Öffentliches Recht
Sonstiges Verwaltungsrecht BT
Waffenrecht
Erteilungsvoraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 4 WaffG)
Schema: Erteilungsvoraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 4 WaffG)
12. Dezember 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (4.477 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie kannst Du einen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach dem WaffG prüfen?
Anspruchsgrundlage
Die zu zitierende Anspruchsgrundlage setzt sich zusammen aus dem (allgemeinen) § 4 WaffG i.V.m. der jeweiligen Norm für die konkrete Erlaubnisform. Hier ist zu differenzieren zwischen: (1) Waffenbesitzkarte (§ 4 WaffG i.V.m. § 10 Abs. 1, Abs. 2 WaffG) (2) Munitionserwerbschein (§ 4 WaffG i.V.m. § 10 Abs. 3 WaffG) (3) Waffenschein (§ 4 WaffG i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 1 WaffG) (4) Schießerlaubnis (§ 4 WaffG i.V.m. § 10 Abs. 5 WaffG). Es ist immer wichtig, am Anfang der Prüfung aufzuzeigen, welchen konkreten Anspruch Du gerade prüfst. Damit holst Du nicht nur die Person ab, die Deine Klausur korrigiert, sondern führst Dir auch selber Dein Prüfprogramm vor Augen. Aber keine Sorge: Der Prüfungsschwerpunkt wird i.d.R. beim allgemeinen § 4 WaffG liegen. Bezüglich der Besonderheiten der einzelnen Erlaubnisformen reicht ein Blick ins Gesetz. Genehmigungsbedürftigkeit (§ 2 Abs. 2 WaffG)
Eine Erlaubnispflicht besteht gemäß § 2 Abs. 2 WaffG für den Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit Waffen und Munition (§ 1 Abs. 2, Abs. 4 WaffG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich aus § 12 WaffG ergeben. Weiterhin benötigt ein Jäger keine Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz von Munition (§ 13 Abs. 5 WaffG). Die Genehmigungsbedürftigkeit kannst Du i.d.R. in einem Satz bejahen. Formelle Erteilungsvoraussetzungen
Das WaffG enthält spezielle Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit der Behörde (vgl. § 48 Abs. 1 WaffG), die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 49 WaffG sowie subsidiär aus der allgemeinen Regelung des § 3 Abs. 1 VwVfG. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt einen entsprechenden Antrag voraus.
Materielle Erteilungsvoraussetzungen
Regelmäßig wird der Schwerpunkt Deiner Prüfung darin liegen, die materiellen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Systematik des Gesetzes hilft Dir: Arbeite Dich schrittweise durch die §§ 4ff. WaffG. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§§ 4ff. WaffG)
§ 4 Abs. 1 WaffG enthält eine Auflistung aller allgemeinen (materiellen) Voraussetzungen, die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis notwendig sind.
Du solltest die Auflistung (jedenfalls gedanklich) vollständig durchgehen. Auf welche Punkte Du vertieft eingehst und welche Du nicht oder nur ganz knapp prüfst, hängt davon ab, worauf Dich der Sachverhalt stößt! Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 2 Abs. 1 WaffG)
Nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 WaffG muss der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen (gerichtlich voll überprüfbaren) unbestimmten Rechtsbegriff. Der Begriff bezieht sich auf vorwerfbares Handeln und nicht auf persönliche Merkmale des Antragstellers. Letzteres wird es i.R.d. persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) relevant. Unterscheide hier also sauber, welche Sachverhaltsinformationen Du an welcher Stelle verarbeitest! So zeigst Du, dass Du die Unterschiede der Normen kennst. § 5 Abs. 1 WaffG enthält zwingende Gründe die zu einer unwiderlegbaren (absoluten) Unzuverlässigkeit führen. § 5 Abs. 2 WaffG enthält dagegen Regelbeispiele. Diese führen zur Annahme einer Unzuverlässigkeit, sofern nicht im konkreten Fall atypische Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen. Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
Die persönliche Eignung betrifft – anders als die Zuverlässigkeit – die individuelle Fähigkeit des Antragstellers, mit Waffen ordnungsgemäß umzugehen. Hierzu zählen z.B. geistige und körperliche Eignung, Verantwortungsbewusstsein und charakterliche Reife. Ausschlussgründe sind insbesondere Alkohol- oder Drogensucht sowie schwerwiegende psychische Erkrankungen (§ 6 Abs. 1 WaffG). Sachkunde (§ 7 WaffG)
Sachkunde bedeutet, dass der Antragsteller sowohl theoretische Kenntnisse (rechtliche Vorschriften, Waffenhandhabung, Sicherheitsregeln) als auch praktische Fertigkeiten im Umgang mit Waffen nachweisen kann (§ 7 Abs. 1 WaffG). Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine anerkannte Sachkundeprüfung. Bedürfnis (§ 8 WaffG)
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG i.V.m. § 8 WaffG muss der Antragsteller ein Bedürfnis nachweisen. Dieses muss durch konkrete Tatsachen belegt werden und anerkannt sein. In der Klausur reicht es meist, das Bedürfnis kurz zu bejahen oder zu verneinen. Vertiefte Prüfungen ergeben sich nur, wenn der Sachverhalt auf eine bestimmte Fallgruppe hinweist (z.B. Sportschütze, Jäger, Sammler). Dann solltest Du prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Sondernormen (§§ 13–20 WaffG) erfüllt sind.
Besondere Erteilungsvoraussetzungen
Ein Bedürfnis liegt vor, wenn der Antragsteller ein anerkanntes Interesse am Waffenbesitz hat, das über das allgemeine Interesse an Waffen hinausgeht. Typische Fallgruppen: Sportschützen, Jäger, Waffensammler oder Personen mit besonderem Gefährdungspotential (§ 8 Abs. 1 WaffG i. V. m. §§ 13–20 WaffG). Merke: „Ich will einfach eine Waffe haben“ reicht nicht. Ein Bedürfnis setzt immer eine besondere gesetzlich anerkannte Zweckbestimmung voraus. Hier wird wieder deutlich der Zweck des WaffG: Nicht jede Privatperson soll zu jedem beliebigen Zweck mit einer Waffe umgehen dürfen.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
