Schema: Geldwäsche (§ 261 StGB)
Welche Reihenfolge bietet sich zur Prüfung des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB) an?
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Rechtswidrige Vortat
Tatobjekt: Gegenstand, der aus rechtswidriger Vortat herrührt
Tathandlung: Verbergen, Umtauschen etc. in Vereitelungsabsicht, Verschaffen, Verwahren bzw. Verwenden, Inverkehrbringen und Verschleiern der Herkunft
Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb, § 261 Abs. 7 StGB
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Leichtfertigkeit (Strafverteidiger: Kenntnis) bzgl. Herrühren aus Vortat, § 261 Abs. 6 StGB
Rechtswidrigkeit
Schuld
Besonders schwere Fälle, § 261 Abs. 5 StGB
Tätige Reue, § 261 Abs. 8
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