Schema: Geldwäsche (§ 261 StGB)


Welche Reihenfolge bietet sich zur Prüfung des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB) an?

  1. Tatbestand

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Rechtswidrige Vortat

      2. Tatobjekt: Gegenstand, der aus rechtswidriger Vortat herrührt

      3. Tathandlung: Verbergen, Umtauschen etc. in Vereitelungsabsicht, Verschaffen, Verwahren bzw. Verwenden, Inverkehrbringen und Verschleiern der Herkunft

      4. Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb, § 261 Abs. 7 StGB

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Vorsatz

      2. Leichtfertigkeit (Strafverteidiger: Kenntnis) bzgl. Herrühren aus Vortat, § 261 Abs. 6 StGB

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

  4. Besonders schwere Fälle, § 261 Abs. 5 StGB

  5. Tätige Reue, § 261 Abs. 8

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