Schema: Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)

15. April 2025

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Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Täter: Jedermann

        Täter kann jeder sein, auch ein anderer Amtsträger. § 333 StGB ist dabei das Spiegelbild zur Vorteilsannahme (§ 331 StGB), welcher den vorteilsnehmenden Amtsträger bestraft.

      2. Vorteilsnehmer: Amtsträger etc.

        Die einschlägigen Legaldefinitionen für die tauglichen Vorteilsnehmer finden sich § 11 Abs. 1 Nr. 2 - 4 StGB. Ist der Vorteilsnehmer tatsächlich kein Amtsträger, geht der Täter aber irrtümlich davon aus, so liegt ein strafloser Versuch vor.

      3. Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen Dritten

        Ein Vorteil i.S.d. § 333 StGB ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Amtsträger in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Auch geringwertige Werbeartikel fallen darunter.

      4. Tathandlung: Anbieten, Versprechen oder Gewähren

        Anbieten meint das Erkennenlassen, dass der Täter dem Amtsträger einen Vorteil für seine Dienstausübung gewähren möchte. Versprechen meint eine (faktische) Bindung an die Unrechtsvereinbarung. Gewähren ist die tatsächliche Übergabe des Vorteils an den Amtsträger oder Dritten.

      5. Dienstausübung

        Die Tat muss sich auf eine Dienstausübung beziehen, also auf eine Handlung, durch die ein Amtsträger etc. im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Der Diensthandlung steht nach § 336 StGB ihr Unterlassen gleich. Anders als bei der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) muss der Amtsträger etc. nicht pflichtwidrig handeln.

      6. Unrechtsvereinbarung

        Die Unrechtsvereinbarung bezeichnet die inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung. Eine vertragsähnliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

      Der (mindestens bedingte) Vorsatz muss sich insbesondere auf die Amtsträgereigenschaft des anderen beziehen. Verkennt der Täter, dass der andere ein Amtsträger ist, entfällt der Vorsatz. Der Täter muss außerdem wollen, dasss der andere den Vorteil als Äquivalent für die Dienstausübung versteht.

  2. Rechtswidrigkeit

    Beachte: § 333 Abs. 3 StGB enthält einen speziellen Rechtfertigungsgrund. Danach entfällt die Rechtswidrigkeit, wenn die Annahme des Vorteils durch die zuständige Behörde genehmigt ist.

  3. Schuld

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