Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)
Schema: Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)
Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Täter: Jedermann
Vorteilsnehmer: Amtsträger etc.
Die einschlägigen Legaldefinitionen für die tauglichen Vorteilsnehmer finden sich § 11 Abs. 1 Nr. 2 - 4 StGB
Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen Dritten
Tathandlung: Anbieten, Versprechen oder Gewähren
Dienstausübung
Unrechtsvereinbarung
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Beachte: Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn die Annahme des Vorteils durch die zuständige Behörde genehmigt ist, § 333 Abs. 3 StGB
Schuld
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