Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Schema: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Führen eines Fahrzeugs
Fahrzeuge sind nicht nur Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG), sondern Fortbewegungsmittel jeglicher Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind und am Straßenverkehr teilnehmen. Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt.
Die in § 24 Abs. 1 StVO aufgeführten besonderen Fortbewegungsmittel werden nach h.M. ausgeklammert, da sie mit einem geringeren Gefährdungspotential behaftet sind. Im Straßenverkehr
Auch wenn der Wortlaut nur von „Straßenverkehr“ spricht, ist nur der öffentliche Verkehrsraum erfasst. Der öffentliche Straßenverkehr ist nur derjenige Verkehr, der auf jedermann zur Benutzung offenstehenden Wegen oder Plätzen stattfindet. Erforderlich ist eine Fläche, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.
Zustand der Fahruntüchtigkeit
Die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit wird bei Kraftfahrern ab 1,1 Promille angenommen (bei Fahrrädern: 1,6 Promille). Die alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit kann ab 0,3 Promille bestehen, sofern Ausfallerscheinungen auftreten.
Subjektive Tatseite: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Rechtswidrigkeit
Schuld
Subsidiarität
Liegt nach dem Sachverhalt ein konkreter Gefahrerfolg vor, bietet es sich an in der Fallbearbeitung mit der Prüfung des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB zu beginnen und insoweit § 316 mitprüfen. Sofern § 315c Abs 1 Nr. 1a (ggf. i. V. m. Abs. 3) einschlägig ist, so genügt bei der anschließenden Prüfung des § 316 ein kurzer Satz mit einem Hinweis auf dessen Subsidiarität.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jo L
7.2.2024, 13:04:07
Bezüglich des objektiven Tatbestands geht ihr davon aus, dass der Wortlaut des § 316 den Straßenverkehr bezeichnet, dabei ist doch nur vom Verkehr die Rede.
MLena
23.3.2024, 14:22:45
Da hast du zwar nicht unrecht, laut Fischer Rn. 2,3 zu
§ 316 StGBumfasst der Verkehr neben dem Straßenverkehr auch den Schienen-, Luft-, und Schiffsverkehr. Aber da das nicht klausurrelevant ist, ist es eher überflüssig, sich das zu merken, würde ich sagen ;)