Landesrecht (im Aufbau)

Kommunalrecht NRW

Der Bürgermeister

Rechtmäßigkeit der Äußerung von öffentlichen Amtsträgern

Schema: Rechtmäßigkeit der Äußerung von öffentlichen Amtsträgern

24. November 2024

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Äußerungen öffentlicher Amtsträger sind ein wichtiges und wiederkehrendes Thema für Rechtsfragen des Kommunalrechts. Wie baust Du die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Äußerungen öffentlicher Amtsträger strukturiert auf?

  1. Recht des Antragstellers

    Es bietet sich an, die Prüfung subjektiver Rechtsverletzungen immer in einem Dreischritt zu prüfen, den Du aus der Prüfung von Freiheitsgrundrechten schon ungefähr kennst: (1) Recht des Antragstellers, (2) Beeinträchtigung dieses Rechts und (3) Rechtfertigung der Beeinträchtigung. Dieser Aufbau gibt Deiner Prüfung eine übersichtliche Struktur, über die sich Deine Prüferin freuen wird! Ein besonders prüfungsrelevantes Recht im Rahmen öffentlicher Äußerungen von Amtsträgern ist das Recht auf Gleichbehandlung bzw. Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 1 S. 1 PartG). Spricht sich der Amtsträger gegen eine Versammlung aus, sind hier insbesondere Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 GG zu nennen.

  2. Beeinträchtigung des Rechts

    Hier sind die Äußerungen präzise zu benennen, die auf das oben definierte Recht einwirken. Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob der Amtsträger sich auch in hoheitlicher Funktion – und nicht bloß als Privatperson – geäußert hat. Der Sachverhalt wird regelmäßig mehrere Aussagen beinhalten, von denen aber nicht alle eine Rechtsbeeinträchtigung darstellen. Dieser Prüfungsschritt hat also auch eine Filterfunktion, mit der Du Zeit sparen und Pluspunkte bei der Schwerpunktsetzung sammeln kannst.

  3. Keine Rechtfertigung der Beeinträchtigung

    1. Ermächtigungsgrundlage für die Äußerung

      Die Äußerungsbefugnis kommunaler Amsträger ergibt sich nach der Rechtsprechung aus der Verbandskompetenz der Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG zur Regelung örtlicher Angelegenheiten. Die Ermächtigungsgrundlage für Mitglieder der Bundesregierung wird vom BVerfG aus der Kompetenz zur Staatsleitung (Art. 65 S. 1, S. 2 GG) hergeleitet (für die Landesregierung: Art. 55 Abs. 1, Abs. 2 LV). Weite Teile der Literatur meinen, dass diese Herleitung den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht genügen kann.

    2. Äußerung im Rahmen der Zuständigkeit des Amtsträgers

      Der Amtsträger muss im Rahmen seiner Verbands- und Organzuständigkeit gehandelt haben. Bei kommunalen Amtsträgern muss die Gemeinde verbandszuständig (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) und der Amtsträger organzuständig sein (für den Bürgermeister: §§ 40 Abs. 2 S. 1 S. 3, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 GO). Aus der Beschränkung der Verbandszuständigkeit auf örtliche Angelegenheiten (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) ergibt sich, dass kommunale Amtsträger kein allgemeinpolitisches Mandat besitzen. So dürfen kommunale Amtsträger sich etwa nicht zur Atomkraft im Allgemeinen, aber sehr wohl zur Errichtung eines Endlagers im eigenen Gemeindegebiet äußern.

    3. Sachlichkeit der Äußerung

      Das Sachlichkeitsgebot stellt wesentlichen Anforderungen an öffentliche Äußerungen von Amtsträgern: (1) Mitgeteilte Tatsachen müssen zutreffend wiedergegeben werden. (2) Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. (3) Der sachlich gebotene Rahmen darf nicht überschritten werden. (4) Die Äußerung muss auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Auch das Neutralitätsgebot beschränkt die Äußerungsbefugnis staatlicher Amtsträger. Allerdings ist es nur auf politische Parteien anwendbar. Äußerungen gegenüber sonstigen politischen Gruppierungen oder Einzelpersonen sind nicht daran zu messen.

    4. Verhältnismäßigkeit der Äußerung

      Zudem muss die Äußerung (1) einem legitimen Zweck dienen und zu dessen Förderung (2) geeignet, (3) erforderlich und (4) angemessen sein.

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