Schema: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

10. Dezember 2024

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Führen eines Fahrzeugs

        Fahrzeuge sind nicht nur Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG), sondern Fortbewegungsmittel jeglicher Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind und am Straßenverkehr teilnehmen. Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Die in § 24 Abs. 1 StVO aufgeführten besonderen Fortbewegungsmittel werden nach h.M. ausgeklammert, da sie mit einem geringeren Gefährdungspotential behaftet sind.

      2. Im Straßenverkehr

        Auch wenn der Wortlaut nur von „Straßenverkehr“ spricht, ist nur der öffentliche Verkehrsraum erfasst. Der öffentliche Straßenverkehr ist nur derjenige Verkehr, der auf jedermann zur Benutzung offenstehenden Wegen oder Plätzen stattfindet. Erforderlich ist eine Fläche, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.

      3. Zustand der Fahruntüchtigkeit

        Die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit wird bei Kraftfahrern ab 1,1 Promille angenommen (bei Fahrrädern: 1,6 Promille). Die alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit kann ab 0,3 Promille bestehen, sofern Ausfallerscheinungen auftreten.

    2. Subjektive Tatseite: Vorsatz oder Fahrlässigkeit

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

  4. Subsidiarität

    Liegt nach dem Sachverhalt ein konkreter Gefahrerfolg vor, bietet es sich an in der Fallbearbeitung mit der Prüfung des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB zu beginnen und insoweit § 316 mitprüfen. Sofern § 315c Abs 1 Nr. 1a (ggf. i. V. m. Abs. 3) einschlägig ist, so genügt bei der anschließenden Prüfung des § 316 ein kurzer Satz mit einem Hinweis auf dessen Subsidiarität.

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