Schema: Geldwäsche (§ 261 StGB)
Welche Reihenfolge bietet sich zur Prüfung des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB) an?
Objektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Leichtfertigkeit (Strafverteidiger: Kenntnis) bzgl. Herrühren aus Vortat, § 261 Abs. 6 StGB
Rechtswidrigkeit
Schuld
Besonders schwere Fälle, § 261 Abs. 5 StGB
Tätige Reue, § 261 Abs. 8
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