Rahmen der Zulässigkeit hinsichtlich des Urteils des Tatgerichts
erforderlich. Also der Tenor muss den Kläger unmittelbar
beschweren, damit die Revision zulässig ist, was bspw. nicht der Fall ist, wenn der Angeklagte freigesprochen wird (vgl. hierzu MG/S § 296 StPO 66. Aufl. Rn. 8 ff.).
Ich würde den "
Beschwer-Begriff" wie folgt unterscheiden:
Eine
Beschwer ist grundsätzlich die Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützter Interessen. Der Unterschied ergibt sich aus dem Anknüpfungspunkt der "
Verletzungshandlung". In der Zulässigkeit knüpft man nur am Tenor an. Aus diesem muss sich unmittelbar die Beeinträchtigung ergeben. In der
Begründetheit knüpfe ich an Verfahrensverletzungen an. Diese können auch mittelbar sein, denn hier kommen auch solche in Betracht, die nicht nur mich selbst, sondern AUCH andere schützen. Sofern sie aber NUR andere schützen (Rechtskreistheorie) bin ich durch diese wiederum nicht
beschwert.
Falls ich hier etwas übersehen habe, freue ich mich über eine Korrektur. Mit Blick auf die Verwirrung hinsichtlich der Begrifflichkeit im Verlauf der gesamten Revisionseinheit, wäre möglicherweise ein Hinweis mit einer Erläuterung hilfreich.