Schema: Organzuständigkeit in der Gemeinde
Wie prüfst Du die Organzuständigkeit innerhalb der Gemeinde?
Grundsatz: Allzuständigkeit des Rates (§ 41 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GO)
Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig (§ 41 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GO). Damit wird die Allzuständigkeit des Rates gesetzlich normiert. Wenn die Angelegenheit nicht ausnahmsweise einem anderen Organ zugewiesen oder übertragen wird, ist immer der Rat zuständig! Sofern es sich aber auch um unübertragbare Angelegenheiten im Sinne des § 41 Abs. 1 S. 2 GO oder um eine Spezialkompetenz des Rates (wie beispielsweise §§ 13 Abs. 1 S. 2; 26 Abs. 6 S. 1 GO) handelt, wird es Deine Korrektorin begeistern, wenn Du diese Normen dann neben § 41 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GO zitierst. Die Prüfung der Organkompetenz kannst Du dann auch direkt beenden. Ausnahme kraft Zuweisung
Die GO oder eine Satzung auf Grundlage der GO kann die Organzuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten anderen Akteurinnen ausdrücklich zuweisen. Denn der Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates gilt nur dann, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 41 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GO). Dies ist insbesondere bei Spezialkompetenzen anderer Gemeindeorgane der Fall. Der Bürgermeister kann für bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (vgl. nur §§ 48 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1, 73 Abs. 2 GO) originär zuständig sein und hat nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO auch eine Eilentscheidungskompetenz. Daneben tritt die Zuweisung bezirklicher Angelegenheiten an die Bezirksvertretung (§ 37 Abs. 1 S. 1 GO) und etwaige Spezialkompetenzen der Ausschüsse des Rates (zum Beispiel§ 43 Abs. 2 Nr. 4 GO). Ausnahme kraft Übertragung
Der Rat kann bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung auch an einen Ausschuss des Rates oder den Bürgermeister übertragen (§ 41 Abs. 2 S. 1, S. 2 GO). Welche Angelegenheiten das sind, kannst du im Umkehrschluss aus den unübertragbaren Angelegenheiten nach § 41 Abs. 1 S. 2 GO ermitteln. Wirksame Übertragung
Die Angelegenheit kann durch wirksamen Beschluss (§ 41 Abs. 2 S. 1 GO) oder durch die Fiktion bei Geschäften der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 Hs. 1 GO) übertragen werden. Merke Dir unbedingt die wichtigste Norm für die Übertragung von Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung: Nach § 41 Abs. 3 GO gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates grundsätzlich als auf den Bürgermeister übertragen. Kein Entscheidungsvorbehalt oder Rücknahme
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